7.2.2-2
Bäumliwiese
Exemplar der Gemeinde
Stadt Winterthur Kanton Zürich
Privater Gestaltungsplan "Bäumliwiese" gemäss § 83 - 87 PBG
Vorschriften zum Gestaltungsplan Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes:
Gestaltungsplan 1 :500 vom Vorschriften zum Gestaltungsplan
Mitwirkungsbericht vom:
Vorprüfungsbericht vom: !:'OKT. 2006
Öffentliche Auflage vom: tTJULl2006 bis: 14.SEP. 2006 '
Beschlossen vom Stadtrat am: 1 5. Nov. 2006 , Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:
Von der Baudirektion genehmigt am: 2 6. März 2007 1 BDV Nr.
Für die Baudirektion
metron Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Auftraggeber: Balthasar Reinhart, Winterthur Telefon 056 460 91 11 vertreten durch : Fax 056 460 91 00 Loren z Reinhart, Maur lnfo@metron.ch Projektgrundlage : Architekten Kollektiv Kisdaroczi Jedele Schmid W ehrli Winterthur
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich, Zweck und Bestandteile
(1) Für die „Bäumliwiese“ auf Kat.-Nr. 14487 in Oberwinterthur wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. PBG festgesetzt.
(2) Der Gestaltungsplan bezweckt, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Wohnüberbauung mit 6 terrassiert angeordneten Gebäudekörpern.
(3) Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 vom 15.06.2006 zusammen.
Art. 2 Vorgehendes und ergänzendes Recht
(1) Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur (W2 1,0 GP).
(2) Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
B. Bauvorschriften
Art. 3 Geschosszahl
(1) Es sind max. 3 terrassiert angeordnete Vollgeschosse zulässig.
(2) Zusätzliche Dach- und Untergeschosse mit anrechenbaren Räumen sind nicht gestattet.
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Art. 4 Gebäudemäntel
(1) Es dürfen keine Hauptgebäude oder Teile davon über die im Plan aufgeführten Gebäudemäntel hinausragen ausser:
a) Vordächer und Balkone, deren Ausladung die Mantellinien um maximal 50 cm überragen darf.
b) kleinere technisch bedingte Dachaufbauten.
(2) Gebäude dürfen innerhalb des Planungsgebietes ohne Rücksicht auf die Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden.
Art. 5 Unterirdische und Besondere Gebäude
(1) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen ausserhalb der für Hauptgebäude bestimmten Gebäudemäntel nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erstellt werden.
(2) Es sind oberirdisch keine Besonderen Gebäude im Sinne von Art. 73 BZO ausserhalb der Gebäudemäntel zulässig.
Art. 6 Dachform
(1) Es sind nur Gebäude mit Flachdächern zulässig.
(2) Dachflächen dürfen mit Ausnahme derjenigen auf dem 3. Geschoss als begehbare Terrassen ausgestaltet werden.
Art. 7 Terraingestaltung
(1) Das Umgelände ist terrassiert auszugestalten mit Stützmauern von max. 1.8 m Höhe.
(2) Entlang den nördlichen und südlichen Hausfassaden darf das Terrain zur Gewährleistung der terrassierten Anordnung um max. 2 m und im Bereich der talseitigen Gebäude-/Geländestufen um
max. 3 m abgegraben werden. Talseits des Hauses F darf eine Abgrabung von max. 1 m vorgenommen werden. Weitergehende Abgrabungen sind unzulässig.
Art. 8 Allgemeine Gestaltung
(1) Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
(2) Die durchlaufenden Geländeterrassen zwischen den Häusern dürfen den freien Durchblick nicht behindern und sollen einen harmonischen Bezug zu den benachbarten Gebäuden ermöglichen.
C. Verkehrserschliessung und Parkierung
Art. 9 Erschliessung
Die Erschliessung erfolgt für den motorisierten Verkehr, Velo und Fussgänger über die Landenbergstrasse.
Art. 10 Ausweich- und Wendestellen
Ausweich- und Wendestellen sind im Bereich der privaten Vorplätze anzuordnen.
Art. 11 Ein- und Ausfahrten
Die Ein- und Ausfahrten von der Landenbergstrasse zu den einzelnen Gebäuden sind im Gestaltungsplan mit Pfeilen gekennzeichnet.
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Art. 12 Parkierung von Personenwagen
(1) Die Parkierung für Personenwagen und Motorräder der Bewohner erfolgt unterirdisch.
(2) Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.
D. Schlussbestimmung
Art. 13 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.
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