7.2.4-4

Schutzverordnung betreffend Siedlung "Bachtelstrasse", Bachtelstrasse 101-123 (ungerade Nummern)

vom 13.04.2011 (Stand 18.04.2011)

Art. 1 Grundsatz

Die Siedlung Bachtelstrasse 101-123 (ungerade Nummern) mit Gärten und Innenhof (Kataster-Nummern: 5/2842, 5/2841, 5/1700, 5/1699, 5/1698, 5/1697, 5/2840, 5/3098, 5/3099, 5/1691, 5/1692, 5/1693, 5/1694, 5/1695, 5/3100) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz.

Art. 2 Abbruch- und Veränderungsverbot

Die unter Schutz gestellten Bauten dürfen nicht abgebrochen und in ihrer Substanz und baulichen Wirkung nicht verändert werden.

Art. 3 Schutzziel

Das einheitliche Erscheinungsbild und die bauzeitliche Gebäudestruktur sind in ihrer Substanz zu erhalten.

Bestehende Bauteile haben Bestandesgarantie. Der Ersatz von Bauteilen ist nur im Sinne der Verordnung zulässig.

Art. 4 Schutzumfang

Folgende Bereiche und Bauteile sind zu erhalten:

  1. Gebäude Aussen

  2. Gebäude Innen

  3. Umgebung

Gebäude Aussen: Zu erhalten sind:

  1. Das Mauerwerk mit den ursprünglichen Öffnungen samt grau gestrichenen Fenstergewänden und Sockel

  2. Die einheitlichen, verputzten Fassaden

  3. Die einheitliche Farbgebung. Die Abweichung der Farbgestaltung eines einzelnen Hauses ist nur im Sinne des ursprünglichen Farbbefundes zulässig

  4. Bauzeitliche Eingangstüren und Fensterläden; neue sind in Holz nach bauzeitlichem Vorbild zu gestalten. Eingangstüren können innen aufgedoppelt werden

  5. Die Dachflächen

  6. Nach Möglichkeit die bauzeitliche Dachdeckung mit rotbraunen Biberschwanz-Tonziegeln; bei Ersatz sind sie analog zu ersetzen

  7. Die ursprünglich gemauerten Kamine mit Kaminhut

  8. Die Details der Dachrandabschlüsse

  9. Die Details der Dachrandabschlüsse

  10. Materialien und Farbgebung

  11. Die bauzeitlichen Dachgauben mit profiliertem Dachabschluss und Eternitverkleidung

Neue Fenster sind in Holz oder Holzmetall und mit bauzeitlicher Rahmenunterteilung auszuführen.

Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.

Gebäude Innen: Zu erhalten sind:

  1. Die Gebäudestruktur mit den tragenden Mauern, Geschossdecken und die Dachkonstruktion

  2. Die Gebäudestruktur mit den tragenden Mauern, Geschossdecken und die Dachkonstruktion

Umgebung: Zu erhalten sind:

  1. Der gekieste Innenhof und die mit Bruchsteinen eingefassten Vorgärten

  2. Die Vorgärten als unüberbaute, vom öffentlichen Raum aus einsichtbare, bepflanzte Flächen mit gepflasterten Eingangsbereichen

  3. Die vom Hof abgewandten Gärten als einsehbare Nutz- und Ziergärten, mit Einfriedung und geraden Verbindungswegen zwischen Gartentor und Wohnhaus

  4. Die Einfriedung mit einheitlich senkrechten Holzstaketenzäunen

Ein gemeinsamer Velounterstand ist am gleisseitigen Abschluss der Hofparzelle möglich. Ansonsten sind Kleinbauten wie Fahrradunterstände im Innenhof und in den Vorgärten nicht zulässig.

Empfohlen wird, dass Rasenflächen untergeordnet bleiben.

Art. 5 Zulässige bauliche Massnahmen

Zulässige bauliche Massnahmen:

  • a.

  • 1. Bauliche Eingriffe dürfen im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen.

  • 2. Bei allfälligen baulichen Massnahmen an den geschützten Objekten ist - sofern verhältnismässig - der ursprüngliche Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen.

  • b.

  • 1. In den vom Hof abgewandten Gärten sind pro Parzelle maximal zwei Kleinbauten möglich: Ein Fahrradunterstand: maximale Fläche 4m², Höhe maximal 2m; Ein Nebengebäude: maximale Fläche 6m², Höhe maximal 2.3m

  • 2. Kleinbauten müssen freistehend und in Leichtbauweise ausgeführt werden. Sie dürfen im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen und dürfen nicht unterkellert werden.

