7.2.2-9

Grienen

Exempl r der Gemeinde

Kanton Zürich Stadt Winterthur

Privater Gestaltungsplan Grienen gemäss PBG § 85 ff mit Zustimmung des Grassen Gemeinderates

Bauvorschriften vom 9. Mai 2007

Durch den Grundeigentümer festgesetzt am: 9 . Ha... 2007

Verein Grienen c/o Joseph-Andre Vogel Rychenbergstrasse 187 8404 Winterthur

Der/die Präsident/in: Der Sekretär:

Von der Baudirektion genehmigt am: 2 5. Juni 2009 Für die Baudirektion: BDV-Nr: 8 .S-/ 08

bürkel baumannschuler

Privater Gestaltungsplan Grienen in Winterthur, Bauvorschriften Seite 2

Art. 1 Bestandteile

Bestandteile des Gestaltungsplanes: – Plan Situation 1:1000 vom 9. Mai 2007 – Bauvorschriften vom 9. Mai 2007

Art. 2 Zweck

Zweck des Gestaltungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den Betrieb der selbstverwalteten Siedlung Grienen im Sinn des gemeinnützigen Zwecks des Vereins Grienen mit land- und forstwirtschaftlicher Nebennutzung für den Eigenbedarf.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Perimeter des Gestaltungsplanes liegt auf folgenden Parzellen (vgl. Situation 1:1000): – Kat. Nr. 3/2690 (Böschung unterhalb des Zufahrtsweges) – Kat. Nr. 3/6787 (Zufahrtsweg) – Kat. Nr. 3/10205 (Garten, Wiese, Wald) – Kat. Nr. 3/10206 (Gebäude 215, 227, 908, 1835, Zufahrtsweg, Vorplatz, Wiese, Wald) Der Perimeter ist durch diejenigen Grenzpunkte definiert, welche die vier erwähnten Parzellen gegenüber ihrer Umgebung abgrenzen. Deren Landeskoordinaten sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet.

Punkt X-Koordinate Y-Koordinate Punkt X-Koordinate Y-Koordinate Privater Gestaltungsplan Grienen in Winterthur, Bauvorschriften Seite 3

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten im Gestaltungsplangebiet die übergeordneten Vorschriften. Allfällige Auflagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.

Art. 5 Nutzung der Haupt- und Nebengebäude

Die Grundstücke dienen im Sinn des gemeinnützigen Zwecks des Vereins Grienen dem Wohnen in Hauptbauten, Nebenbauten und untergeordneten Kleinbauten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nebennutzung. Die bestehenden Gebäude dürfen wie folgt genutzt werden: – Hauptgebäude (Ibergstrasse 3, Ass. Nr. 227): Wohnen, Lager, Werkstatt, Stall für Nutztierhaltung – Nebengebäude (Ass. Nr. 908, ehemaliges Bahnwärterhaus): Wohnen – Nebengebäude (Ass. Nr. 215): Lager für Bauholz oder ähnliche Materialien, Stall für Nutztierhaltung, Wohnnutzung nicht gestattet – Nebengebäude (Ass. Nr. 1835): Unterstand für Fahrzeuge und Lager Die bestehenden Gebäude dürfen in ihrem äusseren Volumen nicht verändert werden, insbesondere darf der Abstand zum Waldrand nicht vermindert werden.

Art. 6 Baubereich für untergeordnete Kleinbauten

Es wird folgender Baubereich festgelegt (vgl. Situation 1:1000): – Auf der Wiese nördlich des Hauptgebäudes mit einem Waldabstand von minimal 15 m und einem Grenzabstand von minimal 5 m – Auf der Wiese südlich und südöstlich des Hauptgebäudes, südlich begrenzt durch einen Waldabstand von 30 m, ansonsten begrenzt durch das Gebäude, den Vorplatz und die Zufahrtsstrasse Der Baubereich ist durch diejenigen Punkte definiert, deren Landeskoordinaten in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet sind.

Punkt X-Koordinate Y-Koordinate Punkt X-Koordinate Y-Koordinate Privater Gestaltungsplan Grienen in Winterthur, Bauvorschriften Seite 4 Im Baubereich sind untergeordnete Kleinbauten für die Wohnnutzung gestattet. Im Baubereich dürfen maximal zwölf Bauten erstellt werden. Folgende Schutzabstände sind zwischen den Kleinbauten einzuhalten:

  1. mindestens 7 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äussere Schicht aufweisen;

  2. mindestens 6m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äussere Schicht aufweist;

  3. mindestens 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äussere Schicht aufweisen.

Im übrigen Gestaltungsplan-Perimeter sind nur Bauten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestattet.

Art. 7 Erschliessung

Zufahrt Um die Zufahrt für die Feuerwehr sicherzustellen ist die private Zufahrtsstrasse auf eine minimale Breite von 3,00 m und eine Belastung von 18 t auszubauen.

Art. 8 Umwelt

Lärm Der Gestaltungsplan-Perimeter ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume dürfen nicht zur Tösstalstrasse hin orientiert werden.

Energie Alle Umnutzungen oder neu erstellten Kleinbauten haben sinngemäss den energetischen Vorschriften zu genügen.

Art. 9 Melde- und Bewilligungspflicht

Der Grundeigentümer erstattet der Baubehörde Bericht (mit Situationsplan), wenn neue Kleinbauten aufgestellt werden. Die baurechtliche Bewilligung sowie die Auflagen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

BBS 7637/Sta Exemplar der Gemeinde_.

Kanton Zürich Stadt Winterthur Privater Gestaltungsplan Grienen gemäss PBG § 85 ff mit Zustimmung des Grossen Gemeinderates Situation 1: 1000 vom 9. Mai 2007 ( Durch den Grundeigentümer festgesetzt am: ~ . Na...· 2007 Verein Grienen c/o Joseph-Andre Vogel Rychenbergstrasse 187 8404 Winterthur Der/die Präsident/in: Der Sekretär:

Von der Baudirektion genehmigt am: 25. Juni 2009 Für die Baudirektion: BDV-Nr: 85/ C)3 Legende: Perimetergrenze GP 15 m Waldabstand nach WaV C::::J Baubereich 5m Grenzabstand nach BZO Plan Nr. 7637-11 Waldabstand nach PBG