7.2.3-1
Ergänzungsplan Blüemliquartier
r e
Stadt Winterthur\~~
Ergänzungsplan mit ergänzenden Bestimmungen
Blüemliquartier
1: 1·000
Vom Grassen Gemeinderat festgesetzt am 25. August 2008
Namens des Grassen Gemeinderates Der Präsident:
Von der Baudirektion genehmigt am 160 Feb. 2009
Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 31513 99 info@skw.ch 31030- 25.8.2008
111 4
102 4.2 Es sind pro Seite maximal 4 Dachflächenfenster möglich. Werden mehr als zwei Fenster pro Seite erstellt, so sind diese gekoppelt anzuordnen. Die maximale Fenstergrösse darf 1.4 m x 1.4 m nicht überschreiten, das gilt auch für die Gesamtfläche bei gekoppelten Fenstern. Pro Hausteil sind einheitliche Fenstergrössen auszuwählen. Insgesamt darf eine Lichtfläche von 6 m2 nicht überschritten werden. 4.3 Es ist maximal 1 Lukarne erlaubt. Sie darf eine Breite von Ergänzungsplan mit ergänzenden Bestimmungen 111
maximal 1/3 der betreffenden Fassadenlänge aufweisen. Erlaubt sind Lukarnen in Glas- / Metallkonstruktion.
Blüemliquartier
5 Eingangsbereiche 5.1 Der Eingangsbereich kann um 10 cm verbreitert werden. Zusätzlich kann die Treppe überdacht (Glasdach) und seitlich mit einem Glas geschützt werden. Beim Kücheneingang kann der Vorbereich ebenfalls mit einem Glasdach gedeckt werden. An- 6/890 192 9
stelle der einflügeligen Türe mit Fenster ist eine zweiflügelige Türe zulässig. Der Balkon kann auf die Breite der zweiflüge- 737
ligen Türe erweitert werden.
1: 1'000
Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am 25. August 2008
5.2 Die Gestaltung der baulichen Veränderungen hat die Bau- Namens des Grossen Gemeinderates vorschriften gemäss Art. 43 BZO einzuhalten. Die Fenster- Der Präsident: Der Schreiber: einteilung ist beizubehalten. Die Glasdächer sowie die seitliche Glaswand beim Eingang sind in einer Stahlkonstruktion auszuführen.
6 Gebäudesanierung 6.1 Bei einer Sanierung ist eine einheitliche Regelung pro Zeile Von der Baudirektion genehmigt am anzustreben. Mindestens zwei Reihenhäuser (gleiche Höhenlage, durchgehende Traufe) sind zusammen zu sanieren. Damit der Dachvorsprung erhalten bleibt, ist eine Isolation von max. Für die Baudirektion BDV Nr. 12 cm erlaubt. Das Anbringen eines Wärmedämmputzes ist auch für einzelne Gebäude zulässig.
6.2 Die Dachisolation muss zwischen den Sparren erfolgen. Es ist keine Anhebung des Daches erlaubt.
7 Inkrafttreten Der Ergänzungsplan mit ergänzenden Bestimmungen tritt mit der Publikation der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch 31030 - 25.8.2008
1415 21 75 19 1127 34 1425 5/2572 11 5/ 40 5/2855 9 5/35 1424 5/3313 5/2787 17 5/2048 1119 Wei 1364 15 5/2049 1118 n be 5/2883 rgst 1363 rass 5/2882 11 1362 9 7 e 5/5048 1361 5 5/2895 1105 7 393 5/2047 1104 5/2894 1398 5 1397 3 5/2564 3 5/2044 1 5/5047 1 1088 10 5/2565 385 5/2021 1087 123 5/2566 384 500 5/2567 514 5/2020 5/2842 111 4 5/2790 519 5/2149 121 102 26 5/4761 5/2791 121 499 8 6 5/2701 5/2841 141 7 6/3381 5/4033 5/4830 4 2425 100 SBB 5/2702 14 119 24 121 5/4827 121 2 7 5/4039 Res 2 1098 498 eda w 5/1700 5/3098 eg 5/4828 5 124 12 16 120 22 121 5 117 121 1 6 5/4046 5/5036 497 6/899 5/4040 18 5/1699 5/4035 10 14 120 119 20 121 7
