7.1.1-1
Kommunaler Richtplan
Kommunaler Richtplan
vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am 6. April 1998 / 27. April 1998 von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. 1492 vom 17. Dezember 1998 letzte genehmigte Änderung BDV Nr. 0353/21 vom 5. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis
A Bericht
0 Einleitung 001 Ausgangslage 3 002 Übergeordnete Vorgaben 4 003 Leitlinien 6
1 Siedlung 100 Kantonale und regionale Vorgaben /Aufgabe / Inhalt 7 101 Schutzwürdiges Ortsbild 9 102 Weiler 10 103 Baugebiet für Wohnen, öffentliche Bauten, nicht störendes Gewerbe 11 104 Baugebiet für Wohnen und / oder Arbeiten, öffentliche Bauten 11 105 Baugebiet für Arbeiten, öffentliche Bauten 12 106 Zentrumsfunktion 13 107 Gebiet mit Gleisanschluss 14 108 Empfindlicher Siedlungsrand 15 109 Erholungsgebiet 16
2 Landschaft 200 Kantonale und regionale Vorgaben / Aufgabe / Inhalt 18 201 Wald 19 202 Landwirtschaftsgebiet 19 203 Gewässer, Gewässergebiet, Gewässerabstandslinie19 204 Freihaltegebiete (Umgebungsschutz) 20 205 Naturschutzgebiet 21 206 Rebschutzgebiet 22 207 Materialgewinnung und Materialablagerung22 208 Schlittelabfahrt 23 209 Aussichtspunkt, Aussichtslage 23 210 Kultur- / Einzelobjekt 25
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3 Verkehr 300 Kantonale und regionale Vorgaben 28 310 Kommunale Festlegungen 28 311 Öffentlicher Verkehr 29 312 Strassen 31 313 Radrouten 33 314 Fuss- und Wanderwege 34
4 Versorgung, Entsorgung 400 Inhalt / Aufgabe 40 401 Vorläufiger Verzicht auf den Erlass eines Versorgungplans 40 402 Grundsätze der Energieplanung 41
5 Öffentliche Bauten und Anlagen 500 Kantonale Vorgaben / Aufgabe / Inhalt 45 501 Kommunaler Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen 45
B Pläne Richtplan Siedlung und Landschaft Richtplan Verkehr, bestehend aus den Teilplänen: – Verkehrsplan 1, Öffentlicher Verkehr – Verkehrsplan 2, Strassen – Verkehrsplan 3, Radrouten – Verkehrsplan 4, Fuss- und Wanderwege
C Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen
Verwendete Begriffe und Abkürzungen RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPV Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 PBG Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, vom 7. September 1975 RWU Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung nach PBG § 12 ff.
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0 Einleitung
001 Ausgangslage Auslöser für die ganze Revisionsrunde im Kanton war die PBG-Revision Revision des PBG vom 1. September 1991. Die Bestimmungen 1991
und Inhalte zum Richtplan sind verändert worden. Zudem sieht das RPG vor, dass die kantonalen Richtpläne bei Bedarf, in der Regel alle 10 Jahre, gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten sind.
Am 31. Januar 1995 hat der Kantonsrat den kantonalen Richt- Kantonaler plan neu festgesetzt. Er ersetzt den kantonalen Richtplan (da- Richtplan
malige Bezeichnung: Gesamtplan) vom 10. Juli 1978 samt den nachfolgenden 13 Teilrevisionen.
Bedingt durch ein Referendum konnte der regionale Richtplan Regionaler erst anfangs 1997 dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Richtplan
Festsetzung eingereicht werden. Der Inhalt des regionalen Richtplanes bezüglich Winterthur wurde in engem Kontakt mit der Stadt erarbeitet. Durch die Öffentliche Auflage war die Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet. In einem nachfolgenden Referendum wurden zwei Hauptkritikpunkte auf Winterthurer Gemeindegebiet (Golfplatz Rossberg und Anzahl Park-and-Ride-Parkplätze beim Hauptbahnhof) eliminiert.
Sofern sich die kommunale Richtplanung im Rahmen der über- Kommunaler geordneten Richtplanungen bewegt, kann sie jetzt zur Geneh Richtplan
migungsreife gebracht werden. Es handelt sich dabei um eine Totalrevision des kommunalen Richtplanes (damalige Bezeichnung: Gesamtplan) vom 26. März 1982. PBG § 31 Abs. 1: «Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken. Über die zu ordnenden Sachbereiche entscheidet das zur Festsetzung zuständige Organ. Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden.» Nach RPG (Art. 9) und PBG (Art. 19) sind die Richtpläne behördenverbindlich und bestehen aus Bericht und Plänen.
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Der kommunale Richtplan besteht aus folgenden Bestandteilen: – Bericht – Richtplan Siedlung und Landschaft – Richtplan Verkehr, bestehend aus den 4 Teilplänen Öffentlicher Verkehr / Strassen / Radrouten / Fuss- und Wanderwege – Grundsätze der Energieplanung – Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen – Auf die Festlegung der Richtpläne Ver- und Entsorgung und öffentliche Bauten und Anlagen wird verzichtet. Die öffentliche Auflage fand vom 14. Juli bis zum 11. September 1997 statt. Der kommunale Richtplan wird nach PBG (Art. 32) und der Gemeindeordnung vom Grossen Gemeinderat festgesetzt und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Es besteht das Rechtsmittel eines Referendums mit Volksabstimmung. Für die Revision des kommunalen Richtplanes besteht keine Frist. Die Anpassung der städtischen Nutzungsplanung an das revidierte PBG ist mit der «Kleinen Revision» im Bereich Bauordnung bereits erfolgt (siehe u. a. G vom 1. September 1991, Art. III, Abs. 3).
002 Übergeordnete Vorgaben Eidgenössische Die 1987 vom Bundesrat in seinem Raumplanungsbericht for Vorgaben mulierten fünf Schwerpunkte weisen die Richtung, in der die Lösungen auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene gesucht werden müssen: 1. Die Raumplanung muss mit der haushälterischen Bodennutzung eine Trendwende im Bodenverbrauch herbeiführen. 2. Die Raumplanung muss verstärkt ihre Mittel zur Erhaltung unserer natürlichen Umwelt einsetzen. 3. Die Raumplanung muss die innere Erneuerung und Ausgestaltung von Siedlungen fördern. 4. Die Raumplanung muss helfen, unter Einbezug des öffentlichen Verkehrs, die Städte funktionsfähig zu erhalten oder wieder funktionsfähig zu machen. 5. Die Raumplanung muss die Aufgaben der unterschiedlichen Sachbereiche räumlich besser aufeinander und auf gemeinsame, von der Bevölkerung getragene räumliche Entwicklungsvorstellungen abstimmen. (Quelle: Raumplanungsbericht S. 125)
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Gemäss dem Kantonalen Richtplan haben sich die Richtplan Kantonale arbeiten aller Stufen an den folgenden Leitlinien zu orientieren: Vorgaben
Leitlinie 1 Die Zukunftstauglichkeit der Siedlungsstrukturen ist sicherzustellen und zu verbessern. Leitlinie 2 Die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist schwerpunktmässig auf den öffentlichen Verkehr auszurichten. Leitlinie 3 Zusammenhängende naturnahe Räume sind zu schonen und aktiv zu fördern. Aus PBG § 21 geht hervor, dass als Siedlungsgebiet nur Land ausgeschieden werden kann, das weitgehend überbaut ist, oder voraussichtlich innert 20 bis 25 Jahren benötigt wird, und erschlossen werden kann. Das Siedlungsgebiet ist im kantonalen Richtplan abschliessend bestimmt. Die kantonalen Festlegungen sind in den Plänen und im Bericht mit (k) bezeichnet.
Die Regionalplanung Winterthur und Umgebung hat die raum- Regionale planerischen Vorgaben von Bund und Kanton weiterentwickelt. Vorgaben
Die «Leitideen zur räumlichen Entwicklung» bilden die materielle Grundlage nach PBG § 13 für die Revision des regionalen Richtplanes. Eine Zusammenfassung ist im Bericht zum regionalen Richtplan enthalten. Für die kommunale Richtplanung der Stadt Winterthur sind folgende Stichworte bedeutend: – Seit den 60er Jahren fand die Entwicklung überwiegend in der Agglomeration statt, an peripheren Standorten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht oder gar nicht erschlossen sind. Die Pendlerdistanzen und der Verkehr, und damit die Umweltbelastung, nahmen zu. – Entgegen dem Trend-Szenario des Amtes für Raumplanung (Szenarien, ARP 1991) wird nebst einer Zunahme der Bruttogeschossflächen für Wohnen und Arbeiten auch eine Zunahme von Einwohnern und Arbeitsplätzen angestrebt. Entwicklungsreserven und Kapazitäten sind vorhanden. In der RWU sind Standortqualitäten wie gute Verkehrsanbindung, vorhandene Infrastruktur, gute Umwelt- und Lebensqualitäten usw. vorhanden, so dass sich das RWU-Gebiet als Entlastungsregion für den einseitigen Entwicklungsdruck im Grossraum Zürich anbietet.
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– Die wünschenswerte räumliche Entwicklung ist im Leitbild wie folgt enthalten: – Winterthur ist Arbeits- und Dienstleistungsschwerpunkt der Region. – Weitere Entwicklungsgebiete befinden sich im Umkreis der S-Bahnstationen. – Mit öffentlichem Verkehr schlecht erschlossene Lagen sind als Konsolidierungsgebiete bezeichnet. – Für die möglichen Anteile der zusätzlichen Einwohner und Arbeitsplätze an der kantonalen Entwicklung wird folgende Verteilung gewünscht: Stadt Winterthur: 2000–15 000 (Kapazität 35 000) Entwicklungsgemeinden im Umkreis der S-Bahnstationen: 2000–8000 (Kapazität 20 000) Konsolidierungs- gemeinden: 1000–2000 (Kapazität 10 000) Die regionalen Festlegungen sind in den Plänen und im Bericht mit (r) bezeichnet.
003 Leitlinien Die «Leitlinien der wünschbaren räumlichen Entwicklung» sind Grundlage und Vorstufe zur Revision der städtischen Richt- und Nutzungsplanung. In den Leitlinien werden die raumrelevanten Themen aufgearbeitet und allgemeinverständlich dargestellt. Die Problematik der Sachgebiete wird erläutert und auf dieser Grundlage Zielvorstellungen formuliert. Eine Aufzählung von Massnahmen illustriert jeweils konkrete Handlungsmöglichkeiten. Die Leitlinien sind als Grundlage der Öffentlichkeitsarbeit gedacht und im Separatdruck erhältlich. Gegenüber den Richtplaninhalten sind aber die Leitlinien umfassender und detaillierter dargestellt. Sie sind ein flexibles Arbeitsinstrument, das unabhängig von Richtplanrevisionen periodisch neuen Bedürfnissen angepasst werden kann.
