4.5-2.1
Beitrags- und Betriebsreglement über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich
vom 23.05.2012 (Stand 01.02.2025)
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 27. April 1998 erlässt der Stadtrat folgendes Beitrags- und Betriebsreglement über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich (BeiRSchu):
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Beitragsreglement gilt für alle Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder in einer von der Stadt betriebenen familienergänzende Einrichtung im schulischen Bereich betreuen lassen.
Als familienergänzende Betreuungseinrichtungen im schulischen Bereich gelten:
Tagesschulen,
Schulen mit Tagesbetreuung,
Mittagstische Sekundarschule,
Einrichtungen gemäss Art. 1 lit. h der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Winterthur.
Art. 2 Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte sind die mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Eltern, Stiefeltern und Konkubinatseltern.
Ein Konkubinatspartner oder eine Konkubinatspartnerin gilt für ein nicht gemeinsames Kind des/der andern als erziehungsberechtigt im Sinne dieses Reglements, wenn das Paar auch ein oder mehrere gemeinsame Kinder hat oder wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt zusammenlebt.
Bei geteilter Obhut von getrennt lebenden Eltern gilt in Bezug auf die Berechnung der Beiträge derjenige Elternteil als erziehungsberechtigt, bei dem das Kind mehrheitlich lebt. Teilen sich die Erziehungsberechtigten die Obhut je zur Hälfte, werden ihre Einkommen und Vermögen je zur Hälfte als Berechnungsgrundlage der Beiträge berücksichtigt.
2 Betreuungsangebote
Art. 3 Schulergänzende Betreuung
Die Betreuungseinrichtungen im schulischen Bereich stellen, einen tatsächlichen Bedarf vorausgesetzt, in der unterrichtsfreien Zeit während der 39 Schulwochen des Schuljahres folgende Angebote zur Verfügung:
Morgenbetreuung,
Mittagsbetreuung inkl. Essen,
Mittags- und Nachmittagsbetreuung mit und ohne Unterricht,
Nachmittagsbetreuung mit und ohne Unterricht.
Die Beiträge der Erziehungsberechtigten werden nach den Grundsätzen des Subventionierungsmodells (Art. 5 ff.) ermittelt.
Art. 4 Mittagstische Sekundarschulen
Für die Jugendlichen der Sekundarstufe der Stadt Winterthur wird während der Mittagspause eine Verpflegung mit einer altersgemässen Betreuung angeboten.
Der Mindestbeitrag für dieses Angebot beträgt Fr. 9.–, der maximale Beitrag Fr. 17.–.
Bei einem steuerbaren Einkommen inkl. Vermögensanteil von Fr. 20'001 bis Fr. 75'000 wird der Beitrag für die Erziehungsberechtigten pro Kind und Tag nach folgender Formel berechnet: (Steuerbares Einkommen + Vermögensanteil - Fr. 20'000) x 0.011% + Fr. 9.–.
Der Mindest- und der Maximalbeitrag werden indexiert.
3 Subventionierungsmodell
Art. 5 Massgebendes Einkommen und Vermögen
Als Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt das satzbestimmende gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens (nach Abzug des steuerfreien Vermögensbetrages) aller im gleichen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten.
Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens und Vermögens wird auf die letztgültige definitive Staats- und Gemeindesteuerveranlagung des Kantons Zürich abgestellt.
Die Erziehungsberechtigten bestätigen bei der Anmeldung unterschriftlich, dass ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der letzten definitiven Veranlagung nicht um mehr als 20 Prozent nach oben oder nach unten abweichen.
Zeigt eine Neuberechnung, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse um mindestens 20 Prozent verändert haben, wird die ganze Differenz nachgefordert oder zurückbezahlt.
Art. 6 Steuersimulation
In all den Fällen, in denen keine letztgültige Steuerveranlagung des Kantons Zürich vorgelegt werden kann oder die Vermögensverhältnisse sich gegenüber der letztgültigen Veranlagung um mehr als 20 Prozent nach oben oder unten verändert haben, wird das massgebende Einkommen und Vermögen aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärung ermittelt. Dies gilt ebenso für Erziehungsberechtigte, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit der Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind oder die der Quellensteuer unterliegen.
Art. 7 Maximaler Beitrag / massgebende Betriebskosten
Der maximale Beitrag entspricht den massgebenden Betriebskosten gemäss Art. 10 bis 12 der Verordnung. Diese werden über die Gesamtheit aller städtischen Betreuungseinrichtungen ermittelt und vom Stadtrat als einheitlicher Durchschnittswert festgelegt.
Der maximale Beitrag pro Tag und Kind beträgt Fr. 105.--.
Art. 8 Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag ist unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten und unabhängig von der Anzahl gebuchter Betreuungseinheiten pro Tag und Kind zu bezahlen.