121 g 4 5 0 115 we 5/4054 5/4047 20 496 5/4036 en 5/4041 12 16 118 5/1698 8 120 119 8 18 120 3 6 121 ni 9 4 5/4063 113 758 go 5/4048 5/4055 5/4037 5/4042 eg 14 18 159 495 5/4 Be 10 120 119 118 7 127 16 121 6 2 5 5/1697 101 3 120 8 nw 111 5/4064 5/4073 8 se 5/4049 5/4056 16 20 5/2175 5/4038 5/4043 12 117 9 5/5232 4 is 8 120 eg 119 118 6 8 1 4 1613 7 120 006 7 rz nw 1612 5 5/4 Na 5/4050 ge 5/4057 14 18 1611 3 5/4044 10 119 118 117 1610 2 120 6 120 0 3 5 7 1 113 re 0 6 5/3251 1609 6/863 ld 5/4066 5/4074 5/3250 6/907 16 25 5/4045 5/4051 5/4058 12 5/3249 4 Go 8 119 eg 118 117 6 831 119 2 4 5/3248 99 9 e 5/4 rw 5/3275 132 5/4075 ss 0 97 5/4059 te 5/4067 14 5/4052 10 117 119 6 119 118 5 tr a 131 9 2 8 1 ns 3 16 116 Gi eg 8 lis 5/4076 192 5/4060 5/4068 9 6/864 109 95 5/4053 8 nw 12 117 5/3 890 3 üe 010 4 119 118 4 252 134 2 Turnha 8 93 0 lie 14 116 lle Fl 5/4 g 7 23 5/2385 134 Li 5/4077 5/4069 2351 7 5/4061 6 10 we 5/4083 2 118 117 737 118 1 3 5/2384 73 5/2 9 ika 12 178 116 363 143 5/4078 6 241 8 71 5/4062 5/4070 Er 6/865 7 832 4 8 5/4084 118 117 143 0 2 5/5162 5/2529 7 5/4 10 116 5/4071 5/4079 5 5/4085 69 2 6 117 5/2530 117 1 e Bereich Parkierung 908 143 9 4 67 We 8 s 143 5/4080 116 4 5/4086 s 110 5/2917 3 sts 5/4072 4 ra tra 014 117 t ls 623 0 65 ss 5/4 6 5/4087 5/2916 140 e 5/4081 116 3 te 63 Bereich Besondere Gebäude 138 7 5/2963 5 2 h 5/2915 140 116 9 5/4088 c 108 4 016 4 a Schulh aus W 116 2 B iesens 2352 trasse 5/2914 61 5/4 20 93 5/4082 5/4089 642 59 Sicht-/ Lärmschutzwand entlang Bachtelstrasse 2 144 116 7 641 1 5/2964 250 5/2584 6 98 5/2858 551 57 5/4090 240 5/2585 4 135 9 55
Geltungsbereich Ergänzungsplan 143 280 5/2586 135 6 8 96 5/2859 143 5 53 510 94 133 4 51 5/2860 41 577 133 3 141 5/2532 2 5/3080 5/4 509 5/4516 979 92 141 5/3079 249 3 511 0 5 10 20 30 40 50 m 1 39 684 5/2533 90 35 33 5/2425 181 89 0 106 108 Wü 5/2424 37 3 106 4 0 lflin 148 2 5/3086 110 6 ger 88 5/3085 50 4 0 180 9 1
stra 75 87 148 1 5/ 222 sse 5/1926 0
Ergänzende Bestimmungen
1 Parkplätze 1.1 Pro Haus können maximal 2 Parkplätze erstellt werden. 3 Sicht-/ Lärmschutzwand 3.1 Entlang der Bachtelstrasse kann eine Holzwand als Sicht-/ Lärmschutzwand auf der bestehenden Mauer von einer Ge- 1.2 In den bezeichneten Bereichen können Abstellplätze realisiert samthöhe von 1.8 m erstellt werden. werden. Entlang der nordwestlichen Seite der Häuser dürfen sie eine Abmessung von maximal 2.0 m x 6.0 m, in allen 3.2 Die Wand muss gesamthaft realisiert werden. anderen Bereichen von maximal 5.5 m x 6.0 m (pro 2 PP) aufweisen. 4 Dachflächenfenster, 4.1 Dachflächenfenster und Lukarnen sind nur in den bezeichneten 1.3 Die Abstellplätze dürfen (mit Ausnahme der Plätze am Bereichen zugelassen. Sonnenkollektoren zur Erzeugung von nördlichen Ende der Zeilen) nicht überdeckt werden. Sie sind Lukarnen, Wärme und Elektrizität sind auf allen Dachflächen zugelassen. mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen Sonnenkollektoren
2 Besondere Gebäude 2.1 In den bezeichneten Bereichen können Besondere Gebäude für Velos, Gartengeräte etc. realisiert werden. Auf der nordwestlichen Seite der Häuser dürfen sie nicht in den Fensterbereich der Eingangspartie hineinragen (maximale Höhe ca. 1.5 m). In allen übrigen Bereichen gelten folgende Maximalmasse:
Grundfläche: 8 m2
Höhe: 2 m 2.2 Die Besonderen Gebäude sind in Leichtbauweise zu erstellen. Sie müssen aus Holz und/oder Metall konstruiert werden. Abweichungen sind bei guter Gestaltung möglich, wenn innerhalb einer Reihe ein einheitliches Bild entsteht.