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1 Siedlung
100 Kantonale und regionale Vorgaben / Aufgabe / Inhalt Im regionalen Richtplan werden neu anstelle der früheren Anzustrebende Richtplanfestlegungen «landschaftlich empfindliche Lage» so- bauliche Dichte
wie «ländlich / halbstädtisch / städtisch» Vorgaben über die anzustrebende bauliche Dichte gemacht. Es bestehen 5 Dichtestufen, welche den funktionalen und gestalterischen Qualitäten des jeweiligen Ortes angepasst sind. Mit diesen Festlegungen auf regionaler Stufe wird geklärt, welche Gebiete vorrangig gefördert und welche in ihrem Bestand eher bewahrt und konsolidiert werden sollen. Es bestehen keine Konflikte mit der geltenden Bau- und Zonenordnung. Deshalb wird auf die Darstellung der Gebiete im kommunalen Richtplan verzichtet und die regionalen Vorgaben in der Nutzungsplanung direkt beachtet.
Die Perimeter der Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeu- Regionale tung umfassen Industriezonen des rechtsgültigen Zonenpla- Arbeitsplatzgebiete nes. Sie werden im kommunalen Richtplan nicht dargestellt, sondern in der Nutzungsplanung direkt beachtet.
Im Richtplan 1982 waren diese als «Gebiet mit hohem Anteil Öffentliche öffentlicher Bauten» bezeichnet. Auf diese Bezeichnung wird Bauten und Anlagen in der Revisionsvorlage verzichtet. Die betroffenen Grundstücke sind in der Nutzungsplanung bereits der Zone für öffentliche Bauten zugeteilt. Eine Gebietsbezeichnung, die «mehrheitlich Grundstücke im Eigentum der Stadt» und «zusammenhängende Gebiete von gesamtstädtischer Bedeutung» umfasst, hat kaum mehr Aussagewert. Auf eine Aufteilung des allgemeinen Baugebietes in Gebiete für Wohnen bzw. Arbeiten und öffentliche Bauten wird daher verzichtet. In der Praxis werden sich daraus keine Auswirkungen ergeben, die Ablesbarkeit des Siedlungskonzeptes wird dadurch aber erleichtert. Die öffentlichen Bauten und Anlagen sind deshalb Bestandteil des entsprechenden umgebenden Siedlungsgebiets.
Die Verkehrsflächen sind das Grundgerippe der Organisation Verkehrsflächen des Stadtgefüges und sind weiss dargestellt. Der Eintrag hat nur informelle Bedeutung, da der Verkehr in separaten Teilplänen festgesetzt wird. Das Verkehrsnetz der oberen Hierarchie veranschaulicht die Stadt- und Quartierstruktur in raumplanerischer Hinsicht.
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Die Verkehrsflächen der Bahn entsprechen nicht mehr dem herkömmlichen Areal der Schweizerischen Bundesbahnen. Bahnarealteile, die nach Angaben von SBB-Fachleuten nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt werden, wurden dem Baugebiet zugeteilt. Dabei besteht ein Anordnungsspielraum, weil Detailabklärungen zu Erschliessung, Nutzung, Immissionsschutz, städtebaulichen Abklärungen, Altlasten usw. fehlen. In der Nutzungsplanung soll Gestaltungsplanpflicht eingetragen werden. Die Bahnareale haben nebst ihrem primären Zweck als Verkehrsfläche eine wichtige ökologische und gliedernde Funktion im Stadtgefüge. Diese soll erhalten und gepflegt werden.
Anordnungs- «Das im Richtplan bezeichnete Siedlungsgebiet kann auf respielraum gionaler und kommunaler Stufe grundsätzlich weder vergrössert noch verkleinert werden. Durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets verbleibt den Gemeinden jedoch auch bei der Abgrenzung der Bauzonen ein Anordnungsspielraum» (Zitat aus dem Antrag für die Revision des regionalen Richtplanes). Das Siedlungsgebiet des kommunalen Richtplanes Winterthur entspricht dem rechtskräftigen Zonenplan inklusive der Reservezonen, die im kantonalen Richtplan als Siedlungsgebiet festgelegt sind. Der Anordnungsspielraum wird, analog zu den übergeordneten Richtplänen, nicht besonders hervorgehoben.
Erholungsgebiet Das Erholungsgebiet im kantonalen Richtplan ist insbesonde- re am Siedlungsrand teilweise nicht dem Siedlungsgebiet, sondern dem Landwirtschaftsgebiet zugeteilt, weil Landwirtschaftsgebiet für nicht landwirtschaftliche öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen «durchstossen» werden kann (Kantonaler Richtplan 2.2.2 und 3.2.3).
Altlasten Zur Zeit dieser Richtplanrevision werden erste Erfahrungen mit Altlastensanierungen gemacht. Ein Grundstück gilt nur als erschlossen, wenn nebst anderen Bedingungen auch die einwandfreie Behandlung der Altlasten gewährleistet ist (PBG
Art. 236 Abs. 1). Das kann bedeutende Kosten verursachen und Abbrüche und Neubauten zumindest verzögern (PBG § 233 und 357). Der kommunale Richtplan geht davon aus, dass die Sanierungen technisch und finanziell bewältigt werden können
und sieht keine besonderen Massnahmen vor.
Festlegungen Im Bericht aufgeführt sind nur die übergeordneten (kantonale [k] und regionale [r] Bedeutung) und für die Handhabung erforderlichen (Siedlung und Landschaft) oder geplanten (Verkehr) Festlegungen.
101 Schutzwürdiges Ortsbild Im Richtplan sind die schutzwürdigen Ortsbilder enthalten, die Wirkung in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen (PBG
Art. 50 ).
Quartiererhaltungszonen (PBG § 50a) werden im Richtplan nicht vorangezeigt.
Mit geeigneten planungsrechtlichen Massnahmen ist die Eigen Erläuterungen art der schutzwürdigen Ortsbilder zu erhalten und zu pflegen. Im Vordergrund stehen Kernzonen mit entsprechenden Vorschriften. Durch eine zweckmässige Zonierung ist zu verhindern, dass in deren Umgebung störende Bauten entstehen. Der Staat leistet Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutze von Objekten des Natur- und Heimatschutzes. Der Stadt Winterthur werden jährlich Pauschalbeiträge ausgerichtet, die der Stadtrat für Beiträge an Schutzobjekte verwendet. Die Kernzone Altstadt ist von kantonaler, diejenigen von Oberwinterthur, Veltheim, Eidberg und Neuburg sind von regionaler Bedeutung.
10101 Altstadt (k) Festlegungen 10102 Veltheim (r) 10103 Oberwinterthur (r) 10104 Eidberg (r) 10105 Neuburg (r) 10106 Gätzibrunnenquartier 10107 Dättnau 10108 Wülflingen 10109 Neuwiesen 10110 Zinzikon 10111 Hegi 10112 Seen 10113 Oberseen 10114 Gotzenwil 10115 Iberg 10116 Reutlingen 10117 Stadel 10118 Grundhof 10119 Tal 10120 Hard 10121 Wespimühle 10122 Stocken
102 Weiler
a) Weiler Wirkung «Kleinsiedlungen sind im kantonalen Richtplan nicht als Siedlungsgebiet dargestellt. Die Gemeinden können zur Erhaltung der Lebensfähigkeit durch Einzonung die im Einzelfall zweckmässige baurechtliche Ordnung bestimmen» (Ausschnittweises Zitat aus dem kantonalen Richtplan 2.2.2).
Erläuterungen Mit geeigneten planungsrechtlichen Massnahmen soll nicht mehr oder nur zum Teil genutzte Bausubstanz in Weilern der Landwirtschaftszone mit einer damit verträglichen neuen Nutzung versehen werden können. Im Vordergrund stehen Bestimmungen für die umnutzbaren Volumina im Sinne der bisherigen Kernzonen, unter Einhaltung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes RPG und den dazugehörenden Verordnungen (RPV Art. 23).
Festlegungen 10201 Rossberg 10202 Rumstal 10203 Oberer Radhof 10204 Unterer Radhof 10205 Ricketwil 10206 Taa 10207 Mulchlingen
b) Siedlung Grienen Wirkung Der Planeintrag in Kombination mit einem entsprechenden Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Siedlung Grienen.
Erläuterungen Der gemeinnützige Verein Grienen mit Sitz in Winterthur realisiert oder unterstützt soziale Projekte. Die selbstverwaltete Siedlung Grienen mit land- und forstwirtschaftlicher Nebennutzung für den Eigenbedarf liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone, der nördliche Rand im Wald. An diesem Standort ist eine Wohnnutzung zu nicht hauptsächlich landwirtschaftlichen Zwecken nicht zonenkonform. Mit einem entsprechenden Gestaltungsplan wird eine Wohnnutzung in diesem Gebiet ermöglicht.
Festlegungen 10210 Siedlung Grienen
103 Baugebiet für Wohnen, öffentliche Bauten, nicht störendes Gewerbe Diese Gebiete sind prioritär für das Wohnen bestimmt. Öffent- Wirkung liche Bauten sind darin enthalten, bzw. möglich. Die Vorgaben des regionalen Richtplanes über die «anzustrebende bauliche Dichte» werden in der Nutzungsplanung erfüllt.
Die Gebietsbezeichnung beinhaltet keine Aussage über die zu Erläuterungen gelassene Nutzweise und Zuteilung zu den Empfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung. Kommunale Festlegungen gemäss Plan. Festlegungen 104 Baugebiet für Wohnen und / oder Arbeiten, öffentliche Bauten Diese Gebiete dienen dem Wohnen, für gemischte Nutzweise Wirkung Wohnen und Arbeiten oder Arbeiten. Öffentliche Bauten sind darin enthalten bzw. möglich. Die Vorgaben des regionalen Richtplanes über die «anzustrebende bauliche Dichte» werden in der Nutzungsplanung erfüllt.
