8.1-1.1
Leistungs- und Taxordnung der Alterszentren der Stadt Winterthur
vom 16.12.2020 (Stand 01.12.2023)
Gestützt auf das Pflegegesetz des Kantons Zürich vom 27. September 2010 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie auf Art. 10 der Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen der Stadt Winterthur vom 15. September 2008 (Stand 1. Mai 2021) erlässt der Stadtrat folgende Leistungs- und Taxordnung für die Alterszentren der Stadt Winterthur:
I Leistungen Heimaufenthalt
Art. 1 Leistungsarten
Die Leistungen Heimaufenthalt setzen sich zusammen aus:
Pensionsleistungen;
Betreuungsleistungen;
Pflegeleistungen;
Individuellen Leistungen.
II Pensionsleistungen
Art. 2 Leistungsumfang
Die Pensionsleistungen umfassen folgende Leistungen:
Unterkunft im Zimmer sowie Benutzung von Sanitäreinrichtungen und von allfälligen Etagen-Teeküchen sowie von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen;
Voll- oder Teilmöblierung der Zimmer (inkl. Pflegebett);
Wohnnebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gebühren für Radio- und Fernsehanschluss);
Bett- und Frottéewäsche;
Vollpension gemäss Menüplan oder ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost und Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser), serviert im Speisesaal oder auf der Wohngruppe;
Besorgung der persönlichen Wäsche (Maschinenwäsche) sowie Bett- und Frottéewäsche;
Reinigung des Zimmers und periodische Grund- und Fensterreinigungen.
III Betreuungsleistungen
Art. 3 Leistungsumfang
Die Betreuungsleistungen setzen sich aus allgemeinen und individuellen Betreuungsleistungen zusammen. Sie umfassen folgende Leistungen:
Vorhalteleistungen (z. B. Empfang, 24-Stundenpräsenz von Mitarbeitenden, Bewohneralarm);
Angebot an Aktivierungs- und Bewegungstherapie;
Angebot an kulturellen sowie gesellschaftlichen Anlässen und Ausflügen;
Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte und einer aktiven Alltagsgestaltung;
Koordination zwischen den verschiedenen, an der Betreuung involvierten Diensten und den Bewohnerinnen und Bewohnern;
Einführung und Unterstützung beim Einleben im Alterszentrum;
Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit;
Gespräche mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie mit deren Angehörigen;
Beratung und Unterstützung in alltäglichen Angelegenheiten;
Begleitung und Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen in Krisensituationen und in der Sterbephase;
Unterstützung in der Gestaltung einer Tagesstruktur, Beratung und Motivation in der Entscheidungsfindung.
IV Pflegeleistungen
Art. 4 Leistungsumfang
Die Pflegeleistungen richten sich nach Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV). Sie werden auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsabklärung und/oder auf ärztliche Anordnung hin erbracht.
Art. 5 Individuelle Pflegebedarfsabklärung (Einstufung)
Der Bedarf an Pflegeleistungen wird mit dem zwölfstufigen BESA-System (Bewohnerinnen/Bewohner Einstufungs- und Abrechnungssystem für Alters- und Pflegeheime) erfasst.
Die erste Einstufung erfolgt nach einer siebentägigen Beobachtungsphase rückwirkend per Eintrittstag.
Eine Neubeurteilung der Einstufung erfolgt alle sechs Monate oder bei einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei ein vorübergehender, gesundheitsbedingter Minder- oder Mehraufwand bis zu einer Dauer von maximal einer Woche unberücksichtigt bleibt.
Die erste Einstufung und die Neubeurteilungen der Einstufung erfolgen durch eine Fachperson und werden durch eine zweite Fachperson überprüft.
Bei einer Neueinstufung des Pflegebedarfs wird die Pflegetaxe gemäss den geltenden KVG-Bestimmungen ab dem Tag der Neueinstufung angepasst.
Art. 6 Weitere KVG-pflichtige Leistungen
Die ärztlichen Leistungen und die Arzneimittel werden gemäss den für den Kanton Zürich geltenden Tarifen separat in Rechnung gestellt.
Die Leistungen der Physio- und Ergotherapie werden durch Therapeutinnen und Therapeuten von Alter und Pflege erbracht und werden gemäss den für den Kanton Zürich geltenden Tarifen separat in Rechnung gestellt.
V Akut- und Übergangspflege
Art. 7 Akut- und Übergangspflege
Die Akut- und Übergangspflege (AÜP) ist begrenzt auf 14 Tage nach einem Spitalaufenthalt und setzt eine spitalärztliche Verordnung voraus.
Ist die Verweildauer länger als die maximal zulässigen 14 Tage, erfolgt eine Umwandlung in einen regulären stationären Aufenthalt.
VI Tageszentrum
Art. 8 Angebot
Das Tageszentrum von Alter und Pflege ist ein Betreuungsangebot für ältere Menschen, die noch in ihrem häuslichen Umfeld leben. Das Angebot dient der Entlastung pflegender Angehörigen, gibt eine Tagesstruktur und bietet Pflege, Betreuung und Aktivierung an.
Art. 9 Pensions- und Betreuungsleistungen
Der Aufenthalt im Tageszentrum umfasst folgende Pensions- und Betreuungsleistungen:
Aufenthalt und Benutzung von Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräumen;
Reinigung;
Mittagessen und Pausenverpflegung inkl. Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser);
Aktivierungstherapie in kleinen Gruppen;
individuelle Betreuung und Alltagsgestaltung;
Förderung von sozialen Kontakten.
Art. 10 Pflegeleistungen und weitere KVG-pflichtige Leistungen
Für die Pflegeleistungen und die weiteren KVG-pflichtigen Leistungen gelten Art. 4 und Art. 6. Art. 5 gilt sinngemäss.