(nach Art. 47 RPV)
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Inhalt
Inhalt 1. Einleitung 3 2. Planungsaufgabe 4 3. Heutige Situation 5 4. Planungsablauf 12 5. Kommentar zu den Bestimmungen 14 5.1 Parkierung und besondere Gebäude 14 5.2 Dachgestaltung 18 5.3 Vergrösserung / Überdachung Eingangsbereich 22 5.4 Sanierung Gebäudehülle 23
6. Auswirkungen 24 7. Schlussbemerkungen 24
2 Suter • von Känel • Wild • AG
1. Einleitung Ausgangslage Die Siedlung Blüemliquartier liegt zwischen Bachtel-, Flüeli-, Weststrasse und der Bahnlinie in Veltheim. Die ursprüngliche "Eisenbahnersiedlung" der Architekten Rittmeyer & Furrer ist heute mit Ausnahme des Mehrfamilienhauses am Resedaweg in 58 Privatparzellen aufgeteilt. Sie liegt in der Zone W2/2.0 S. Gemäss den Sonderbauvorschriften für besondere Siedlungen sind zusätzliche, oberirdische Bauten und Autoabstellplätze nur nach Massgabe des Ergänzungsplanes zulässig. Zur Zeit liegt kein solcher Ergänzungsplan für das Blüemliquartier vor.
Anlass für den Verschiedene Eigentümer haben bereits Parkplätze und Velounterstände auf ihrem Grundstück erstellt oder Dachausbauten Ergänzungsplan vorgenommen. Damit der Charakter dieser Siedlung aus den dreissiger Jahren und das einheitliche Erscheinungsbild erhalten bleiben, soll zusammen mit Vertretern und Vertreterinnen der Eigentümer und der Stadt ein gemäss den Sonderbauvorschriften vorgeschriebener Ergänzungsplan ausgearbeitet werden. In diesem Ergänzungsplan wird festgelegt, welche zusätzlichen oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig sind und welche nicht.
3 Suter • von Känel • Wild • AG
2. Planungsaufgabe Aufgabenstellung Als Bestandteil der Sonderbauvorschriften ist ein Ergänzungsplan auszuarbeiten. Der Ergänzungsplan hat zum Ziel eine einheitliche Regelung der Parkierung, der Anordnung der Veloabstellplätze, des Ausbaus der Eingangsbereiche und der Dachaufbauten (Dachflächenfenster / Sonnenkollektoren) zu definieren.
Grundlagen Für die Erarbeitung des Ergänzungsplanes stehen folgende Grundlagen zur Verfügung:
BZO der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000
Ausschnitt des Katasterplanes des Blüemliquartieres (digital)
umfangreiche Vorabklärungen der Stadt Winterthur
Ergebnisse der beiden Umfragen im Blüemliquartier betreffend Ergänzungsplan
Vorabklärungen der Stadt Die Stadt Winterthur hat bereits einige Vorabklärungen durchgeführt. Insbesondere wurden Bestandesaufnahmen der einge- Winterthur bauten Dachflächenfenster, der vorhandenen Autoabstellplätze und der Besonderen Gebäude gemacht. Dabei stellte sich heraus, dass zahlreiche Veränderungen ohne Baubewilligungen durchgeführt worden sind. Die Stadt Winterthur hat in einer Besprechung vom 7. November 2005 den Eigentümern signalisiert, dass die bereits ausgeführten Veränderungen bestehen bleiben können.
Umfragen im Quartier Es wurden zwei Befragungen im Quartier durchgeführt. Mehrheitlich erwünscht ist eine Regelung der Parkierung, der Velounterstände, der Eingangsüberdachung bzw. Erweiterung der Eingangspartie West und der Dachgestaltung. Andere bauliche Massnahmen wie Pergola, Wintergarten, Erweiterung Ost werden vorerst nicht thematisiert.
Vertreterinnen der Anhand einer Besprechung (vom 7. November 2005) mit dem Ombudsmann Herr Stengel wurde beschlossen, eine Arbeits- Grundeigentümer gruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Grundeigentümer zu bilden, die das Verfahren begleitet. Die Arbeitsgruppe besteht aus sieben Personen, die vorgeschlagen wurden oder die sich zur Verfügung gestellt haben. Die Erarbeitung des Ergänzungsplanes erfolgt in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe und der Stadt Winterthur.
4 Suter • von Känel • Wild • AG
3. Heutige Situation Beschrieb der Siedlung Die ehemalige "Eisenbahnersiedlung" ist baulich in einem relativ guten Zustand. Die Reihenhaussiedlung hat ihren ursprünglichen Charakter bewahrt. Die Gärten auf der Ostseite der Grundstücke wurden zum Teil durch Autoabstellplätze und Velounterstände verkleinert. Neben dem Eingangsbereich der Häuser (Westseite) wurden ebenfalls zum Teil Autoabstellplätze und Velounterstände erstellt.