Die Gebiete eignen sich wegen ihrer Lage im Stadtgefüge für Erläuterungen Mischnutzungen verschiedener Ausprägung oder auch für reine Gewerbebauten. Enthalten sind auch Teilareale, die vorläufig noch mit immissionsreichen Arbeitsplatzzonen belegt sind, die eine Wohnnutzung ausschliessen. Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung soll aber eine Mischnutzung ermöglicht werden. Verschiedene Gebiete sind heute Industriebrachen, deren Neunutzung noch offen ist (z. B. Teile des Industrieareals Oberwinterthur). Auch hier soll die spätere Nutzungsart erst im Rahmen des Zonenplanes fixiert werden. Verschiedene Teilareale sind zudem Verkehrs- oder Schiesslärm ausgesetzt, was eine Wohnnutzung in bestimmten Expositionen ausschliesst. Erst der parzellenbezogene grössere Massstab des Zonenplanes erlaubt eine entsprechende Differenzierung. Die Gebietsbezeichnung beinhaltet keine Aussage über die zugelassene Nutzweise und Zuteilung zu den Empfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung.
Festlegungen 10401 Winterthur Zentrum (r) 10402 Oberwinterthur (r) 105 Baugebiet für Arbeiten, öffentliche Bauten Wirkung Diese Gebiete dienen primär dem Arbeiten. Öffentliche Bauten sind darin enthalten, bzw. möglich.
Erläuterungen Die ausgeschiedenen Areale sind weitgehend gewachsene klassische Arbeitsplatzgebiete, darin eingeschlossen zahlreiche Dienstleistungsbetriebe. Auch im Baugebiet für Arbeiten wird auf eine Differenzierung zwischen Arbeiten und Gebietsanteilen für öffentliche Bauten verzichtet. Reine Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen würden eine Mischung mit kom merziellen Arbeitsplätzen verhindern. Diese Trennung würde sich aber als nachteilig erweisen für die Realisierung
z. B. von publikumsintensiven Anlagen mit angestrebter teilweiser Fremdfinanzierung. Die Gebietsbezeichnung beinhaltet keine Aussage über die zugelassene Nutzweise und Zuteilung zu den Empfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung. Es sind 6 Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung bezeichnet. Zwei dieser Gebiete (Winterthur Zentrum und Oberwinterthur) sind im Richtplan im Kapitel 104 als Mischgebiete aufgeführt. In der Nutzungsplanung sind Zonen zu erlassen, welche überwiegend für Arbeitsplätze zu reservieren sind.
Festlegungen 10501 Töss (r) 10502 Oberwinterthur / Grüze (r) 10503 Niederfeld (r) 10504 Hegmatten (r) 106 Zentrumsfunktion Im Planeintrag sind die im kantonalen Richtplan festgelegten Wirkung Zentrumsgebiete Winterthur-Zentrum (Sulzerareal-Bahnhof) und Oberwinterthur / Grüze lediglich symbolisch dargestellt. Weitere zentralörtliche Bereiche für Einkauf, Dienstleistung und Kultur können im Richtplan nicht bezeichnet werden, weil sie nicht präzis lokalisiert werden können. Die planungs- und baurechtlichen Grundlagen sind in der Nutzungsplanung sicher zustellen.
Im kantonalen Siedlungsplan sind zwei Zentrumsgebiete fest- Erläuterungen gesetzt, die aus kantonaler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller Zentren, für eine Wohn- oder gemischte Überbauung sowie für die industrielle und gewerbliche Nutzung bestimmt sind (nach PBG § 22). Die darin anzustrebende bauliche Dichte ist im regionalen Richtplan festgelegt. Für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen Lagen wird eine urbane Mischnutzung mit hoher baulicher Dichte vorgesehen. Die Nutzungsordnung soll einem Entwicklungsschwerpunkt kantonaler und regionaler Bedeutung entsprechen. Die Festsetzung erlaubt in der kommunalen Nutzungsplanung differenzierte, auf die örtliche Situation abgestimmte Lösungen.
Das Stadtzentrum hat regionale Bedeutung und weist noch Stadtzentrum, grosses Ausbaupotential auf. Wenn das Projekt «Megalou» im Zentrum Oberwinterthur Sulzerareal verwirklicht wird, besteht beidseits des Bahnhofes ein bedeutendes Stadtzentrum an zentraler, verkehrsgünstiger Lage. Die Zukunft wird zeigen, ob das geplante Zentrum Oberwinterthur wirklich die Bedeutung erlangen wird, wie es die kantonale Richtplanung vorsieht. Sicher wird es eine andere Ausprägung erhalten müssen und soll das Stadtzentrum nicht konkurrenzieren. Die Richt- und die nachfolgende Nutzungsplanung sollen dazu die geeigneten flexiblen Gefässe bereitstellen.
Im Rosenberg und im Grüzefeld bestehen grosse Einkaufs- Weitere überzentren aller Bedarfskategorien mit überkommunalem Einzugs kommunale Einkaufszentren gebiet. Sie sind weitgehend auf Autokundschaft angewiesen.
Nebst diesen übergeordneten Zentren müssen auf Stufe Stadt- Kommunale kreis und Stufe Quartier Zentrumsfunktionen erfüllt werden. Zentren Die fünf Ortskerne der ehemaligen Dörfer und der neue Stadtkreis Mattenbach bieten zentrale Einrichtungen an, die noch ausbaufähig sind.
S-Bahn Die S-Bahnstationen Seen, Oberwinterthur und Grüze bekomstationen men durch ihre verkehrsgünstige Lage künftig mehr Bedeutung im Dienstleistungsbereich.
Festlegungen Auf eine örtliche Festlegung kommunaler Zentrumsgebiete im Richtplan wird verzichtet, weil die Lage und die Ausmasse der Zentrumsgebiete bezeichnet werden müssten und die Stadt verpflichtet wäre, in diesen Gebieten Zentrumszonen zu bezeichnen. Wie schon im regionalen Bereich für die Altstadt, stünde dies auch zum Teil im Widerspruch zu den Absichten, die schutzwürdigen Ortsbilder mit Kernzonen zu erhalten. Die Anordnung und die zweckmässige Abgrenzung eventuell solcher Zentren wird zweckmässigerweise erst im Zusammenhang mit den Bauordnungsvorschriften in der Nutzungsplanung erfolgen.
Überkommunale 10601 Winterthur Zentrum (k) Festlegungen 10602 Oberwinterthur / Grüze (k) 107 Gebiet mit Gleisanschluss Wirkung Die Festlegung der Anschlussgleise im Verkehrsplan dient primär als Grundlage für die Trasseesicherung mit Baulinien. In den bezeichneten Gebieten kann die Erschliessung mit Anschlussgleisen Voraussetzung für die Baureife der Grundstücke sein. Die Gemeinden können in der kommunalen Planung die erforderlichen Festlegungen treffen, welche in diesen Gebieten – die Erhaltung oder Erstellung von zusätzlichen Anschlussgleisen erlauben und – die wirtschaftliche Nutzung der Gleise fördern. Insbesondere wird es den Gemeinden überlassen, in ihren Bauordnungen die Nutzweise in den Industriezonen auf das Vorhandensein von Anschlussgleisen abzustimmen. Siehe PBG § 30 / §56 / Art. 5 des Bundesgesetzes über Anschlussgleise.
Der öffentliche Güterverkehr soll gefördert werden, wo dies Erläuterungen wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf regionaler und kommunaler Ebene gehört dazu die Sicherung der bedeutenden Anschlussgleise und die Neuerschliessung von geeigneten Industrie- und Gewerbegebieten. Zudem sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die eine entsprechende Nutzweise dieser Gebiete begünstigen. Damit kann eine wirtschaftlichere Nutzung der Infrastrukturanlagen erfolgen. Der Stadt stehen verschiedene Möglichkeiten offen, um dieses Ziel zu verfolgen. Denkbar sind folgende Festlegungen: Richtplanung: Bezeichnung der Anschlussgleise von kommunaler Bedeutung / Gebiete mit Anschlussgleisen. Bau- und Zonenordnung: Förderung einer Nutzweise, die Güterverkehr über die Bahn abwickelt. Erschliessungsplan: Festlegung von Anschlussgleisen als Bestandteil der Groberschliessung. Quartierplan: Festlegung und Bau von Anschlussgleisen als Teil der Feinerschliessung.
10701 Hauptbahnhof, nordwestlicher Teil (r) Festlegungen 10702 Hauptbahnhof, Lantig (r) 10703 Grüze (r) 10704 Oberwinterthur, Hegmatten (r) 10705 Oberwinterthur, Sulzer Areal OW, nördlicher Teil (r) 10706 Grüze, Sulzer Areal OW, südlicher Teil (r) 10707 Wülflingen, Niderfeld (r) 10708 Töss, Nägelsee (r) 108 Empfindlicher Siedlungsrand Gestützt auf diese Festlegung im Richtplan werden im Rah- Wirkung men des Baubewilligungsverfahrens die spezifischen Zweckmässigkeitsüberlegungen für einen vernünftigen Übergang von der Siedlung zur Landschaft auf der Grundlage von PBG
Art. 238 speziell beachtet.
Erläuterungen Die Bezeichnung als «Empfindlicher Siedlungsrand» ist dort vorgenommen, wo noch weitgehend unbebaute Bauzonen unmittelbar an die freie Landschaft angrenzen. An diesen empfindlichen Lagen soll der Übergang von der Siedlung zur Landschaft durch besondere Massnahmen, wie Dichteverteilung, Bebauungsmuster, Bepflanzung, Umgebungsgestaltung usw. besonders beachtet werden.
Festlegungen 10801 Dättnau 10802 Niderfeld Süd 10803 Niderfeld Nord 10804 Rosenberg 10805 Goldenberg 10806 Zinzikon 10807 Oberseen 10808 Gotzenwil Süd 10809 Iberg 109 Erholungsgebiet Wirkung Der Planeintrag bildet die Grundlage für die Ausscheidung von Freihalte- und Erholungszonen in der Nutzungsplanung. Folgende Nutzungsarten werden vorgegeben: F = Freihaltung (§ 61 PBG, Naturschutzgebiete usw.) E 1 = Eher ruhige Erholung und Nutzung / Freihaltegebiete (Umgebungsschutz): Friedhöfe, Park- und Grünanlagen, Siedlungsgrün, Allmendspielwiese, Spazieren, Schlitteln, Rastplatz, Feuerstelle, Ruhebänke, landwirtschaftliche Nutzungen wie Wiese, Acker, Weide usw. Kleine Einzelbauten wie Pavillon oder Anlagen wie Grabfelder, Parkplätze usw. sind im Zusammenhang mit öffentlichen Anlagen im Sinne der Aufzählung möglich (entspricht A / B des Richtplans 1982). E 2 = Freizeitaktivitäten: Pünten, Familiengärten, Kleintierhaltung, Sport, Camping, Festplatz, Allmend und dergleichen. Bauten und Anlagen sind im Rahmen der bereits bestehenden vergleichbaren Areale möglich (entspricht C / D des Richtplans 1982).
