7.9-6
Bedingungen für den Betrieb eines stationslosen Fahrzeugverleihsystems in der Stadt Winterthur
Departement Sicherheit und Umwelt Stadtpolizei / Verwaltungspolizei Badgasse 6
8403. Winterthur
Bedingungen für den Betrieb eines stationslosen Fahrzeugverleihsystems in der Stadt Winterthur Mit dem Stadtratsbeschluss (SR.22.767-1 vom 02.11.2022) gelten für den Betrieb eines stationslosen Fahrzeugverleihsystems in der Stadt Winterthur die nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten nur für Fahrzeugverleihsysteme mit Fahrzeugen bis zur Kategorie M. Sie gelten ab 1. Januar 2023.
1.
Pro Verleihanbieterin darf nur eine bestimmte Anzahl Fahrzeuge betrieben werden. Die maximal erlaubte Anzahl ist für alle Betreiberinnen identisch und wird den Betreiberinnen zusammen mit der Bewilligungserteilung durch die Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. Die Obergrenze wird differenziert nach Fahrzeugen mit zwei Rädern und Fahrzeugen mit mehr als zwei Rädern (nachfolgend beide als «Sharing-Fahrzeuge» bezeichnet).
2.
Die Verleihanbieterin verpflichtet sich, Vorgaben für temporäre und permanente Nutzungsregeln (z.B. lokale Parkierungs- oder Betriebsverbote, End-Ride-Parking-Foto) in ihr System gemäss den Vorgaben der Bewilligungsbehörde innerhalb einer Woche zu implementieren.
3.
Öffentliche Veloabstellanlagen/Parkflächen dürfen durch Sharing-Fahrzeuge nicht überdurchschnittlich stark belegt werden. Richtwert: Max. zwei Sharing-Fahrzeuge pro Anbieterin und Anlage. Ausnahmen (z.B. für spezifisch gekennzeichnete Bereiche) werden von der Bewilligungsbehörde definiert.
4.
Ausserhalb von Veloabstellanlagen sind im öffentlichen Raum keine regelmässigen Ansammlungen von Velos/veloähnlichen Sharing-Fahrzeugen einer Anbieterin gestattet. Richtwert: Maximal zwei Sharing-Fahrzeuge pro Anbieterin und Standort.
5.
Das Strassenverkehrsrecht ist jederzeit einzuhalten. Die Verleihanbieterin muss dafür sorgen, dass vorschriftswidrig oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge innert 24 Stunden vom öffentlichen Grund entfernt werden. Die Sharing-Fahrzeuge können ohne Vorwarnung (wie bei Privaten) auf Kosten der Anbietenden abgeschleppt/weggeräumt (Kosten 50.- / Sharing-Fahrzeug) werden. Eingezogene Sharing-Fahrzeuge sind innerhalb von 5 Arbeitstagen auszulösen.
6.
Die Anbieterin garantiert den fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand der Sharing-Fahrzeuge.
7.
Alle Sharing-Fahrzeuge müssen mit dem Namen der Anbieterin beschriftet sein. Auf den Sharing- Fahrzeugen ist Werbung im Umfang von maximal 625 cm2 (25 cm x 25 cm) erlaubt. Nicht erlaubt ist Werbung für Tabak, E-Zigaretten und Alkohol sowie Werbung mit diskriminierenden Inhalten.
8.
Die Anbieterin muss die telefonische Erreichbarkeit mit einer Schweizer Telefonnummer in deutscher Sprache während den üblichen Bürozeiten (werktags 08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00) sicherstellen, welche insbesondere als Anlaufstelle für Verwaltung und Private bei Regelverstössen zuständig ist.
9.
Die Anbieterin verpflichtet sich, anonymisierte Nutzungsdaten gemäss Vorgabe der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
10.
Die Anbieterin muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Bei einem wiederholten Verstoss gegen die vorliegenden Bedingungen kann die Bewilligungsbehörde der Anbieterin die Bewilligung entziehen. Gemäss dem Stadtratsbeschluss sind für den Betrieb eines stationslosen Fahrzeugverleihsystems zudem die nachfolgenden Gebühren zu entrichten:
Ab dem 31. Fahrzeug eines Verleihanbietenden mit zwei Rädern oder ab dem 4. Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern bis zur Fahrzeugkategorie M wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt Fr. 5.– pro Fahrzeug und Monat. Für Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern und andere Fahrzeuge, die über
70.
cm breit oder länger als 200 cm sind, beträgt sie Fr. 10.– pro Fahrzeug und Monat. Pro Fahrzeug mit zwei Rädern wird eine Kaution von Fr. 50.– und pro Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern eine Kaution von Fr. 100.– erhoben. Die Kaution ist unverzinslich und wird – soweit nicht beansprucht – nach Beendigung des Bewilligungsverhältnisses zurückerstattet. Es wird eine jährliche Kontrollgebühr von 1 000 Franken pro Anbieterin erhoben. In besonderen Fällen können die Gebühren durch die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.