Narzissenweg
Flüelistrasse
5 Suter • von Känel • Wild • AG
Aufbau der Häuser Die Häuser weisen eine Grundrissfläche von knapp 50 m2 auf. Sie haben zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Im Erdgeschoss befindet sich der Eingangsbereich mit Treppe zum Keller- bzw. Obergeschoss, die Küche und das Wohn-/ Esszimmer. Das Obergeschoss umfasst zwei Zimmer und ein kleines Bad. Durch das Ausbauen des Dachgeschosses kann Platz für weitere ein bis zwei Zimmer geschaffen werden.
Grundriss UG und EG
Grundriss OG und DG
6 Suter • von Känel • Wild • AG
Schnitt
Fassaden
7 Suter • von Känel • Wild • AG
Häuserreihen Das Quartier umfasst 7 Zeilen von jeweils 6 bis 10 Reiheneinfamilienhäusern und einer separaten Zeile am Resedaweg. Zwei Häuser bilden jeweils eine optische Einheit, erkennbar auch an der Höhenabstufung. Die benachbarten Häuser weisen an der Brandmauer gespiegelte Grundrisse auf.
Grundrisse gespiegelt
Höhenabstufung
8 Suter • von Känel • Wild • AG
Heutige Veränderungen Mehrere Eigentümer haben bereits Autoabstellplätze und Besondere Gebäude erstellt. Etliche Bewohner haben ihr Dachgeschoss ausgebaut und die neuen Räume mit 2 bis 3 Dachflächenfenstern pro Seite belichtet. Folgende Bilder zeigen die Bandbreite der erstellten baulichen Veränderungen.
Beispiele von Abstellplätzen
Beispiele von Besonderen Gebäuden
9 Suter • von Känel • Wild • AG
Beispiele von Dachflächenfenstern
10 Suter • von Känel • Wild • AG
Heutige Bestimmungen Die Bestimmungen in der Bauordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 lauten wie folgt:
Art. 41 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die nachstehenden Siedlungen, die unter dem bisherigen Recht nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen überbaut worden sind und im
Zonenplan als „Gebiete mit Sonderbauvorschriften für besondere Siedlungen“ bezeichnet sind: …
b) Begonien-Erikaweg …
Art. 42 Bauvoraussetzungen 1 Die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind nach einheitlichem Plan, der die Sonderbauvorschrift darstellt, überbaut worden. Bestandteil der Sonderbauvorschrift ist auch der zugehörige Ergänzungsplan.
Der Abbruch von Gebäuden ist bewilligungspflichtig, ebenso die Vornahme von Aussenrenovationen.
Eine bestehende Überbauung darf nur beseitigt und durch eine Überbauung nach der allgemeinen städtischen Bauordnung ersetzt werden, wenn sich das Bauvorhaben auf das ganze Sonderbaugebiet oder auf einen in sich geschlossenen oder sonst sinnvoll abgegrenzten Teilbereich erstreckt.
Art. 43 Bauvorschriften 1 Die Fluchten, die Geschosszahl, die Gebäudehöhe und die
1. Grundsatz Dachformen, die kubische Gliederung und die architektonische Gestaltung sowie die Materialwahl und die farbliche Gestaltung werden durch die ursprünglich bewilligte Überbauung bestimmt.
Die Gebäude dürfen nur als Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG genutzt werden.
Die Erstellung von zusätzlichen oberirdischen Bauten und Autoabstellplätzen ist nur nach Massgabe der Ergänzungspläne zulässig. Im Übrigen ist der Gebäudeumschwung zu bepflanzen.
Die nach Ergänzungsplan zulässigen zusätzlichen oberirdischen Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn auf dem Baugrundstück keine anderen, den Sonderbauvorschriften widersprechende Bauten vorhanden sind.
Art. 44 Untergeordnete Abweichungen sind nur gestattet, wenn das
2. Abweichungen Gesamtbild der Überbauung nicht gestört wird.
Art. 45 Die den Sonderbauvorschriften unterstellten Überbauungen
3. Erleichterungen sind befreit von den Bestimmungen der betreffenden Zone über
Ausnützung
Geschosszahl
Gebäudelänge
Grenzabstände
Suter • von Känel • Wild • AG 4. Planungsablauf 1. Sitzung mit der An der ersten Sitzung mit der Arbeitsgruppe wurde ein erster Entwurf des Ergänzungsplanes diskutiert. Folgende Beschlüsse Arbeitsgruppe wurden gefasst:
Die Parkierung soll nordöstlich wie auch südöstlich möglich sein.
Es sind keine Überdachungen für Parkplätze erlaubt.