  • 3. Ausstellstoren sind nur gartenseitig zulässig.

  • 4. Neue Einfriedungen müssen sich am historischen Bestand orientieren und sind als einfache Holzstaketenzäune auszubilden. Bei einer Vergrösserung der Parzellen zum Bahngeleise hin kann die Einfriedung versetzt werden.

  • c. Zusätzliche Wärmedämmungen am Gebäude haben inwendig und ohne Anheben des Daches zu erfolgen. Ein Dämmputz von maximal 30mm Stärke ist zulässig.

  • d. Dachflächenfenster können ersetzt werden:

  • 1. Hofseitig ist pro Hausteil ein Dachflächenfenster im Bereich der Erschliessung zulässig mit Flügelmass maximal 0.8m².

  • 2. Gartenseitig sind zwei Dachflächenfenster zulässig mit je Flügelmass maximal 0.8m².

  • 3. Im zweiten Dachgeschoss sind zwei Lüftungsdachfenster mit je Flügelmass maximal 0.5m² zulässig.

  • e. Bei den hofseitigen Hauseingängen sind Windfänge mit folgenden Maximalmassen zulässig: Breite maximal 1.4m, Tiefe maximal 0.9m, Höhe maximal unterhalb Vordach.

  • f. Der Ausbau der Kellerräume ist zulässig. An den Giebelfassaden der Kopfbauten (Haus-Nrn. 123, 101, 113, 111) ist die Erstellung von je zwei Lichtschächten von maximal 1.2m auf 1.2m zulässig. Bei den Zwischenbauten (Haus-Nrn. 121, 119, 117, 115, 109, 107, 105, 103) ist gartenseitig, zusätzlich zum bauzeitlichen Lichtschacht bei den Waschküchen, je ein Lichtschacht von maximal 1.2m auf 1.2m zulässig. Hofseitig sind neue Lichtschächte nicht zulässig.

Art. 6 Unterhaltspflicht

Die geschützten Objekte sind unter dem Vorbehalt von § 207 Abs. 2 PBG vom Eigentümer auf eigene Kosten in ordentlichem Stand zu halten.

Art. 7 Bauliche Massnahmen, Beizug Denkmalpflege

Anpassungen an die zeitgemässen Bedürfnisse bleiben - unter Vorbehalt der einschlägigen planungs- und baurechtlichen Vorschriften und dieser Schutzverordnung - gewährleistet.

Bei baulichen Veränderungen am Äusseren oder Inneren der Baudenkmäler, bei Veränderungen im Aussenraum sowie in Bezug auf die Material- und Farbwahl ist die städtische Denkmalpflege Winterthur bzw. die Stadtgärtnerei Winterthur rechtzeitig beizuziehen. Die entsprechenden Massnahmen sind vor Ausführung bewilligen zu lassen.

Bei künftigen baulichen Änderungen/Renovationen sind Materialien und Techniken anzuwenden, die der historischen Bausubstanz sowie den bauphysikalischen Verhältnissen Rechnung tragen.

Art. 8 Abänderung Schutzumfang

Abänderungen des Schutzumfangs bedürfen der Genehmigung des Winterthurer Stadtrates (Änderung dieser Verordnung).

Die Denkmalpflege der Stadt Winterthur wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Vorschriften dieser Schutzverordnung mittels Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG zuzulassen.

Art. 9 Denkmalpflegebeiträge

Die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen richtet sich nach dem jeweils geltenden Beitrags-Reglement.

Beiträge an den Ersatz von Fenstern können unter folgenden Bedingungen ausgerichtet werden: Fenster in Holz, mit aussen- und zwischenglasliegenden, festmontierten und rahmenbündigen Fenstersprossen, die sich an der bauzeitlichen Sprossenunterteilung orientieren.

Empfohlen wird die Erhaltung bauzeitlicher Bauteile wie der Treppenanlage, Tannenriemenboden, Straminbespannungen, gestemmte Türen mit Beschlägen, Keller- und Waschküchenfenster. An Baumassnahmen an diesen Bauteilen können Denkmalpflegebeiträge ausgerichtet werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der ordentlichen Publikation in Kraft.

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