Zusätzlich zu den kantonal und regional bezeichneten Erho- Erläuterungen lungsgebieten sind auf kommunaler Stufe Erholungsgebiete für die Bevölkerung der Stadt erforderlich. Im Richtplan sind die Vorgaben für die Nutzungsplanung zu geben. Auf kommunaler Stufe sollen in der Nutzungsplanung Bauvorschriften für zwei Arten von Nutzungen in Erholungszonen geschaffen werden, nämlich für eher ruhige Erholungszonen für Freihaltung bzw. mit wenig Bauten und Anlagen und Erholungszonen für Freizeitnutzungen aller Art. Grössere Bauten wie Tennishallen usw. sind in der Erholungszone nicht möglich, sie müssen in einer geeigneten Bauzone oder in der Zone für öffentliche Bauten liegen. Landwirtschaftsgebiet kann mit kommunalem Erholungsgebiet «durchstossen» werden.
10901 Bruderhaus (k) Festlegungen 10902 Eschenberg (k) 10903 Hegmatten (k) 10904 Rosenberg (k) 10905 Schützenwiese (k) 10906 Goldenberg (r) 10907 Sporrer, Pferdesportanlage mit Reithalle
Landschaft 200 Kantonale und regionale Vorgaben / Aufgabe / Inhalt Der Landschaftsplan enthält wichtige Elemente des Erscheinungsbildes und des Naturhaushaltes der Landschaft. Wesentliche Festlegungen wurden bereits im kantonalen und im regionalen Richtplan getroffen. Im regionalen Richtplan ist folgende Absichtserklärung enthalten: «Um die Planungen aller Planungsträger in den Bereichen Erholung, Landschaftsschutz, Naturschutz, Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie Infrastruktur besser aufeinander abstimmen zu können resp. eine Interessenabwägung vornehmen zu können, soll ein regionales Leitbild bezüglich Landschaftsförderung, Landschaftsschutz und Naturschutz erarbeitet werden.» Im kommunalen Landschaftsplan wird diesem Leitbild nicht vorgegriffen. Der Inhalt beschränkt sich deshalb auf die übergeordneten Festlegungen bestehender Elemente, wie etwa die offenen Gewässer.
Fruchtfolge Die Fruchtfolgeflächen gemäss «Sachplan Fruchtfolgeflächen» flächen des Bundes sind als überlagernde bundesrechtliche Anordnung im kantonalen Richtplan enthalten und werden im kommunalen Richtplan nicht dargestellt (vergleiche Kantonaler Richtplan 3.2.2).
Landschafts- Die kantonale Festlegung des Landschafts-Förderungsgebie- Förderungs tes «Tösstal-Nord» erstreckt sich über den südlichen Teil der gebiet Gemeinde Winterthur. Es wird deshalb im kommunalen Richtplan dargestellt, wobei auf den folgenden Text des kantonalen Richplanes 3.7.1 verwiesen ist: «... Landschafts-Förderungsgebiete sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend grossflächig und ohne scharfe Begrenzungen zu bezeichnen. Durch eine offene überlagernde Darstellung in der Karte soll sichtbar gemacht werden, dass ästhetischen und ökologischen Aspekten im Rahmen nachfolgender Planungen und in Bewilligungsverfahren besondere Beachtung zu schenken ist, ohne dass mit dem Richtplaneintrag eine sachgerechte Interessenabwägung im Einzelfall vorweggenommen wird ...»
Die Wirkung dieser «überlagerten Flächen» ist dem kantonalen Richtplan Kapitel 3.7 zu entnehmen. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Priorität haben. Die gesetzlichen Bestimmungen (Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung, die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes über das Bauen ausserhalb der Bauzonen und Schutzmassnahmen auf Grund von Inventaren) werden angewendet. Alle landschaftswirksamen Tätigkeiten sollen den genannten Zielsetzungen entsprechend zweckmässig koordiniert und gezielt gefördert werden.
201 Wald Das Waldgebiet untersteht übergeordnetem Recht. Der Wald bietet vielfältigen ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen. Er ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere und dient der Erholung der Bevölkerung. Die Eintragung des Waldes hat keine Rechtswirkung, sie hat informativen Charakter. In anstossenden Bauzonen werden auf Stufe Nutzungsplanung Waldabstandslinien festgelegt.
202 Landwirtschaftsgebiet Das Landwirtschaftsgebiet ist bereits im kantonalen Richtplan festgelegt. Die Fruchtfolgeflächen (Sachplan des Bundes) sind im kantonalen Richtplan ersichtlich und werden im kommunalen Richtplan nicht dargestellt. Das kantonale Landwirtschaftsgebiet kann auch auf kommunaler Stufe in der Richtplanung und in der Nutzungsplanung beispielsweise mit Erholungsgebiet, Erholungszonen, Gestaltungsplänen usw. «durchstossen» werden. Dabei werden hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung gestellt. Solche Fälle sind bei den entsprechenden Festlegungen aufgeführt.
203 Gewässer, Gewässergebiet, Gewässerabstandslinie Die bestehenden offenen Gewässer sind im Richtplan eingetragen, soweit dies zeichnerisch möglich ist. Sind Gewässer bereits von bestehenden (altrechtlichen) Freihaltezonen flankiert, sind sie als «Gewässergebiet» dargestellt.
Wirkung der Wo entlang offener Gewässer kein Erholungsgebiet bezeich- Festlegung net werden kann bzw. soll, werden erweiterte Gewässerab- «Gewässerabstandslinie» stände mittels Gewässerabstandslinien gesichert. Im Richtplan 1982 wurden diese Festlegungen als «Trenngebiet» bezeichnet. Sie wurden in der Nutzungsplanung weitgehend umgesetzt. Folgende Abschnitte sind weiterhin als geplant enthalten und sollen im geeigneten Zeitpunkt umgesetzt werden.
Festlegungen 20301 Töss / Reitplatz 20306 Mattenbach / Seen 204 Freihaltegebiete (Umgebungsschutz) Wirkung «Das Freihaltegebiet (Umgebungsschutz) bewirkt ein striktes Veränderungsverbot (Bauverbot). Massnahmen, welche das Landschaftsbild verändern (Auffüllungen, Abgrabungen) sowie Bauten, welche im Landwirtschaftsgebiet zugelassen wären, werden durch eine Freihaltezone, eine Erholungszone oder eine Schutzverordnung als unzulässig erklärt» (Zitat aus dem Antrag für die Revision des regionalen Richtplanes).
Erläuterungen «In Winterthur sind zwei Freihaltegebiete (Umgebungsschutz) von regionaler Bedeutung bezeichnet: Die Abhänge vor der Mörsburg und die Umgebung des Schlosses Hegi. Es geht darum, dass die für das Orts- und Landschaftsbild wichtigen Flächen nicht überbaut werden. Zudem soll die bauliche Umgebung von Kulturobjekten eine hohe Gestaltungsqualität aufweisen und die Bauten sollen die Sichtbeziehungen zum Objekt nicht unterbrechen bzw. beeinträchtigen» (Regionaler Richtplan Ziffer 3.8). Im kommunalen Richtplan sind diese Freihaltegebiete von regionaler Bedeutung zu übernehmen. Die Nutzweisen sind in der kommunalen Nutzungsplanung zu regeln.
Festlegungen 20401 Mörsburg (r) 20402 Schloss Hegi (r)
205 Naturschutzgebiet Naturschutzgebiete werden durch Freihaltezonen, Verordnun- Wirkung gen, Verfügungen oder durch Verträge geschützt.
Naturschutz bezweckt die Erhaltung und Aufwertung der natur- Erläuterungen nahen Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt sowie den Schutz der Arten. Naturschutzgebiete im Wald sind noch nicht vollständig enthalten.
20501 Hoh Wülflingen (k) Trockenstandort Festlegungen 20502 Berenberg (k) Trockenstandort 20503 Chöpfi (k) Trockenstandort 20504 Totentäli (k) Feuchtstandort, Weiher 20505 Ganzenbühl (k) Kiesgrube, Weiher 20506 Dättnau (k) Lehmgrubenweiher 20507 Weihertal (k) Kiesgrube 20508 Dättnau (r) Ruderalfläche 20509 Seerosenweiher Ohringen (r) Feuchtstandort, Weiher 20510 Reutlinger Ried (r) Feuchtstandort 20511 Berenberg (r) Feuchtstandort 20512 Meisholz Feuchtstandort 20513 Töss, Kemptweiher Feuchtstandort, Weiher 20514 Töss, Steigmühle Feuchtstandort 20515 Chomberg Teich 20516 Hoh Wülflingen Trockenstandort 20517 Berenberg, Vorder Rumstal Trockenstandort 20518 Berenberg, Vorder Rumstal Wiese 20519 Hard, Bruni Trockenstandort 20520 Taggenberg Feuchtstandort, Magerwiese 20521 Werkhof N1 Teich 20522 Friedhof Rosenberg Feuchtstandort 20523 Oberhalb Schulhaus Lindberg Magerwiese 20524 Äsch, Mörsburg Magerwiese 20525 Elend, Mörsburg Teiche 20526 Nordwestlich Mörsburg Trockenbord 20527 Hegifeld-Hegmatten Kiesgrube 20528 Südöstlich Hegmatten Kiesgrubenbiotop, Teich 20529 Ganzenbühl Teich 20530 Rotenbrunnen Seen Trockenstandort 20531 Grienen, Seemerbuck Trockenstandort 20532 Grienen, Seemerbuck Ried 20533 Hohwart, Sennhof Trockenstandort 20534 Sennhofrain, Sennhof Trockenstandort
20535 Häsental Feuchtstandort 20536 Qualletbach beim Zelgli Feuchtstandort 20537 Im Hau, Eschenberg Teich 20538 Hangentobel, Eschenberg Teiche 20539 Weiheracher, Bannhalden Feuchtstandort 20540 Stigelächer Stadel Teich 206 Rebschutzgebiet Wirkung Zitat aus dem Antrag für die Revision des regionalen Richtplanes: «Die bezeichneten Rebschutzgebiete werden durch eine regionale Freihaltezone geschützt. Bewirtschaftungsänderungen sind bewilligungspflichtig und dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen. Zusätzlich könnten besondere Verordnungen erlassen werden».