Die Grösse der Besonderen Gebäude südöstlich der Häuser soll eine maximale Grundfläche von 8 m2 und eine maximale Höhe von 2.0 m aufweisen.
Es soll nur eine minimale Verbreiterung des Eingangsbereichs möglich sein. Die Erweiterung soll gemeinsam mit dem benachbarten Haus erfolgen. Eine Überdeckung der Treppe mit Glas analog der bestehenden Überdachung beim Ginsterweg 6 soll ebenso ermöglicht werden wie eine Glas-Überdeckung des Kücheneingangs.
Bei der Dachgestaltung soll ein Band definiert werden, in dem die Dachflächenfenster angeordnet werden können. Es soll eine maximale Grösse definiert werden. Pro Haus sollen nur gleich grosse Fenster möglich sein. Die Eigentümer wünschen zusätzlich die Möglichkeit von der Erstellung von Dachaufbauten. Sie schlagen Lukarnen aus Glas oder Metall vor.
Die gemeinsame Parkierungsanlage auf dem angrenzenden Grundstück der Stadt Winterthur wird mangels Interesse zurzeit nicht weiterverfolgt. Alternativ ist mit den SBB eine Parkierungsmöglichkeit entlang den Gleisen oder mit der Stadt entlang der Bachtelstrsse abzuklären.
Abklärungen betreffend Zusätzliche Parkplätze für die Häuser am Erikaweg könnten entlang der Bachtelstrasse als Blaue Zone oder Weisse Zone zusätzlicher Abstellplätzen ausgeschieden werden. Gemäss Aussagen der Stadtpolizei für den Erikaweg kann eine Blaue Zone mit Anwohnerbevorzugung nur gesamthaft über das ganze Quartier festgelegt werden. Da die Strasse öffentlicher Grund ist, können die Parkplätze jedoch nicht individuell vermietet werden. Die weitere Alternative, zusätzliche Parkplätze am Resedaweg (Land der SBB) auszuscheiden, wurde von den SBB wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von 4.5 m abgelehnt.
Suter • von Känel • Wild • AG 2. Sitzung mit der An der zweiten Sitzung mit der Arbeitsgruppe wurde der überarbeitete Entwurf diskutiert. Zuhanden der Quartierversamm- Arbeitsgruppe lung sollten zusätzlich folgende Änderungswünsche berücksichtigt werden:
Die Parkplätze sollen mit einem versickerungsfähigen Belag versehen werden.
Bei der Dachgestaltung soll nur eine Lukarne möglich sein (auf der Gartenseite). Sie darf maximal 1/3 der betreffenden Fassadenlänge aufweisen.
Die Anordnung für Sonnenkollektoren soll nochmals überprüft werden (Strassenseite anstelle Gartenseite) Abklärungen betreffend Die Energiefachstelle Winterthur bestätigte, dass die vorgeschlagene Anordnung der Sonnenkollektoren auf der Garten- Sonnenkollektoren seite der Häuser (Südostseite) sinnvoll ist. Eine Platzierung der Kollektoren auf der Nordwestseite wäre vom Wirkungsgrad her unökonomisch.
Quartierversammlung An der Versammlung wurde der Ergänzungsplan vorgestellt. Anschliessend hatten die Teilnehmenden die Möglichkeit Fra- 18.1.2007 gen zu stellen und über die Festlegungen zu diskutieren. Folgende Anregungen wurden in die weitere Überarbeitung aufgenommen:
Es soll für die Liegenschaft am Resedaweg (Heimstättengenossenschaft) möglich sein, entlang der Bachtelstrasse eine Lärmschutzwand zu erstellen.
Die Vergrösserung des Eingangbereichs soll pro Haus ermöglicht werden und muss somit nicht gleichzeitig mit dem benachbarten Haus erfolgen.
Mitwirkungsverfahren Der Ergänzungsplan wurde gemäss §7 PBG zwischen dem 11. vgl. "Bericht zu den Juni 2007 und dem 10. August 2007 während 60 Tagen öffen- Einwendungen" tlich aufgelegt. Während dieser Zeit sind 17 Einwendungen eingegangen. Zu den Einwendungen nahm das Baupolizeiamt zu Handen des Grossen Gemeinderates Stellung (vgl. Antrag "Bericht zu den Einwendungen"). Die Sachkommission Bau und Betriebe (BBK) sieht die Berücksichtigung folgender Anliegen vor:
Sonnenkollektoren werden auf der gesamten Dachfläche und ohne die vorgesehene Flächenbegrenzung auf 6m2 zugelassen.
Der Kücheneingang kann verbreitert und der Balkon entsprechend vergrössert werden.
Suter • von Känel • Wild • AG 5. Kommentar zu den Bestimmungen 5.1 Parkierung und besondere Gebäude Anlass / Wunsch Für die Autos sollen Abstellmöglichkeiten geschaffen werden. Zudem besteht der Wunsch Besondere Gebäude für Velos, Gartengeräte etc. zu erstellen.
