7.9-2.2
Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone
vom 26.09.2021 (Stand 01.05.2023)
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone mittels Parkierungsbewilligungen.
Art. 2 Grundsatz
Berechtigte nach Art. 3 und 5 dieser Verordnung erhalten auf Gesuch hin eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in den hierfür besonders bezeichneten Gebieten mit Anwohnerbevorzugung.
Art. 3 Parkierungsbewilligung für Anwohnende und ansässige Betriebe
Einwohnerinnen und Einwohner sowie Betriebe erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Winterthurer Adresse eingelösten leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung, wenn ihr Wohnsitz oder ihr Betriebsdomizil innerhalb der Blauen Zone liegt und für die jeweilige Nutzergruppe keine private Parkierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Eine Parkierungsbewilligung erhalten zudem
Einwohnerinnen und Einwohner sowie Betriebe, deren Wohnsitz oder Betriebsdomizil in einer Zentrumszone gemäss der Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) liegt, sowie
Einwohnerinnen und Einwohner von Winterthur mit Wohnsitz ausserhalb der Blauen Zone ohne ausreichenden Anschluss an den öffentlichen Verkehr.
Bezugsberechtigte Personen und Betriebe gemäss Abs. 1 und 2 lit. a können für ihren Besuch oder ihre Kundschaft Tagesbewilligungen beziehen.
Keine Parkierungsbewilligung erhalten Personen und Betriebe, welche in Liegenschaften domiziliert sind, für die die minimal erforderliche Parkplatzzahl herabgesetzt wurde.
Art. 4 Parkierungsbewilligung für Gewerbetreibende
Gewerbliche Dienstleister im Auftrag von Anwohnenden oder in der Blauen Zone ansässigen Betrieben erhalten für leichte Motorwagen eine Parkierungsbewilligung, die entweder für einzelne Gebiete mit Anwohnerbevorzugung oder stadtweit gilt.
Die Parkierungsbewilligungen werden nur für Fahrzeuge erteilt, die unmittelbar gewerblichen Zwecken dienen. Die Fahrzeuge müssen mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder hauptsächlich zum Transport von Materialien und Werkzeugen verwendet werden, die keinen Güterumschlag zulassen.
Die Parkierungsbewilligung darf nur für die Dauer der effektiven gewerblichen Tätigkeit eingesetzt werden.
Art. 5 Sonderbewilligungen
Der Stadtrat kann weitere Bewilligungskategorien festlegen für Personengruppen, die vom Parkierungsregime Blaue Zone im gleichen Mass betroffen sind wie die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 3 und Art. 4.
Art. 6 Anzahl Parkierungsbewilligungen
In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen pro berechtigter Person oder berechtigtem Betrieb beschränkt werden.
Art. 7 Inhalt der Bewilligung
Die Parkierungsbewilligung berechtigt dazu, das darin aufgeführte Fahrzeug in dem in der Bewilligung bezeichneten Gebiet mit Anwohnerbevorzugung zeitlich unbeschränkt zu parkieren.
Im Einzelfall gelten die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen. Ausnahmsweise kann die Bewilligung für mehrere Fahrzeuge und Gebiete erteilt werden.
Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
Art. 8 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel als Jahres- oder Tagesbewilligung ausgestellt.
In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine andere Dauer ausgestellt werden.
Art. 9 Gebühren
Für die Parkierungsbewilligung ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Jahresgebühren betragen:
Fr. 200.- bis Fr. 300.- für Parkierungsbewilligungen für Einwohnerinnen und Einwohner sowie ansässige Betriebe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 (ohne gleichzeitiges Nachtparkieren),
Fr. 50.- bis Fr. 100.- für Parkierungsbewilligungen für Einwohnerinnen und Einwohner sowie ansässige Betriebe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 (bei gleichzeitigem Nachtparkieren),
Fr. 200.- bis Fr. 400.- für Parkierungsbewilligungen für Gewerbetreibende gemäss Art. 4 mit Gültigkeit für ein Fahrzeug,
Fr. 300.- bis Fr. 500.- für Parkierungsbewilligungen für Gewerbetreibende gemäss Art. 4 mit Gültigkeit für eines von max. fünf aufgeführten Fahrzeugen,
Fr. 50.- bis Fr. 300.- für Sonderbewilligungen gemäss Art. 5.
Die Gebühren für Tagesbewilligungen betragen Fr. 10.- bis Fr. 20.-.
Art. 10 Festlegung der Gebühren
Der Stadtrat legt die Gebühren für die jeweiligen Kategorien von Parkierungsbewilligungen innerhalb der obenstehenden Bandbreiten fest. Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht gestatten.
Art. 11 Verfahren
Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes Gesuch hin erteilt.
Es ist Sache der Gesuchstellenden, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Die Erteilung von Parkierungsbewilligungen wird insbesondere vom Nachweis abhängig gemacht,
dass eine Bestätigung der Grundeigentümerschaft vorliegt, gemäss welcher keine private Parkierungsmöglichkeit zur Verfügung steht,
dass im Grundbuch keine Anmerkung besteht, wonach Bewohnende und Betriebe i.S.v. Art. 5 Abs. 3 PPVO auf den Anspruch auf eine Bewilligung verzichten.
Die Gebühr ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr beziehungsweise die ganze Gültigkeitsdauer zu entrichten.
Art. 11a Art der Bewirtschaftung
Die Gebühren können in bar oder mittels eines digitalen Bezahlsystems erhoben werden.
Die Bewirtschaftung erfolgt über die elektronische Hinterlegung von Namen, Adresse, Fahrzeugbezeichnung, Motorfahrzeugkennzeichen und Zahlungsweise der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers.
Art. 12 Änderungen der Voraussetzungen
Entfällt die Bezugsberechtigung oder ändern sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Umstände, so hat dies die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber innert 14 Tagen zu melden.
Art. 13 Entzug der Bewilligung
Parkierungsbewilligungen können entzogen werden, wenn
die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind oder
die Bewilligung missbräuchlich verwendet wurde.
Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Anordnungen werden mit Busse bis Fr. 100.- geahndet.
Art. 15 Vollzug
Der Stadtrat erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.
Er kann insbesondere die Form der Bewilligungen festlegen oder die Kombination mit anderen Bewilligungen vorsehen.
Art. 16 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Vorschriften über das unbeschränkte Parkieren in blauen Zonen (Parkkartenvorschriften) vom 17. Juni 1987 aufgehoben.
2021-33