Art. 9 Indexierung
Die Werte, welche gemäss Verordnung oder diesem Reglement der Indexierung unterliegen, werden im gleichen Rhythmus, auf denselben Termin und mit demselben Mischindex wie die AHV/IV-Renten durch das Departement Schule und Sport angepasst.
Ausgangspunkt für die Indexierung all dieser Werte bildet der Indexstand vom 1. Januar 2011.
Wenn Indexanpassungen eine Änderung der Berechnungsformeln in Art. 4 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 nötig machen, kann das Departement Schule und Sport auch den prozentualen Belastungswert in diesen Formeln im erforderlichen Mass anpassen.
Art. 10 Tarife
Für die Betreuung im schulischen Bereich wird bis zu einem steuerbaren Einkommen inkl. Vermögensanteil von Fr. 20'000.– der Mindestbeitrag von Fr. 10.– pro Tag und Kind gemäss Art. 13bis Abs. 1 der Verordnung erhoben.
Der Betrag von Fr. 20'000.– wird indexiert.
Bei einem steuerbaren Einkommen inkl. Vermögensanteil von Fr. 20'001 bis Fr. 75'000 wird der Beitrag für die Erziehungsberechtigten pro Kind und Tag nach folgender Formel berechnet: (Steuerbares Einkommen inkl. Vermögensanteil - Fr. 20'000) x Belastungsfaktor + Fr. 10.–. Die Zahlenwerte in der Formel gemäss Absatz 3 basieren auf dem Stand des Mischindexes für AHV/IV Renten vom 1. Januar 2011 und auf dem Stand der Berechnung des Belastungsfaktors im Zeitpunkt des Erlasses dieses Reglements (23. Mai 2012) respektive von dessen Nachträgen.
Der Belastungsfaktor berechnet sich nach folgender Formel: Maximaler Beitrag gemäss Art. 7 Abs. 2 - Mindestbeitrag gemäss Art. 13bis Abs. 1 der Verordnung Maximales steuerbares Einkommen inkl. Vermögensanteil gemäss Art. 13bis Abs. 2 der Verordnung - minimales steuerbares Einkommen inkl. Vermögensanteil gemäss Art. 10 Abs. 2
Art. 11 Ermittlung der Monatspauschale
Für die Nutzung der schulergänzenden Betreuung werden die gebuchten Betreuungsangebote je Kind innerhalb einer Woche zusammengezählt und für eine jährliche Betriebsöffnung von 39 Wochen mit dem Faktor 3.25 zu einer Monatspauschale umgerechnet.
Die gebuchten Betreuungsangebote beim Mittagstisch Sekundarschulen werden auf 37 Wochen mit dem Faktor 3.08 zu einer Monatspauschale umgerechnet.
Art. 12 Ermässigung für mehrere betreute Kinder
Besuchen zwei oder mehr Kinder eines gemeinsamen Haushalts eine schulische Betreuungseinrichtung gemäss Art. 1 der Verordnung, werden folgende Ermässigungen auf die für die Familie anfallenden Betreuungskosten gewährt:
zwei Kinder: 5 Prozent
ab drei Kinder: 10 Prozent
…
Art. 13 Auswärtiger Wohnsitz
Erziehungsberechtigten mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Winterthur (inkl. Wochenaufenthalter/innen) wird der maximale Beitrag verrechnet.
Bei getrennt lebenden Eltern ist der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes massgebend.
4 Betreuungsvereinbarung mit den Erziehungsberechtigten
Art. 14 Betreuungsvereinbarung
Das Departement Schule und Sport schliesst mit den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung ab.
Sie enthält unter anderem die Art und den Umfang der Betreuung, den Beitrag, die Fälligkeit und die Kündigungsfristen sowie den Vorbehalt einer Nachforderung.
Die Betreuungsvereinbarung wird mittels Formular erstellt und bedarf seitens der Verwaltung keiner Unterschrift.
Art. 15 Kündigung / Auflösung
Die Betreuungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils per 31. Juli und per 31. Januar von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.
…
Kommen die Erziehungsberechtigten den vereinbarten Pflichten, insbesondere der Bezahlung der Beiträge nicht nach, so kann das Departement Schule und Sport die Betreuungsvereinbarung innert einer Woche einseitig auflösen.
Art. 16 Nichtbeanspruchung des Betreuungsangebots
Wird das vereinbarte Betreuungsangebot nicht beansprucht, erfolgt grundsätzlich keine Rückzahlung des Beitrags.
Mit einem Arztzeugnis belegte krankheits- oder unfallbedingte Absenzen sowie bewilligte oder verfügte Schuldispensationen führen ab der zweiten betroffenen Schulwoche zu einer Reduktion des Beitrages.
Art. 17 Dateneinsicht
Die Mitarbeitenden des Departements Schule und Sport, Abteilung Schulergänzende Betreuung nehmen bei Einreichung eines Subventionsgesuches Einsicht in die gemäss Art. 13ter der Verordnung massgebenden Personendaten. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Einsichtnahme bei der Anmeldung hinzuweisen.
Lehnen die Erziehungsberechtigten die Einsichtnahme in die notwendigen Personendaten ab, wird der maximale Beitrag erhoben.
In den Fällen, in denen eine Steuersimulation vorgenommen werden muss, haben die Erziehungsberechtigten folgende Unterlagen einzureichen:
Sämtliche Lohnausweise des dem Schuljahr vorangehenden Kalenderjahres,
Vermögensnachweise,
Betriebsbuchhaltung des dem Schuljahr vorangehenden Kalenderjahres,
aktuelle Steuererklärungen und Steuerveranlagungen,
Gerichtlich oder von sonstigen Behörden erlassene Entscheide, welche Auskunft geben über die Anordnungen zu Unterhaltsbeiträgen, Sorgerechts- oder Obhutszuteilungen.
Zugezogene Erziehungsberechtigte haben Kopien der letztgültigen Steuerveranlagungen der früheren Wohngemeinde im Kanton Zürich oder bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise sowie die letztgültige auswärtige Steuerveranlagung einzureichen.
Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Beitrages benötigt werden, von den Erziehungsberechtigten nicht beigebracht, steht es dem Departement Schule und Sport frei,
keine Betreuungsvereinbarung abzuschliessen,
den maximalen Beitrag zu verrechnen,
von der Betreuungsvereinbarung zurückzutreten.
Art. 18 Neuberechnung der Elternbeiträge
Die errechneten Beiträge der Erziehungsberechtigten gelten grundsätzlich bis Ende des Schuljahres, sofern sie auf einer aktuellen definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich basieren.
Eine Überprüfung und allfällige Neuberechnung des Subventionsanspruches kann bis 1. Februar des laufenden Schuljahres erfolgen, sofern die ursprüngliche Monatspauschale mittels Steuersimulation berechnet wurde oder die letztgültige Veranlagung bei der Anmeldung nicht aktuell war.
Auf begründetes schriftliches Gesuch und unter Einreichung der entsprechenden einkommens- und vermögensrelevanten Unterlagen können Erziehungsberechtigte eine Neuberechnung vor Ablauf des Schuljahres verlangen, wenn sie durch die Bezahlung des bisherigen Elternbeitrages in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden.
Art. 19 Nachforderung und Rückzahlung
Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung eine Differenz von mindestens 20 Prozent zu dem bei der Anmeldung vorliegenden steuerbaren Einkommen inklusive Vermögensanteil, fordert das Departement Schule und Sport die geschuldeten zusätzlichen Beiträge für das aktuelle Schuljahr nach, beziehungsweise zahlt die zu viel bezahlten Beiträge des aktuellen Schuljahres den Erziehungsberechtigten zurück.
Art. 20 …
5 Betrieb von schulergänzenden Betreuungseinrichtungen
Art. 20a Vorbehalt
Der Betrieb der schulergänzenden Betreuungseinrichtungen der Stadt Winterthur richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Regelungen, nach den jeweils aktuell gültigen Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
Art. 20b Pädagogisches Konzept
Die Betreuungseinrichtungen werden gestützt auf ein pädagogisches Konzept und mit folgenden minimalen Grundsätzen geführt:
Eine nach pädagogischen Kriterien aufgebaute Tagesstruktur vermittelt eine vertraute Atmosphäre, in der sich die Kinder psychisch und physisch gut entwickeln können.
Die Kinder werden in der Regel in altersdurchmischten Gruppen nach aktuellen pädagogischen Standards betreut und gefördert.
Durch das gemeinsame Erleben und gezielte Massnahmen wird die soziale Integration gefördert.
Kindergerecht eingerichtete Räumlichkeiten schaffen den Kindern vielfältige Bewegungsmöglichkeiten in einer anregenden Umwelt.
Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ist partnerschaftlich. Sie berücksichtigt die zwei unterschiedlichen Lebenswelten und lässt sie in die Betreuungsarbeit einfliessen.
Art. 20c Stellenplan, Betreuungsschlüssel, Ausbildung
Der Betreuungsschlüssel für Einrichtungen für Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Richtlinien; in Ausnahmesituationen genügt eine Betreuungsperson auch bei 12–14 Kindern. Für Kinder mit Sonderschulstatus sowie aus Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf kann zusätzliches Personal eingesetzt werden. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
Die Betreuungseinrichtungen stellen nach Möglichkeit Ausbildungsplätze zur Verfügung.
Art. 20d Organisation, Verfahren
Die zuständige Schulbehörde erlässt im Rahmen der Verordnung, dieses Reglements sowie der Hortrichtlinien Ausführungsbestimmungen über Organisation und Verfahren.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
Dieses Beitragsreglement wird auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt.
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