Erläuterungen Zu den regional bezeichneten Rebschutzgebieten werden keine zusätzlichen kommunalen Festlegungen getroffen.
Festlegungen 20601 Landwirtschaftliche Schule Wülflingen (r) 20602 Gallispitz Veltheim (r) 20603 Goldenberg (r) 207 Materialgewinnung und Materialablagerung Wirkung Die Planeinträge im kantonalen und im regionalen Richtplan bilden die Grundlage für die Festsetzung der Gestaltungspläne nach § 44 a PBG. Neue Aushubdeponien auf kommunaler Stufe sind nur sehr beschränkt bewilligungsfähig (siehe Bericht zum kantonalen Richtplan 5.3.3).
Erläuterungen Materialgewinnung und Materialablagerung werden zur Information im Landschaftsplan dargestellt. Materiell sind sie Bestandteil des Teilplanes Ver- und Entsorgung. Weil voraussichtlich kein Ver- und Entsorgungsplan erstellt wird, ist hier das kommunale Materialablagerungsgebiet Weier aufgeführt. Die Ablagerung ist noch nicht abgeschlossen.
Festlegungen 20701 Dättnau Nord (k) Lehmgrube 20702 Dättnau Süd (r) Lehmgrube 20703 Stadel (r) Kiesgrube 20704 Weier Materialablagerung 20705 Geilikerwiesen Grüngutverwertung
208 Schlittelabfahrt Der Planeintrag bildet die Grundlage für die Ausscheidung von Wirkung Schlittellinien (§ 111–113 PBG).
Innerhalb der Schlittellinien sind Bauten, Anlagen und Bewirt- Erläuterungen schaftungen unzulässig, die dem Zweck dieser Linien widersprechen.
20801 Vogelsang Festlegungen 20802 Lüchental, Dättnau 20803 Brüelberg Südhang 20804 Brüelberg Westhang 20805 Brüelberg Nordhang 20806 Wieshof (alte Neuburgstrasse) 20807 Hohfurri (Dellerrain) 20808 Wolfensberg bei Wülflingen 20809 Wolfensberg beim Güetli 20810 Wolfensberg beim Schützenweiher 20811 Tössertobel (Strasse) 20812 Zinzikerberg 20813 Stockemerhölzli 20815 Sal südlich Oberseen 20816 Paradis 20817 Büelwiese 20818 Taggenberg 20819 Brüelberg Osthang 20820 Eschenbergturm 209 Aussichtspunkt, Aussichtslage Der freie Ausblick von den bezeichneten Aussichtspunkten / Wirkung -lagen ist in der Nutzungsplanung mit geeigneten Mitteln zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen.
Aussichtspunkte haben regionale Bedeutung. Die bereits im Erläuterungen rechtskräftigen Zonenplan enthaltenen Aussichtspunkte und -lagen werden übernommen.
20901 Aussichtsturm Eschenberg (r) Festlegungen 20902 Bäumli (r) 20903 Hoh-Wülflingen (r) 20904 Gretelberg im Güetli (r) 20905 Sessel (r) 20906 Gussli (r) 20907 Rütibüel unterhalb Hulmen (r)
20908 Taggenberg (r) 20909 Chöpfi (r) 20910 Aussichtsturm Brüelberg (r) 20911 Heiligberg (r) 20912 Steig Eingangs Dättnau 20913 Hündler, Dättnau 20914 Nübruch, Dättnau 20915 Stöcklirüti am Berenberg 20916 Maienriedweg West Aussichtslage 20917 Meienried, Wülflingen 20918 Maienriedweg Ost Aussichtslage 20919 Vorder Brühl, Brühlberg 20920 Bergblumenstrasse Wülflingen 20921 Brühlberg über dem Schlosstal 20922 Wölflinweg am Brühlberg 20923 Mythenstrasse am Brühlberg 20924 Wolfensbergstrasse 20925 Oberhalb Weinbergstrasse 20926 Oberhalb Weinbergstrasse Aussichtslage 20927 Gallispitz ob Veltheim 20928 Churfirstenweg, Veltheim 20929 Schwimmbad Wolfensberg 20930 Oberhalb Rosental, Veltheim 20931 Oberhalb Tössertobel 20932 Oberhalb Tössertobel Aussichtslage 20933 Goldenbergfussweg Aussichtslage 20934 Waldrand Bäumli Aussichtslage 20935 Landenbergstrasse Aussichtslage 20936 Zinzikerberg 20937 Rebberg Hegi 20938 Eichbühl Seen 20939 Floren Seen 20940 Bei Oberseen 20941 Chlösterli Iberg 20942 Bol Seen 20943 Paradis am Eschenberg 20944 Hochwacht 20945 Jonas Furrer-Strasse 20946 Irchelstrasse
210 Kultur- / Einzelobjekt Information für Planungsmassnahmen in der Umgebung. Wirkung 21001 Mörsburg (r) Festlegungen 21002 Schloss Hegi (r) 21003 Schloss Wülflingen
3 Verkehr Leitlinien der 1 Die Stadt Winterthur schützt die Bevölkerung und die Umwelt Verkehrspolitik vor den negativen Auswirkungen des Strassenverkehrs und fördert eine nachhaltige städtische Mobilität.
Der Anteil des öffentlichen Verkehrs, Fuss- und Veloverkehrs am Quell-, Ziel- und Binnenverkehr der Stadt Winterthur wird bis 2025 gemäss den Vorgaben des städtischen Gesamtverkehrskonzeptes, mindestens aber um 8 Prozentpunkte gegenüber 2005 erhöht.
Die Modalsplit-Anteile werden kontinuierlich, aber mindestens alle fünf Jahre ermittelt und veröffentlicht. Massgebend sind die auf Stadtgebiet zurückgelegten Wege.
Die Stadt Winterthur sucht mit den verschiedenen Anspruchsgruppen den Dialog, lobbyiert bei übergeordneten Stellen und berät im Bereich Mobilität aktiv. Die Stadtverwaltung ist Vorbild für eine nachhaltige städtische Mobilität. Fuss- und Velo- – Die Stadt sorgt für ein direktes, sicheres, attraktives und zuverkehr sammenhängendes Fussgänger- und Veloroutennetz. – Private und öffentliche Abstellanlagen für Velos sind gut erreichbar und in genügender Zahl vorhanden. – Die Sicherheit ist für alle Zufussgehenden und Velo-Fahrenden gewährleistet. Lernende und ältere Menschen werden durch besondere Massnahmen geschützt. Öffentlicher Ver- – Das ÖV-Angebot bietet im Rahmen des kantonalen Gesetkehr zes über den öffentlichen Personenverkehr attraktive Transportketten von höchstmöglicher zeitlicher und örtlicher Verfügbarkeit für den Pendler-, Einkaufs- und Freizeitverkehr. – Gemäss dem Grundsatz der Transporteffizienz und der optimalen Nutzung des begrenzten Strassenraumes wird der öffentliche Verkehr konsequent priorisiert. – Die Stadt setzt sich für eine attraktive Tarifgestaltung ein. Motorisierter In- – Die Verkehrsbelastung auf dem städtischen Hauptstrassendividualverkehr netz soll insgesamt nicht weiter zunehmen. Mehrverkehr wird in erster Linie durch öffentliche Verkehrsmittel, Fuss- und Veloverkehr abgewickelt. Ausbauten auf dem Hauptstrassennetz sind zulässig, wenn dessen Kapazität nicht über die notwendige Gebieterschliessungsfunktion hinaus anwächst, bzw. die gesamtstädtischen Modal Split-Ziele nicht beeinträchtigt. Kapazitätserhöhungen für den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr sind davon ausgenommen. – Das kommunale Verkehrsnetz wird so entwickelt und be-
trieben, dass Fremdverkehr vermieden und Wohnquartiere vom Verkehr entlastet werden. – Auf dem kommunalen Strassennetz abseits der Hauptachsen werden verkehrsberuhigte Zonen eingeführt. Zur gezielten Aufwertung des Strassenraums auf kommunalen Hauptachsen werden entschleunigende Massnahmen geprüft. – Der Durchgangsverkehr wird konsequent vom Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrassennetz übernommen. Die Kapazität dieses Netzes wird mit betrieblichen Optimierungen und wenn nötig mit gezielten Ausbauten erhalten. – Die Parkraumpolitik ist ein Schlüsselthema für die Verkehrserzeugung des motorisierten Individualverkehrs. Der Parkraum wird über die Bewirtschaftung und die Menge gesteuert. Im hochwertigen innerstädtischen Raum haben Parkhäuser Priorität, um den Strassenraum zu entlasten. Verkehrspläne sollen die Erschliessung der Siedlungsgebiete durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel und Strassen gewährleisten. Sie sind lediglich behördenverbindlich, womit eine stetige Anpassung und Überprüfung ermöglicht wird. Sie dienen als Grundlage für die Nutzungsplanung.
300 Kantonale und regionale Vorgaben Der kantonale und regionale Verkehrsrichtplan sichern die öffentlichen Verkehrsnetze, das Strassennetz, die Parkierungsanlagen und die Wegnetze von überkommunaler Bedeutung. Die Festlegungen in diesen Plänen betreffen folgende Bereiche:
Kantonaler Regionaler Richtplan Richtplan – Privater Verkehr – Strassen – Werkhöfe – Radwege – Fuss- und Wanderwege – Historische Verkehrswege – Öffentlicher Personen – Buslinien verkehr – Parkierungsanlagen – Parkierungsanlagen – Güterverkehr – Güterverkehr mit Umschlagplätzen und Anschlussgleisen – Luftverkehr – Schifffahrt Auf einen Eintrag von regionalen Reitwegen wurde verzichtet 310 Kommunale Festlegungen Grundlagen Die kommunalen Festlegungen basieren auf den übergeordneten Planungen; für die Gestaltung der städtischen Verkehrsnetze bleibt nur noch ein geringer Spielraum. Die Mehrzahl aller Festlegungen entspricht bestehenden Verkehrsanlagen. Als Planungsgrundlagen dienten zudem: – die Legislaturziele des Stadtrates 1994–1998 – die städtischen Leitlinien der wünschbaren räumlichen Entwicklung 1996 / 1997 – die Ergebnisse aus der Überprüfung des städtischen Verkehrskonzeptes 1995 / 1996 – Planungsergebnisse Stadtmitte Winterthur 1994 / 1996 – Überprüfung der Angebotsplanung «WV» 1996
– Planung und Bericht «Tritt um Tritt zur Velostadt Winterthur» 1995 – Bericht Verkehrsberuhigung, Stand 1996 Im kommunalen Verkehrsrichtplan werden für die Groberschlies Inhalt sung der Stadtgebiete folgende Anlagenbereiche festgelegt und gesichert: – Öffentlicher Verkehr (Verkehrsplan 1) mit Busnetz, den zugeordneten Veloabstellanlagen B + R, den Güterumschlagplätzen und Werkhöfen, sowie Ergänzungen der überkommunalen Anschlussgeleise. – Strassen (Verkehrsplan 2) mit Strassennetz und Parkierungsanlagen im öffentlichen Interesse, sowie Güterumschlagplätze und Werkhöfe. – Radrouten (Verkehrsplan 3) mit Radfahrverbindungen und Radparkierungsanlagen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (B + R). – Fuss- und Wanderwege (Verkehrsplan 4) mit siedlungsbezogenen Fusswegverbindungen und landschaftsbezogenem Wanderwegnetz mit Erholungsfunktion, sowie die Reitwege. Die Fussgängerpassagen in der Altstadt sind nur im Bericht, nicht aber im Plan dargestellt.