Anzahl Parkplätze Analog der Praxis des Stadtrates für die Errechnung der Pflichtparkplatzzahlen wird für das Blüemliquartier folgende Parkplatzzahl festgelegt:
pro Haus ist ein Parkplatz zu erstellen
pro Haus kann ein zusätzlicher (Besucher-) Parkplatz realisiert werden Für die Parkierung des Mehrfamilienhauses (5 Häuser) am Resedaweg werden die bereits bestehenden fünf Parkplätze entlang dem Resedaweg und der Bahn ausgeschieden.
Anordnung In den bezeichneten Bereichen können Besondere Gebäude vgl. Ergänzungsplan bzw. ungedeckte Abstellplätze erstellt werden.
ungedeckte Abstellplätze Entlang der nordwestlichen Seite der Häuser können die Fahrsowohl nordwestlich als auch zeuge im bezeichneten Bereich längs parkiert werden. Die Absüdöstlich stellplätze dürfen eine Abmessung von maximal 2.0 m x 6.0 m aufweisen. Auf der südöstlichen Seite des Grundstückes können, mit Ausnahme der Parzellen entlang des Erikawegs, Parkplätze im bezeichneten Bereich erstellt werden. Die Abstellplätze dürfen eine Abmessung von maximal 5.5 m x 6.0 m (pro 2 PP) aufweisen. Die Häuser entlang des Erikawegs haben nur Parkfelder auf der nordwestlichen Seite der Häuser. Die Eckhäuser entlang des Resedaweges können auf der nördlichen Seite einen gedeckten Abstellplatz erstellen. Die übrigen Abstellplätze dürfen nicht überdeckt werden.
Suter • von Känel • Wild • AG Besondere Gebäude: Auf der nordwestlichen Seite der Häuser und auf der nördlichen Seite beim Mehrfamilienhaus am Resedaweg können im benordwestlich der Häuser zeichneten Bereich Besondere Gebäude für Velos, Gartengeräte etc. erstellt werden. Die Besonderen Gebäude können seitlich oder rückwärtig an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen nicht in den Fensterbereich der Eingangspartie hineinragen (maximale Höhe ca. 1.5 m).
maximale Höhe der Besonderen Gebäude nordwestlich der Häuser Besondere Gebäude: Auf der südöstlichen Seite der Häuser und auf der südlichen Seite beim Mehrfamilienhaus am Resedaweg können in den südöstlich der Häuser bezeichneten Bereichen Besondere Gebäude mit folgenden Maximalmassen erstellt werden: Grundfläche 8 m2, Gesamthöhe 2.0 m. Sie können seitlich oder rückwärtig an die Grenze gestellt werden. Die Abmessung erlaubt die Erstellung eines Geräteschopfes oder Velounterstandes von ca. 2 m x 4 m.
Suter • von Känel • Wild • AG Planausschnitt: Grundrisse Parkierung / Besondere Gebäude Allgemein Grundrisse Parkierung / Besondere Gebäude Erikaweg
Suter • von Känel • Wild • AG Sicht-/ Lärmschutzwand Entlang der Bachtelstrasse kann eine Holzwand als Sicht-/ Lärmschutzwand zum Teil auf der bestehenden Mauer von einer Gesamthöhe von 1.8 m erstellt werden. Die Wand muss gesamthaft realisiert werden. Die Holzwand beim Reihenhaus entlang des Resedaweges (Liegenschaft der Heimstättengenossenschaft) kann auch unabhängig realisiert werden. Im rückwärtigen Bereich können Besondere Gebäude angeordnet werden (maximal 8 m2 Grundfläche und Höhe 2.0 m).
Materialisierung Die Besonderen Gebäude sind in Leichtkonstruktion zu erstellen. Sie müssen aus Holz und/oder Metall konstruiert werden. Abweichungen sind bei guter Gestaltung möglich, wenn innerhalb einer Reihe ein einheitliches Bild entsteht.
Beispiele
Suter • von Känel • Wild • AG 5.2 Dachgestaltung Anlass / Wunsch Ein Dachausbau der Häuser soll ermöglicht werden. Daher sind grundsätzlich auf beiden Seiten des Daches Dachflächenfenster erwünscht. Von den Grundeigentümern wird auch eine Prüfung von Dachaufbauten gefordert.
Dachflächenfenster / Die Bereiche für Dachflächenfenster werden verbindlich festgelegt: Dachflächenfenster sind auf beiden Seiten des Sonnenkollektoren: Daches im bezeichneten Bereich zugelassen. Die Anordnung Anordnung der Sonnenkollektoren ist grundsätzlich frei, sie werden wegen des Wirkungsgrades jedoch voraussichtlich nur auf der Südostseite angeordnet.