VII Individuelle Leistungen
Art. 11 Verrechnung der individuellen Leistungen
Leistungen, die nicht in der Pensions-, Betreuungs- und Pflegetaxe enthalten sind, werden zusätzlich, pauschal oder nach Stundenansatz, zu kostendeckenden Tarifen verrechnet.
Für Ein- und Austritte sowie Bestattungsvorbereitungen werden pauschale Zusatztaxen in Rechnung gestellt. Für weitere Leistungen, die auf Wunsch der Bewohnerin und des Bewohners erbracht werden und/oder nicht Teil der Pauschalen sind, erlässt Alter und Pflege eine separate Preisliste.
Durch externe Personen erbrachte Leistungen (z. B. Coiffeur, Fusspflege) werden der Bewohnerin und dem Bewohner ohne Zuschläge weiterverrechnet oder von ihnen direkt den Leistungserbringenden bezahlt.
VIII Weitere Bestimmungen
Art. 12 Pensionsvertrag und Eintritt
Das Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnis wird durch einen Vertrag mit der Bewohnerin und dem Bewohner oder mit deren rechtmässigen Vertretung geregelt.
Der Eintritt erfolgt spätestens 21 Tage nach der definitiven Zusage, sonst verfällt die Reservation.
Wenn die definitive Zusage für ein Pensionszimmer und der Eintrittstag zeitlich mehr als sieben Tage auseinanderliegen, beginnt die Zahlungspflicht sieben Tage nach der definitiven Zusage und es wird bis zum Eintrittstag die reduzierte Pensionstaxe bei Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner in Rechnung gestellt.
Art. 13 Wohnsitz ausserhalb der Stadt Winterthur
Bei vorhandenen Pflegeplätzen können auch Personen mit einem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Winterthur aufgenommen werden. Die Aufnahme setzt voraus, dass die Wohngemeinde die Übernahme der das Normdefizit allfällig übersteigenden Pflegekosten vorgängig schriftlich zusichert.
Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen wie für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Winterthur.
Art. 14 Ein- und Austrittstag
Der Ein- und Austrittstag gilt je als Anwesenheit. Die Pensions-, Betreuungs- und Pflegetaxen werden vollständig verrechnet.
Art. 15 Depot
Beim Eintritt ist ein Depot von 7 000 Franken zu leisten. Dieses wird nicht verzinst.
Beim Austritt bzw. im Todesfall wird das Depot im Rahmen der Schlussrechnung angerechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird zurückgezahlt.
Bei Personen, die bei Eintritt bereits Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen oder beantragt haben, entfällt die Pflicht zur Leistung eines Depots.
Art. 16 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich, die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von 20 Franken verrechnet.
Bei längerdauernden ausstehenden Zahlungen kann ein Zimmerwechsel in eine günstigere Kategorie vorgenommen werden.
Die zu Lasten der Krankenversicherungen gehenden Pflegeleistungen (Anteil Pflegekosten und Kosten medizinische Nebenleistungen) werden diesen direkt in Rechnung gestellt.
Auf der Rechnung an die Bewohnerinnen und Bewohner werden die zu Lasten der Krankenversicherungen sowie der Gemeinden gehenden Pflegekosten zur Information aufgeführt.
Art. 17 Regelung bei Zimmerwechsel
Bei einem Zimmerwechsel auf eigenen Wunsch wird die Schlussreinigung des vorhergehenden Zimmers verrechnet.
Art. 18 Taxreduktionen bei vorübergehender Abwesenheit und im Todesfall
Ist die Bewohnerin und der Bewohner vorübergehend abwesend (Ferien, Erholung, Spital usw.), so wird ab dem zweiten Abwesenheitstag eine um die Verpflegungskosten reduzierte Pensionstaxe verrechnet und anstelle der Betreuungstaxe ein Fixkostenbeitrag erhoben. Der Eintritts- und Austrittstag gilt je als Anwesenheit.
Bei einem Todesfall wird ab dem ersten Tag nach dem Todesfall bis zur Wiederbelegung des Zimmers, jedoch maximal während 10 Tagen, eine um die Verpflegungskosten reduzierte Pensionstaxe erhoben. Die Betreuungstaxe entfällt ab dem ersten Tag nach dem Todesfall.
Art. 19 Abweichende Regelungen bei Härtefällen
Bei Vorliegen von Härtefällen kann die Leitung Alter und Pflege im Einzelfall Kosten zugunsten der Bewohnerin und des Bewohners angemessen reduzieren oder erlassen.
IX Taxen
Art. 20 Taxtabelle
Die Taxen (Taxtabelle) gemäss Anhang bilden einen integralen Bestandteil der Leistungs- und Taxordnung.
X Übergangsregelung
Art. 21 Übergangsregelung
Für Bewohnerinnen und Bewohner, die bereits vor Inkrafttreten dieser Leistungs- und Taxordnung einen Vertrag mit einem städtischen Alterszentrum hatten und die keinen Anspruch auf Zusatzleistungen haben, wird die Summe aus Pensions- und Betreuungstaxe reduziert, wenn die Kostensteigerung im Vergleich zu den Kosten im Monat vor Inkrafttreten der Taxordnung mehr als 15% beträgt.
Die Reduktion erfolgt in dem Umfang, in dem die Kostensteigerung 15% übersteigt.
Die Übergangsregelung gilt ab Inkrafttreten dieser Taxordnung für höchstens zwei Jahre oder bis zum Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
XI Inkrafttreten
Art. 22 Inkrafttreten
Die Taxordnung tritt gemäss Beschluss des Stadtrates von Winterthur vom 10. März 2021 per 1. Mai 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Taxordnung für die städtischen Alterszentren vom 15. Oktober 2008, inkl. aller Nachträge.
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