311 Öffentlicher Verkehr
a) Busnetz Das bestehende Netz des städtischen öffentlichen Verkehrs Festlegungen entspricht dem Eintrag im Verkehrsplan 1. Bushaltestellen werden nicht festgelegt. Geplante Ergänzungen sind: 31101 Wülflingen, Niederfeld (Erschliessungsabsicht) 31102 Oberwinterthur, Ruchwiesen 31103 Oberwinterthur, Zentrumszone (Erschliessungsabsicht) 31104 Rosenberg (Wendeschlaufe) 31105 Dättnau, Kernzone (Erschliessungsabsicht) Während die Einträge von bestehenden Erschliessungen durch Wirkung das öffentliche Verkehrsmittel deren Fortbestand sichern, stellen geplante Anlagen eine Option für einen künftigen Ausbau dar.
In den Gebieten «Wülflingen Niederfeld» und «Zentrumszone Oberwinterthur» wird mit dem Eintrag der geplanten Busnetzergänzung nur die Erschliessungsabsicht aufgezeigt. Erst nach Festsetzung der Planungsergebnisse «Zentrumszone Oberwinterthur» auf überkommunaler Ebene kann diese Linienführung verbindlich bestimmt werden.
Erläuterungen Das städtische Busnetz hat eine hohe Erschliessungs- und Betriebsdichte erreicht. Es ist vorrangiges Ziel, diesen Stand zu halten. Ein Ausbau muss mit der Siedlungsentwicklung Schritt halten. Die Linienverlängerung «Rosenberg» verbessert die Erschliessung des nördlichen Siedlungsgebiets und berücksichtigt den geplanten Erweiterungsneubau des Einkaufzentrums. Die Linienverlängerung «Dättnau Kernzone» erschliesst die durch einen Quartierplan neu festgelegten Siedlungsgebiete rund um die Kernzone.
b) B + R-Anlagen Festlegungen Bestehende und geplante Veloabstellanlagen, die im Zusammenhang mit dem städtischen Busnetz stehen, sind in den Verkehrsplänen 1 und 3 festgehalten. Geplante Anlagen sind: 31111 Oberseen, Busendstation 31112 Rosenberg, Busendstation (Bettenstrasse) 31113 Waldegg, alte Buswendeschlaufe 31114 Zinzikon, alte Buswendeschlaufe Wirkung Die Einträge dienen der Landsicherung.
Erläuterungen Die Nachfrage nach Veloparkierung besteht bei Bahnstationen (regionale Vorgaben) und zunehmend auch bei wichtigeren peripheren Bushaltestellen (kommunale Festlegungen).
Güterumschlag Als kommunaler Güterumschlagplatz wird die Anlage im Lantig gemäss Eintrag in den Verkehrsplänen 1 und 2 gesichert (Standortsicherung).
Werkhöfe Das bestehende und zum Ausbau vorgesehene Busdepot Grüzefeld von Stadtbus Winterthur ist im Verkehrsplan 1 festgehalten.
312 Strassen
a) Strassennetz Die für die Groberschliessung der überbauten Siedlungsge Festlegungen biete erfoderlichen bestehenden Strassenzüge sind im Verkehrsplan 2 eingetragen.
Der Eintrag bestehender Strassen dient der Sicherung der Wirkung Anlage. Geplante Einträge bilden eine wesentliche Grundlage für die Trasseesicherung.
Kommunale Strassen sind Sammelstrassen und dienen der Erläuterungen Groberschliessung der Baugebiete. Sie definieren die Anschluss punkte der Quartiere und Aussenwachten an das übergeordnete Strassennetz und reichen bis zu den Erschliessungsstrassen. Bei der Festlegung besteht ein Ermessens spielraum. Kommunale Strassen müssen die Groberschliessung funktionsgerecht gewährleisten. Dabei sind verkehrsberuhigende Massnahmen möglich, und eine besondere Bezeichnung als siedlungsorientierte Strasse ist nicht erforderlich. Bei denjenigen Strassen, die eine hohe Verkehrsbelastung aus quartierfremdem Verkehr aufweisen und durch Wohngebiete führen, sind Massnahmen zur Reduktion des durchgehenden Verkehrs zu treffen. Um das Ziel des Wohnschutzes zu erreichen, ist auf allen nicht dem Durchgangsverkehr dienenden kommunalen Strassen sowie auf allen nicht im Verkehrsplan eingetragenen Strassen eine möglichst einheitliche Regelung mit Zonensignalisation Tempo 30 anzustreben.
b) Parkierung im öffentlichen Interesse Auftrag gemäss regionalem Richtplan «Die Bestimmung der genauen Zahl und die örtliche Verteilung Auftrag der Zentrumsparkplätze wird der Stadt Winterthur überlassen». Von den heute bestehenden rund 1500 öffentlich zugänglichen Regionale Parkplätzen im Stadtzentrum werden 750 als Zentrumspark- Festlegungen plätze für Besucher aus der Region ausgeschieden. Die regional festgelegten 180 Park-and-Ride-Parkplätze (P + R) werden dem Parkhaus SBB zugeordnet. 361 / 05 R Parkhaus SBB (180 P+R) 361 / 50 R Parkplätze im Stadtzentrum (750 Zentrums-PP)
Kommunale Neben den 750 regionalen Zentrumsparkplätzen werden auch Festlegungen 750 Plätze von kommunaler Bedeutung für Zentrumsbesucher (Zentrum) festgelegt: 31210 Parkhaus Rosenberg (Zentrum) 31211 Parkhaus Technikum (Zentrum) 31212 Parkhaus am Stadtgarten (Zentrum) 31213 Parkhaus Arch (Zentrum) 31214 Parkhaus Theater (Zentrum) 31215 Parkhaus Winterthur Versicherung (Zentrum) 31216 Parkhaus Neuwiesen (Zentrum) 31217 Parkhaus SBB (Zentrum) 31218 Parkplatz Teuchelweiher (Zentrum) Für Besucher von bedeutenden öffentlichen Bauten und Anlagen (ÖB + A) werden weitere Parkierungsanlagen gesichert: 31219 Parkplatz Schützenwiese (ÖB + A) 31220 Parkplatz Eulachhalle (ÖB + A 31221 Parkplatz Kantonsspital (ÖB + A 31222 Parkplatz Krankenhaus Lindberg (ÖB + A) 31223 Parkplatz Friedhof Rosenberg (ÖB + A) 31224 Parkplatz Deutweg / Talgut (ÖB + A) 31225 Parkplatz Ohrbühl (ÖB + A) 31226 Parkplatz Technorama (ÖB + A) 31227 Parkplatz Bleuelwies (ÖB + A) Kommunale Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge sind im Verkehrsplan 2 eingetragen:
Wirkung Der Planeintrag bildet die Grundlage für die Sicherung des Anlagenstandortes.
Erläuterungen Während P + R- und Naherholungsparkplätze ausschliesslich im regionalen Plan festgesetzt sind, enthält der kommunale Plan neben Zentrumsparkplätzen auch Parkplätze für öffentliche Bauten und Anlagen von besonderer Bedeutung. Im Konflikt zwischen Umwelt und Mobilität herrscht Unsicherheit über das optimale Parkplatzangebot. Die ausgewiesene Kapazität im Stadtzentrum entspricht dem heute bestehenden Angebot für Besucher. Ein weiteres Angebot, insbesondere für Pendler, ist nicht geplant. Im Interesse von Umwelt und Energie ist der öffentliche Parkraum möglichst zu bewirtschaften, im Interesse der Sicherheit benutzerfreundlich zu gestalten, und im Interesse belasteter Quartiere sind weitere Parkkartenzonen mit Anwohnerbevorzugung zu prüfen.
Vorraussetzung für eine Erweiterung des Einkaufzentrums Rosenberg ist eine verbesserte ÖV-Erschliessung. Es bestehen bereits Parkierungsmöglichkeiten in Form von P + R- Plätzen (Zupendler mit Arbeitsplatz im Stadtzentrum).
c) Güterumschlag Als kommunaler Güterumschlagplatz wird die Anlage im Lantig gemäss Eintrag in den Verkehrsplänen 1 und 2 gesichert (Standortsicherung).
Werkhöfe Die bestehenden Anlagen für die Winterthurer Verkehrsbetriebe und das Strasseninspektorat sind im Verkehrsplan 2 festgehalten.
Durchgangsplatz für Fahrende Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Standplätzen Auftrag in den Kantonen, damit die Schweizer Fahrenden gemäss ihrer Tradition leben können, bildet ein Anliegen des Bundes.
Der Planeintrag in Kombination mit einem entsprechenden Wirkung Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Realisierung der Anlage.
Durchgangsplatz für Fahrende Riet Festlegungen Die Lösung mit den bestehenden beiden Provisorien ist in ver- Erläuterungen schiedener Hinsicht unbefriedigend. Die für das Campieren notwendige Infrastruktur wie Wasser und Strom sowie Abwasserableitung ist nur zum Teil oder gar nicht vorhanden. Unter den im Rahmen einer Standortevaluation geprüften acht Standorten schnitt der Standort Riet mit Abstand am Besten ab. Die beiden Provisorien werden auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Durchgangsplatzes aufgehoben.