Bereich für Dachflächenfenster Dachflächenfenster / Im festgelegten Bereich können beidseitig Dachflächenfenster Sonnenkollektoren: angeordnet werden. Sonnenkollektoren werden zweckmässigerweise auf der Südostseite an der oberen Dachkante er- Gestaltung richtet. Zwischen First und Sonnenkollektoren sollten zwei Reihen Ziegel sichtbar bleiben.
Dachflächenfenster: Aus architektonischen Gründen sind hochstehende Fenster zu bevorzugen. Es sind pro Seite maximal 4 Fenster möglich. Anzahl und Grösse der Werden mehr als zwei Fenster pro Seite erstellt, so sind diese Fenster gekoppelt anzuordnen (vgl. Beispiel 1). Die maximale Fenstergrösse darf 1.4 m x 1.4 m nicht überschreiten, das gilt auch für gekoppelte Fenster. Pro Hausteil sind einheitliche Fenstergrössen auszuwählen. Insgesamt darf eine Lichtfläche von
m2 nicht überschritten werden. Nachfolgende Varianten zeigen möglichen Grössen.
Suter • von Känel • Wild • AG Beispiel 1 4 x 55 x 98 Velux Beispiel 2 2 x 134 x 140 Velux
Suter • von Känel • Wild • AG Beispiel 3 Dachflächenfenster in Kombination mit Sonnenkollektoren Lukarnen: Lukarnen sind nur auf der Gartenseite (südöstlich) erlaubt. Es Anordnung und Grösse darf nur eine Lukarne pro Haus mit einer maximalen Breite von 1/3 der Fassadenlänge (eines Hausteils) erstellt werden. Sie muss in der unteren Dachhälfte im Bereich der Dachflächenfenster angeordnet werden.
Lukarnen: Gestaltung Erlaubt sind Lukarnen in Glas- Metallkonstruktion. Aus ästhetischen Gründen ist eine Lukarne mit leicht geneigtem Flachdach gegenüber einer Schleppgaube oder einer Giebellukarne zu bevorzugen.
Mögliche Lukarne
Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche Lukarne in Kombination mit Sonnenkollektoren Beispiele von Lukarnen in Glas- Metallkonstruktion unerlaubte Lukarne, da ausserhalb des zulässigen Bereiches
Suter • von Känel • Wild • AG 5.3 Vergrösserung / Überdachung Eingangsbereich Anlass / Wunsch Der heutige Eingangsbereich ist sehr knapp bemessen. Auch fehlt ein Witterungsschutz über der Treppe. Von den Eigentümern wird gewünscht, den Eingang zu überdachen und zu vergrössern, so dass evtl. ein zusätzliches WC eingebaut werden kann. Ebenfalls besteht der Wunsch, den Kücheneingang zu verbreitern und zu überdachen, sowie den Balkon zu vergrössern.
Vergrösserung / Der Eingangsbereich kann um 10 cm verbreitert werden, so dass die Fensterfront immer noch einen leichten Rücksprung Überdachung zum Balkon hat. Die Erweiterung kann, da sie nur geringfügig Eingangsbereich ist, unabhängig vom benachbarten Haus erfolgen. Zusätzlich kann die Treppe überdacht (Glasdach) und seitlich mit einem Glas geschützt werden. Beim Kücheneingang kann der Vorbereich ebenfalls mit einem Glasdach gedeckt werden. Zudem kann die einflüglige Türe verbereitert werden (zweiflügelige Türe) und der Balkon auf die Breite der zweiflügeligen Türe vergrössert werden.
Gestaltung Die Gestaltung der baulichen Veränderungen hat die grundsätzlichen Bauvorschriften gemäss Art. 43 der BZO einzuhalten. Die Fenstereinteilung ist beizubehalten. Die Glasdächer sowie die seitliche Glaswand beim Eingang sind in einer Stahlkonstruktion auszuführen.
Suter • von Känel • Wild • AG 5.4 Sanierung Gebäudehülle Anlass / Wunsch Eine Gebäudesanierung mit einer zusätzlichen Aussendämmung soll ermöglicht werden.
Ausgestaltung Bei der Aussenisolation der Gebäudehülle müssen die Fenstergewände angepasst und der Dachvorsprung muss beibehalten werden. Bei einer Sanierung ist eine einheitliche Regelung pro Zeile anzustreben. Die Umsetzung dieser Forderung dürfte sehr schwierig sein. Im Sinne einer Erleichterung wird deshalb ermöglicht, dass zwei Reihenhäuser (mit gleicher Höhenlage und durchgehender Traufe) zusammen saniert werden können. Damit der Dachvorsprung erhalten bleibt, ist eine Isolation von max. 12 cm erlaubt. Die Dachisolation muss zwischen den Sparren erfolgen. Es ist keine Anhebung des Daches erlaubt. Die Stadt erklärt sich bereit, bei entsprechendem Interesse seitens der Grundeigentümer, die Projektierung und Bauleitung der Sanierung durch eine städtische Stelle zu koordinieren.
Suter • von Känel • Wild • AG 6. Auswirkungen Allgemein Mit dem Ergänzungsplan wird die bestehende Bauordnung der Stadt Winterthur ergänzt.
Städtebau Der Ergänzungsplan sichert den ursprünglichen Charakter der ehemaligen "Eisenbahnersiedlung". Die einheitliche Regelung für Parkplätze und Besondere Gebäude stärkt die Zeilenanordnung der Siedlung. Gleichzeitig ermöglichen die Bestimmungen den Grundeigentümern eine angemessene Nutzung ihrer Häuser.
Umwelt Wenn die Möglichkeit zur Erstellung von Sonnenkollektoren von den Eigentümern genutzt wird, kann die Siedlung oder Teile davon einen aktiven Beitrag zu einem sparsameren Umgang mit nicht erneuerbarer Energie leisten.
7. Schlussbemerkungen Ergänzungsplan ist Die Stadt Winterthur ist überzeugt, dass der vorliegende Ergänzungsplan angemessen und zweckmässig ist, die gesetzlichen zweckmässig Anforderungen erfüllt und den öffentlichen wie privaten Anliegen Rechnung trägt.
Suter • von Känel • Wild • AG Kanton Zürich ARV/ 18 /2009 VERFÜGUNG vom 16. Februar 2009 Winterthur. Revision der kommunalen Nutzungsplanung (Ergänzungsplan «Blüemliquartier» mit ergänzenden Bestimmungen) Genehmigung (§ 2 lit. b PBG) Die Baudirektion hat mit Verfügung vom 28. März 2001 (ARV/369/2001) die mit Beschluss des Grossen Gemeinderats Winterthur vom 3. Oktober 2000 festgesetzte neue Bau- und Zonenordnung genehmigt. Seither wurden verschiedene Änderungen des Zonenplans und des kommunalen Richtplans genehrnigt, letztmals am 20. Januar 2009 (ARV/3/2009). Der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur hat am 25. August 2008 den Ergänzungsplan <<Blüemliquartiern mit ergänzenden Bestimmungen festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Rechtskraftbescheinigungen der Kanzlei der Baurekurskommissionen vom 3. November 2008 und des Bezirksrates Winterthur vom 12. November 2008 kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 25. November 2008 ersucht die Stadt Winte1thur um Genehmigung der Vorlage.
Die Siedlung Blüemliquartier liegt zwischen Bachtel-, Flüeli, Weststrasse und der Bahnlinie in Veltheim. Die ursprüngliche „Eisenbahnersiedlung" liegt in der Zone W2/2.0 S. Für dieses Quartier gelten gemäss Art. 41 lit. b der Bau- und Zonenordnung die Sonderbauvorschriften für besondere Siedlungen (Siedlung Begonien-Erikaweg). Mit den Bestimmungen des Ergänzungsplans soll das einheitliche Erscheinungsbild erhalten bleiben · und die Zulässigkeit von zusätzlichen oberirdischen Bauten und Anlagen geregelt werden. Der Bericht nach Aii. 47 RPV enthält weitere Empfehlungen zur Gestaltung einzelner Elemente, welche jeweils eine Einzelfallbeurteilung erfordert.
Die Akten bestehend aus dem Ergänzungsplan mit ergänzenden Bestimmungen 1: 1000, dem Bericht nach Art. 4 7 RPV un~ dem Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen sind vollständig. Die Vorlage ist rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 PBG).
Kanton Zürich Seite 2 Die Baudirektion verfügt:
I. Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Winterthur am 25. August 2008 festgesetzte Änderung der kommunalen· Nutzungsplanung (Ergänzungsplan «Blüemliquartiern mit ergänzenden Bestimmungen) wird genehmigt.
II. Die. Stadt Winte1ihur wird eingeladen, Dispositiv Ziffer I gemäss §§ 6 und 89 PBG öffentlich bekannt zu machen und nach Eintritt der Rechtskraft die Änderungen in der amtlichen Vermessung nachführen zu lassen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur (unter Beilage von zwei Dossiers), an das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier), an die Kanzlei der Baurekurskommissionen (unter Beilage von zwei Dossiers), an die Stadt Winterthur~ Departement Bau, Vermessungsamt, Technikumstrasse 81, 8402 Winterthur, sowie an das Amt für Raumordnung und Vermessung (unter Beilage von zwei Dossiers).
Zürich, den 16. Februar 2009 ARV Amtfllr Raumordnung und Vermessung 081263/0th/Zst Für den Auszug: