7.4-3

Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur

vom 22.11.2023 (Stand 01.05.2024)

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 44a und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG), Art. 31 f. der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV) sowie § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (VML),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Vollzugsverordnung enthält ergänzende Bestimmungen zu den bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften für stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Anwendung der Vollzugsverordnung sind der Umwelt- und Gesundheitsschutz, Fachstelle Umwelt, und das Amt für Baubewilligungen, Abteilung Feuerpolizei, zuständig.

2. Feuerungsanlagen

2.1 Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung

Art. 3 Kontrollpflichtige Anlagen

Holzfeuerungen sind kontrollpflichtig, wenn darin mehr als 200 kg lufttrockenes Brennholz pro Jahr verbrannt wird.

Art. 4 Inventar

Das Amt für Baubewilligungen, Abteilung Feuerpolizei, führt ein Inventar über die kontrollpflichtigen Holzfeuerungen.

Art. 5 Durchführung von Kontrollen

Bei sämtlichen kontrollpflichtigen Holzfeuerungen führt das Amt für Baubewilligungen, Abteilung Feuerpolizei, alle zwei Jahre Sichtkontrollen durch. Diese umfassen eine Prüfung und Beurteilung der Anlage (Brennraum, Luftregelung, Speicher, Kamin etc.), der Asche (Verbrennungsrückstände) sowie des Brennstoffes (Feuchtigkeit, Stückigkeit und Qualität).

Bei Holzzentralheizungen wird zudem die Einhaltung der Grenzwerte nach § 8a Abs. 3 VML kontrolliert.

Gehen Hinweise auf übermässige Immissionen einer Holzfeuerungsanlage ein, so wird an dieser unverzüglich eine Sichtkontrolle durchgeführt. Ermöglicht die Sichtkontrolle keine eindeutige Beurteilung der Emissionen, wird zudem eine Emissionsmessung durchgeführt.

Art. 6 Massnahmen und Behebungsfristen bei Beanstandungen

Führen Kontrollen nach Art. 5 dieser Verordnung zu Beanstandungen, ordnet das Amt für Baubewilligungen, Abteilung Feuerpolizei, Massnahmen gemäss Anhang 1 an.

2.2 Holzzentralheizungen

Art. 7 Planung, Ausführung und Inbetriebnahme neuer Holzzentralheizungen

Für die Planung, Ausführung und Inbetriebnahme von neuen Holzzentralheizungen sind anerkannte Qualitätsstandards anzuwenden, welche den aktuellen Stand der Technik und die Einhaltung der lufthygienischen Anforderungen gemäss Luftreinhalte-Verordnung gewährleisten.

Die Bewilligung neuer Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW kann mit der Auflage verbunden werden, dass ein externes Qualitätsmanagement beigezogen wird.

In Fernwärme- bzw. Wärmeverbundsgebieten werden grundsätzlich keine neuen Holzzentralheizungen bewilligt.

Art. 8 Emissionsgrenzwert für Feststoffe bei neuen Pellets- und Schnitzelfeuerungen

Für folgende neuen Holzzentralheizungen beträgt der Emissionsgrenzwert für Feststoffe 20 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent (% vol):

  1. Pelletsfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 250 bis 500 kW

  2. Schnitzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 bis 500 kW

Für die Einhaltung dieses Grenzwerts ist ein elektrischer Staubabscheider oder eine Abgasnachbehandlung mit gleichwertiger Abscheidewirkung zu verwenden.

2.3 Feuerungsanlagen für Heizöl «mittel» und «schwer»

Art. 9 Heizöl «mittel» und «schwer»

Der Einsatz von Heizöl «mittel» und «schwer» in Feuerungsanlagen ist nicht gestattet.

Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW werden auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt, sofern:

  1. die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 421 LRV, eingehalten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für Stickoxide (NOx, angegeben als NO₂) auf 120 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol), festgelegt wird, und

  2. die Schadstoffemissionen nicht zu einer übermässigen Luftbelastung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 LRV führen.

2.4 Feuerungsanlagen für Öl und Gas

Art. 10 Sanierungsmassnahmen bei Beanstandungen

Mit Öl oder Gas betriebene Feuerungsanlagen, welche die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung nicht einhalten, sind innert 30 Tagen nach der amtlichen Messung einzuregulieren.

Werden die Grenzwerte weiterhin überschritten, ordnet die zuständige Stelle gemäss Art. 2 dieser Verordnung die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.

3. Anlagen mit stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen

Art. 11 Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen

Für Neuanlagen mit stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen beträgt der Emissionsgrenzwert für Stickoxide (NOx, angegeben als NO₂) 50 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

Ist aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Erdgasanschluss nicht möglich, gilt für Neuanlagen mit Dieselöl ausnahmsweise ein Emissionsgrenzwert für Stickoxide (NOx, angegeben als NO₂) von 120 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

Für Neuanlagen mit Dieselöl beträgt der Emissionsgrenzwert für Dieselruss 5 mg/m³ bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr.

Art. 12 Sanierungspflicht für bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen, welche die Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen nicht einhalten, sind, sobald ihr Alter 12 Jahre übersteigt, innert 3 Jahren zu sanieren.

Art. 13 Ausnahmen für Anlagen zur Notstromerzeugung

Art. 11 und Art. 12 dieser Verordnung gelten nicht für Anlagen zur Notstromerzeugung mit einer Betriebszeit von weniger als 25 Stunden pro Jahr.

Art. 14 Brennstoff für neue Anlagen zur Notstromerzeugung

Für den Betrieb von neuen stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom darf, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung, nur Dieselbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 6 LRV oder Brennstoff mit gleichem oder tieferem Schwefelgehalt eingesetzt werden.

Art. 15 Partikelfiltersystem für neue Anlagen zur Notstromerzeugung

Neue stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom mit einer Feuerungswärmeleistung über 50 kW müssen mit einem nach Schweizer Norm oder gleichwertig geprüften Partikelfiltersystem ausgerüstet sein.

Art. 16 Gruppen von stationären Motoren zur Notstromerzeugung

Bei Gruppen ab fünf stationären Motoren zur Erzeugung von Notstrom mit einer gesamten Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW beträgt der Emissionsgrenzwert für Stickoxide (NOx, angegeben als NO₂) 250 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, müssen die Emissionen von Stickoxiden (NOx, angegeben als NO₂) durch die Abgasnachbehandlung um 90 Prozent reduziert werden.

Werden bei zusammenhängenden Bauprojekten Teilgruppen von Anlagen zeitlich versetzt gebaut (Etappierung), gilt für jede Etappe die voraussichtliche gesamte Feuerungswärmeleistung im Endausbau.

4. Baustellen

Art. 17 Fahrzeugvorschriften für Transporte von und zu Baustellen

Erzeugt eine Baustelle auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ein Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m³, sind die Transporte von Massengütern mit Fahrzeugen auszuführen, die der Abgabekategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) zugehören.

5. Ausnahmen und Rechtsschutz

Art. 18 Ausnahmen

Erweist sich die Durchsetzung der Vorschriften dieser Vollzugsverordnung als technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, können Ausnahmen bewilligt werden.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer stellt das begründete Ausnahmegesuch der zuständigen Stelle gemäss Art. 2 dieser Verordnung zu.

Art. 19 Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieser Vollzugsverordnung erlassen werden, können gestützt auf § 329 des Planungs- und Baugesetzes beim Baurekursgericht des Kantons Zürich angefochten werden.

6. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung früherer Erlass

Die Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur vom 24. August 2011 wird aufgehoben.

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