313 Radrouten
a) Radroutennetz Bestehende Radrouten sind im Verkehrsplan 3 enthalten. Festlegungen Als fehlende oder zu verbessernde Verbindungen werden als geplant festgelegt: 31302 Frohbergstrasse; Untere Vogelsangstrasse–Turmhaldenstrasse 31303 Bahnfussweg; Lindstrasse–St. Georgenplatz
31304 Inner Lind; St. Georgenstrasse, General-Guisan-Strasse 31305 Zentrumszone Oberwinterthur; West-Ost-Verbindungen (Römerstrasse–Grüze–Parallelweg nördlich St. Galler-Bahnlinie / Sulzerallee) 31306 Zentrumszone Oberwinterthur; Nord-Süd-Verbindungen (Flugplatzstrasse–Station SBB / Talwiesen– Sulzerallee–St. Gallerstrasse–Industriestrasse) 31307 Seen; Harzachstrasse–Etzbergstrasse Wirkung Die Einträge von bestehenden Routen sichern die Verbindung, geplante Einträge bilden die Grundlage für eine Trasseesicherung oder weisen auf den gewünschten Ausbau hin.
Erläuterungen Der Begriff «Radrouten» umfasst Radstreifen, Radwege und Strassenabschnitte, die zu einem systembildenden Netz verknüpft sind. Im kommunalen Plan werden Pendlerwege und Erholungswege nicht unterschieden. Je nach Netzfunktion sind die Routen zu signalisieren, privilegieren, sichern, beleuchten und mit befestigtem Belag zu versehen. Wo es sich anbietet, werden auch auf Strassen und Knoten ausserhalb des festgelegten Netzes Radanlagen erstellt.
B + R-Anlagen Festlegungen Bestehende und geplante Veloabstellanlagen, die im Zusammenhang mit dem städtischen Busnetz stehen, sind in den Verkehrsplänen 1 und 3 festgehalten. Geplante Anlagen sind: 31111 Oberseen, Busendstation 31112 Rosenberg, Busendstation (Bettenstrasse) 31113 Waldegg, alte Buswendeschlaufe 31114 Zinzikon, alte Buswendeschlaufe (Vgl. Abschnitt 311 Öffentlicher Verkehr) 314 Fuss- und Wanderwege
Fusswegnetz Festlegungen Bestehende Fusswege sind im Verkehrsplan 4 festgehalten. Geplante Abschnitte sind: Stadt 31411 Tössertobel
31412 Breiti; Büelholz Oberwinterthur 31420 Grüze; Gewerbestrasse 31421 Zinzikon; Ruchwiesen 31422 Zinzikon; Farmerstrasse 31423 Pfaffenwiesen; Ruedi-Weg 31424 Bahnhofgebiet Oberwinterthur 31425 Schloss Hegi 31426 Hegifeld; Schlossacker-Grubenstrasse 31427 Sulzer Oberwinterthur; Basis mit Querverbindungen 31428 Sulzer Oberwinterthur; Verbindung mit Dorfkern 31429 Grüze; Eulach Seen 31431 Wurmbühl 31432 Tägelmoos 31433 Bahnhof Seen; Grundstrasse 31434 Rotenbrunnen; Kirchacker 31435 Rotenbrunnen; Seemerbuck 31436 Eidberg; Bestlet Töss 31441 Dättnau; Rollbahngraben 31442 Dättnau; Ziegeleiweg 31443 Dättnau; Freizeitanlage 31444 Steig; Siedlung Steig Veltheim 31451 Wolfensberg; alter Scheibenstand 31452 Wolfensberg; Gretelberg–Rütihofstrasse Wülflingen 31461 Härti 31463 Niederfeld; Euelwies 31464 Beerenberg; Euelwies 31465 Wolfbüel; Rossweid Mattenbach 31471 Waldegg Einträge von bestehenden Anlagen sichern deren Fortbestand, Wirkung geplante Fusswege stellen eine Grundlage für die Trasseesicherung dar oder weisen auf eine erforderliche Verbesserung der Anlage hin.
Die Fuss- und Wanderwege bilden das Fusswegnetz. Sie wer- Erläuterungen den im kommunalen Plan nicht unterschieden. Fusswege sind eher siedlungsbezogene Verbindungen, während Wanderwege
die Erholungsräume verbinden und erschliessen. Auf Wanderwegen ausserhalb des Siedlungsgebiets ist der Einbau von Hartbelägen unzulässig.
b) Altstadtpassagen Festlegungen 31401 Altstadtpassagen 1–16, bestehend
Kantonalbank (Untertor–Stadthausstrasse)
Durchgang (Neumarkt–Strehlgasse–Untertor)
Manor (Bankstrasse–Stadtpark)
Delphin (Stadthausstrasse–Coop)
Altersheim (Neumarkt–Spitalgasse)
Kellertheater (Marktgasse–Spitalgasse)
Durchgang (Marktgasse–Stadthausstrasse)
Felsenpassage (Marktgasse–Stadthausstrasse)
Gas + Wasser (Technikumstrasse–Steinberggasse)
Rathausdurchgang (Marktgasse–Stadthausstrasse)
Sailer (Technikumstrasse–Obergasse)
Egli Sport (Unterer Graben–Obergasse)
Durchgang (Obertor–Badgasse)
Post (Obertor–Stadthausstrasse)
Fortuna Obertor (Obertor–Stadthausstarsse)
Zentrum am Obertor (Obertor–Stadthausstrasse) Wirkung Einträge von bestehenden Altstadtpassagen sichern deren Fort bestand.
Erläuterungen Für die Erschliessung und das Erlebnis der Altstadt haben attraktive Durchgänge eine hohe Bedeutung. Geplante Passagen durch bestehende Bausubstanz sind aber schwierig und aufwändig zu realisieren. So beschränken sich die Eintragungen auf die Sicherung der bestehenden Passagen.
c) Reitwege Bestehende Reitwege im Eschenberg und Lindberg sind im Festlegungen Verkehrsplan 4 ausgewiesen.
Einträge sichern den Bestand der Anlagen. Wirkung Reitwege entsprechen keinem breiten Publikumsbedürfnis. Sie Erläuterungen können jedoch die Wanderwege vom Reitverkehr entlasten und bieten den Reitern besondere Trainingsmöglichkeiten abseits begangener Wege.
d) Historische Verkehrswege Die Stadt prüft Substanz, Bedeutung und Erhaltung histori- Absichtsscher Verkehrswege, sobald das entsprechende Inventar (IVS) erklärung durch die Denkmalpflege erarbeitet ist. Über allfällige Einträge wird dann entschieden.
Das Geografische Institut Bern hat bereits Geländeaufnahmen Erläuterungen für das Inventar historischer Verkehrswege (IVS) gemacht. Die IVS-Dokumentation für das Stadtgebiet Winterthur liegt aber noch nicht vor.
Übersicht Verkehrspläne Inhalt Kanton Region Gemeinde Privater Strassen Nationalstrassen, Strassen mit Strassen für kant. Auto überkommuna- Groberschliesstrassen und lem Verkehr sung der Autobahnen, übrige Durch- Siedlungsgebiete wichtigste Durch- gangsstrassen gangs- und Hauptstrassen Strassen in Dorfkernen Werkhöfe Werkhöfe Wege Radwege Radrouten überkommunale kommunale Verbindungen Ergänzungen B + R-Anlagen B + R-Anlagen SBB Busnetz Fuss- / Wander Fuss- / Wanderwege wege überkommunale kommunale Verbindungen Ergänzungen Altstadtpassagen Reitwege Reitwege kein Eintrag Historische Historische Verkehrswege Verkehrswege wird geprüft wird geprüft Parkierung wichtigste übrige kommunale P + R-Anlagen P + R-Anlagen P-Anlagen P-Anlagen in P Zentrum + Erholungs bei öffentlichen gebieten Anlagen Öffentlicher Bahn / Bus Bahnlinien, regionale Bus- städtische Haltestellen SBB und Tramlinien Buslinien Güterverkehr Güter-, Güter-, – Aushubumschlag Aushubumschlag Anschlussgeleise Kiesumschlag Luftverkehr Flughafen Klo- – – ten, Flugfelder Schifffahrt Regelmässig – – bediente Schifffahrtslinien
Kanton Region Gemeinde Wirkung Privater Strassenbestehend: Sicherung der Sicherung der Sicherung der Anlagen Anlagen Anlagen geplant: Langfristige Grundlage für Grundlage für Trasseesiche- Trassee- Trasseerung (generelle sicherung sicherung Lage) Priorität haben Nationalstrassen und Unterhalt (bestimmt durch Voranschlag Kantonsrat) Wege bestehend: Sicherung ohne Sicherung ohne Massnahmen Massnahmen geplant: Grundlage für Grundlage für Trasseesiche- Trasseesicherung Ausbau rung Ausbau vorzusehen vorzusehen Parkierung Landsicherung Landsicherung Landsicherung Öffentlicher Bahn / Bus bestehend: Sicherung der Sicherung der Sicherung der Anlagen Anlagen Anlagen geplant: Option für Option für Option für künftigen Ausbau künftigen Ausbau künftigen Ausbau
4 Versorgung, Entsorgung 400 Inhalt / Aufgabe Im kommunalen Versorgungsplan kann – in Ergänzung zu den im kantonalen und im regionalen Versorgungsplan festgesetzten Anlagen und Flächen – die Groberschliessung der verschiedenen Nutzungszonen bezüglich Wasser, Elektrizität, Gas, Fernwärme, Fernmeldediensten sowie bezüglich der Entsorgung geregelt werden (§§ 25 und 31 PBG). Die Festsetzung eines kommunalen Versorgungsplanes ist für die Gemeinden nicht zwingend; über die im Rahmen der kommunalen Richtplanung zu ordnenden Sachbereiche entscheidet das zur Festsetzung zuständige Organ (§ 31 Abs. 1 PBG),
d. h. in Winterthur der Grosse Gemeinderat.
401 Vorläufiger Verzicht auf den Erlass eines Versorgungplans Auf die Festsetzung eines Versorgungsplans im Rahmen der vorliegenden Richtplanrevision soll zumindest vorläufig verzichtet werden, dies aus folgenden Gründen: – Im Rahmen der kantonalen und insbesondere der regionalen Richtplanung sind die wichtigsten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen der Sadt Winterthur mit den zugehörigen Leitungen bereits festgesetzt worden. – Die einzelnen Teilpläne Versorgung (Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Kanalisation) können erst nach der Überarbeitung der Nutzungsplanung angepasst werden, da nicht auszuschliessen ist, dass der Zonenplan in nicht unerheblichem Umfang abgeändert wird. Der Versorgungsplan soll an die überarbeitete Nutzungsplanung angepasst werden. – Auf Grund der übergeordneten Gesetzgebung sind in den nächsten Jahren verschiedene Sachpläne im Bereich der Versorgung zu erstellen: Generelles Entwässerungsprojekt, Generelles Wasserversorgungsprojekt, Energieplan. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sollen die Richtplaninhalte im Rahmen dieser Sachplanungen bearbeitet werden. Erst nach deren Vorliegen kann entschieden werden, ob ein kommunaler Versorgungsplan überhaupt noch erforderlich ist (und wenn ja, bezüglich welcher Teilbereiche).
– Die Grundsätze der kommunalen Energieplanung, die für die Zukunft der Stadt Winterthur von erheblicher Bedeutung sind, sollen auf Stufe Richtplanung definiert werden. Basierend auf diesen Grundsätzen kann der Energieplan als Sachplan (oder aber auch insgesamt als Teilrichtplan) festgesetzt werden.
Auf die Festsetzung eines Versorgungsplanes im Rahmen der Festlegungen / vorliegenden Richtplanrevision wird verzichtet. Der Teilricht- Beschluss plan Versorgung 1982 wird aufgehoben. Die Grundsätze der Energieplanung werden als Bestandteil in den Richtplan aufgenommen.
402 Grundsätze der Energieplanung Ein Energieplan kann auf den Stufen Kanton, Region und Ge- Ausgangslage meinde erlassen werden. Auf regionaler Stufe hat der Ausschuss der RWU einen Energieplan erarbeitet, der allerdings nicht Bestandteil der regionalen Richtplanung ist. Der kommunale Energieplan wird – als Sachplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes – vom Regierungsrat festgesetzt und damit behördenverbindlich. Mit Beschluss vom 10.1.96 entschied der Bauausschuss der Stadt Winterthur, eine Energieplanung im Sinne von § 7 Energiegesetz durchzuführen. Auf die Erstellung eines neuen Aktivitätenprogramms kann verzichtet werden, da im Energiekonzept der Stadt Winterthur von 1982 Aktivitäten enthalten sind. Das bedeutet, dass die Erläuterungen zum Energieplan nur die raumrelevanten Massnahmen enthalten werden.
Energetische Ziele Zielsetzungen – Es wird eine hinreichende, betriebswirtschaftlich sinnvolle und gesamtwirtschaftlich effiziente Energieversorgung der Stadt Winterthur angestrebt. – Die CO2-Emissionen durch den Energieverbrauch sollen stabilisiert und anschliessend reduziert werden. Raumplanerische Ziele – Mit der Energieplanung sollen die raumrelevanten Voraussetzungen für die vermehrte Nutzung von erneuerbaren und leitungsgebundenen Energieträgern geschaffen werden. – Doppelspurigkeiten vor allem bei den leitungsgebundenen Energieträgern sind zu vermeiden.
Energiepolitische Ziele – Der Energieplan soll die Ziele des nationalen Aktionsprogramms Energie 2000 unterstützen und fortschreiben. – Die quantifizierbaren Ziele des Aktionsprogrammes Energie 2000 sollen eingehalten werden. – Die Einhaltung der Vorgaben des Klimabündnisses wird angestrebt.
Übergeordnete Die Erarbeitung des Energieplans stützt sich auf folgende über Vorgaben geordnete Grundlagen: – Energiegesetz des Kantons Zürich (Fassung vom 1.1.96) – Kantonaler Richtplan: Teilrichtplan Versorgung – Energieplanungsbericht des Kantons Zürich (1994) – Regionaler Richtplan, Teilrichtplan Versorgung (Genehmigung durch den Regierungsrat pendent) – Regionaler Energieplan vom 3.5.94 – «Leitlinien der wünschbaren räumlichen Entwicklung der Stadt Winterthur»
Grundsätze Die Prioritäten für den Einsatz der verschiedenen Energieder Energie träger für die Wärmeversorgung sollten sich grundsätzlich nach versorgung den Erfordernissen der Nachhaltigkeit auf folgende Strategie stützen: 1. Nutzung von Energieträgern ohne CO2-Produktion 2. Nutzung von Energieträgern mit neutraler CO2-Bilanz 3. Nutzung von Energieträgern mit CO2-Produktion Dieser Grundsatz weicht von der Strategie des kantonalen Richtplans ab, der die Ausscheidung von Versorgungsgebieten im Energieplan gemäss der nachstehenden Prioritätenfolge festgelegt hat: 1. Ortsgebundene hochwertige Abwärme (KVA-Fernwärme, Industrie) 2. Ortsgebundene niederwertige Abwärme und Umweltquellen (ARA, Grundwasser, Oberflächenwasser) 3. Leitungsgebundene fossile Energieträger (Erdgas / Erdgas-Heizöl im Zweistoffbetrieb), sofern bereits erschlossen 4. Regional gebundene erneuerbare Energieträger (Holz) 5. Örtlich ungebundene Umweltwärme (Luft, Sonne, Erdwärme) 6. Frei verfügbare fossile Energieträger (Oel, Flüssiggas)
Für die einzelnen Energieträger gilt Folgendes: Fernwärme KVA – Innerhalb des planerisch festgelegten Perimeters «Fernwärme» werden Gebäude und Anlagen in erster Priorität mit Abwärme der KVA versorgt. – Energieeinsparungen durch wärmetechnische Gebäudesanierungen bedingen eine kontinuierliche Anschluss- Verdichtung im bestehenden Perimeter. – Aus lufthygienischen Überlegungen ist, primär im Altstadtgebiet, eine aktive «Verdichtungsstrategie» zu betreiben. Abwärme Betriebe – Abwärmequellen von Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben werden im Energieplan bezeichnet. Abwärme ARA – Das Abwärmepotential der ARA ist gemäss kantonalem Richtplan zu nutzen. – Im heute mit Gas versorgten Gebiet Wülflingen West entstehen die folgenden Konfliktgebiete: Niderfeld, Wässerwiesen, Meienried. Neubauten in den nicht überbauten Bauzonen dieser Gebiete sollen nach Möglichkeit mit Abwärme aus der ARA bzw. aus dem Abwasserkanalnetz (Hauptsammelkanal) versorgt werden. – Das restliche Abwasserpotential kann den Nachbargemeinden Pfungen und Neftenbach angeboten werden. Grundwasser – Im Eulach-Grundwasserstrom werden Gebiete bezeichnet, die sich für den Wärmeentzug mittels Wärmepumpen eignen. Oberflächenwasser – Das Oberflächenwasser der Töss kann partiell zur Wärmeerzeugung genutzt werden. Erdgas – Im Energieplan wird der maximale Gasversorgungsperimeter bezeichnet. – Sind im Erdgasgebiet weitere Energieträger verfügbar, so sind diese nach den entsprechenden Prioritäten einzusetzen. – Energieeinsparungen durch wärmetechnische Gebäudesanierungen bedingen eine kontinuierliche Anschluss- Verdichtung im bestehenden Gasversorgungsperimeter. – Wo dies vom Standpunkt der Elektrizitätsversorgung wie von der Gasversorgung her sinnvoll ist, soll die Verdichtung durch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen erfolgen.
Energieholz – Im Energieplan werden Gebiete und Standorte bezeichnet, die sich für den Einsatz von Energieholz eignen. Biogas – Bei gegebenenfalls zentral kompostierten Abfällen ist das anfallende Biogas grundsätzlich zu nutzen. Umweltenergien – Im ganzen Siedlungsgebiet können generell Solaranlagen für die Erzeugung von Wärme oder Elektrizität installiert, und Umgebungswärme kann generell genutzt werden. Kleinwasserkraftwerke – Standorte von Kleinwasserkraftwerken (auch von stillgelegten) werden im Energieplan bezeichnet.
Wirkung Der Kanton verlangt bei der kommunalen Energieplanung Winterthur kein Aktivitätenprogramm. Die Umsetzung der Sach planung erfolgt, falls nicht parallel zur Nutzungsplanungsrevision noch ein Teilrichtplan Energie erarbeitet wird, mittels Massnahmen in den Bereichen Nutzungsplanung, Erschliessungsplanung, Fördermassnahmen, Sanierungen gemeindeeigener Bauten, Erfahrungsaustausch, Beratung, Information, Öffentlichkeitsarbeit u. a. m.
5 Öffentliche Bauten und Anlagen 500 Kantonale Vorgaben / Aufgabe / Inhalt Im Teilrichtplan öffentliche Bauten und Anlagen (öB + A) werden öffentliche Bauten und Anlagen (wie Schulhäuser usw.) aufgenommen. Anlagen der Ver- und Entsorgung sind nicht Bestandteil dieses Planes. Die Erstellung eines kommunalen Teilrichtplanes öB + A ist nicht mehr obligatorisch. (Der regionale Richtplan ist hingegen obligatorisch und enthält die übergeordneten Bauten und Anlagen).
501 Kommunaler Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen Die Landsicherung für die geplanten öffentlichen Bauten und Wirkung Anlagen erfolgt durch Werkpläne, soweit das Land nicht bereits im Besitz der Trägerschaft ist, oder freihändig erworben werden kann. Werkpläne bewirken innerhalb ihres Geltungsbereiches ein Veränderungsverbot und erteilen dem anordnenden Gemeinwesen das Enteignungsrecht. Der private Grundeigentümer hat im Bereich einer geplanten öffentlichen Baute oder Anlage jederzeit das Recht, einen Werkplan zu verlangen, damit er Klarheit über das Ausmass der beanspruchten Landfläche erhält. Er hat zudem das Heimschlagrecht für das vom Werkplan erfasste Grundstück. In der kommunalen Nutzungsplanung sind die Möglichkeiten zur Realisierung der Bauten mittels geeigneter Zonierung und Verkehrserschliessung offen zu halten.
Es sind zur Zeit keine Bedürfnisse für öffentliche Bauten und Erläuterungen Anlagen bekannt, die einen bestimmten Standort erfordern, für den die Stadt das Enteignungsrecht geltend machen könnte. Nur solche Fälle würden den Plan begründen. Der Teilrichtplan öB + A 1982 kam nie zur Anwendung.
Auf die Festsetzung eines Planes der öffentlichen Bauten und Festlegungen / Anlagen wird verzichtet. Der Plan von 1982 wird ersatzlos auf- Beschluss gehoben.
Beilagen:
B Pläne Richtplan Siedlung und Landschaft Richtplan Verkehr, bestehend aus den Teilplänen: – Verkehrsplan 1, Öffentlicher Verkehr – Verkehrsplan 2, Strassen – Verkehrsplan 3, Radrouten – Verkehrsplan 4, Fuss- und Wanderwege C Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen
Teilrevisionen: