8.2-1
Verordnung über die Spitex-Dienste
vom 21.01.2008 (Stand 01.01.2011)
Der Grosse Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung1 und das Pflegegesetz2 folgende Verordnung erlassen.
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt Winterthur sorgt für ein bedarfs- und fachgerechtes Angebot an ambulanter Pflegeversorgung (Spitex-Leistungen). Sie erbringt diese Leistungen entweder selber oder schliesst Leistungsvereinbarungen mit Dritten ab.
Art. 1a Auskunft und Vermittlung
Die städtischen Spitex-Zentren erteilen Auskunft über die Leistungen im ambulanten Pflegebereich und vermitteln das Angebot.
1 Spitex-Dienste der Stadt Winterthur
Art. 1b Spitex-Dienste
Das städtische Angebot wird durch den Bereich Alter und Pflege des Departements Soziales erbracht. Er führt die Spitex-Dienste der Stadt Winterthur (im folgenden Spitex-Dienste).
Art. 2 Zweck
Die Spitex-Dienste bieten Dienstleistungen an, die es den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Winterthur erlauben, ihr Leben trotz persönlicher Einschränkungen so lange wie möglich zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung weiterzuführen oder früher aus einem stationären Aufenthalt nach Hause zurückzukehren.
Ziel der angebotenen Massnahmen und Dienstleistungen ist es, die Selbständigkeit und die Autonomie der Klientinnen und Klienten zu erhalten und zu fördern.
Die Spitex-Dienstleistungen werden in Ergänzung zum bestehenden sozialen Netz und unter Einbezug der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen der Klientinnen und Klienten erbracht.
Art. 3 …
Art. 4 Zielgruppen
Spitex-Leistungen stehen bei einem ausgewiesenen Bedarf folgenden Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung:
betagten, behinderten, kranken, verunfallten und rekonvaleszenten Menschen
Frauen vor und nach der Geburt
Werden spezielle Spitex-Dienstleistungen benötigt, können Klientinnen und Klienten an spezialisierte Spitex-Organisationen verwiesen werden.
Art. 5 Leistungen
Das Leistungsangebot der Spitex-Dienste umfasst Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes (Pflegeleistungen) inklusive Leistungen der Akut- und Übergangspflege sowie Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).
Es umfasst insbesondere:
Hilfe und Pflege bei Krankheit, Unfall, Rekonvaleszenz, Behinderung, Gebrechlichkeit oder Geburt
Einsätze in Ergänzung zu den persönlichen noch vorhandenen Ressourcen der Klientinnen und Klienten
Entlastung von Angehörigen oder anderen pflegenden oder betreuenden Menschen
Unterstützung und Förderung von präventiven und gesundheitserhaltenden Massnahmen
Unterstützung in der Haushaltführung
Aktivierung und Befähigung zur Gestaltung des Alltags.
Art. 6 Vertrag
Der Bedarf an Spitex-Dienstleistungen wird zusammen mit den Klientinnen und Klienten in der Regel vor Ort abgeklärt.
Mit der Klientin oder dem Klienten wird aufgrund dieser Bedarfsabklärung ein schriftlicher Vertrag über die zu erbringende Spitex-Dienstleistung abgeschlossen.
Art. 7 Grenzen
Die Pflege und Betreuung durch die Spitex-Dienste sind nicht mehr möglich bzw. eine andere Betreuungs- oder Pflegeform ist angezeigt, wenn:
die Situation der Klientin oder des Klienten zu komplex und instabil wird und sich insbesondere der psychische Zustand als für die ambulante Hilfe ungenügend erweist
sich das Umfeld der Klientin oder des Klienten so verändert, dass die ambulante Hilfe nicht geeignet ist
die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen durch die Klientin oder den Klienten wiederholt verweigert werden
die Integrität des Personals verletzt wird
die Kosten der Spitex-Dienstleistungen für die Stadt im Vergleich zu anderen Betreuungs- oder Pflegeformen nicht mehr vertretbar sind.
Art. 8 Krankenmobilien
Als begleitende Massnahmen zur häuslichen Pflege und Betreuung können die Spitex-Dienste Krankenmobilienmagazine einrichten.
Die Mietpreise für Krankenmobilien sowie die Verkaufspreise für Verbrauchsmaterial sind kostendeckend anzusetzen.
Art. 9 Qualität
Die Spitex-Dienste sind dafür verantwortlich, dass die Dienstleistungen fachgerecht und wirtschaftlich erbracht werden. Sie stellen sicher, dass in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Haushilfe fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
Art. 10 Taxen
Für die von den Spitex-Diensten erbrachten Dienstleistungen werden Taxen erhoben. Dabei wird unterschieden nach Taxen für Pflegeleistungen und Taxen für nichtpflegerische Spitex- Leistungen.
Die Taxen für Pflegeleistungen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3 sowie dem Pflegegesetz4. Die Taxen für die Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den massgebenden Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern.
Die Taxen für nichtpflegerische Spitex-Leistungen bemessen sich im vom Pflegegesetz festgelegten Umfang nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klientinnen und Klienten. Für an Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen können Zuschläge erhoben werden. Über den Kostendeckungsgrad der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen entscheidet der Grosse Gemeinderat im Rahmen des Voranschlags.
Art. 11 Zuständigkeit
Der Stadtrat regelt die Taxen für Pflegeleistungen und nichtpflegerische Spitex-Leistungen sowie die Tarife für die Abgabe von Krankenmobilien und Verbrauchsmaterial in einer Taxordnung.
Art. 12 Zusammenarbeit
Die Spitex-Dienste pflegen die Zusammenarbeit mit allen Institutionen des Gesundheits- und Sozialbereichs der Stadt Winterthur.
Die Spitex-Dienste sind berechtigt, bei Bedarf und mit Einverständnis der Klientin oder des Klienten oder deren Vertretung mit folgenden Personen oder Institutionen zusammenzuarbeiten: Hausarzt oder Hausärztin, Spital, Heime, Gesundheits- und Sozialbehörden. Besteht eine grosse Selbst- oder Fremdgefährdung kann der Hausarzt oder die Hausärztin auch ohne Einverständnis der betroffenen Personen informiert wer- den.
Art. 13 Einsichtsrecht
Die Klientinnen und Klienten haben jederzeit das Recht, über die sie betreffenden Unterlagen bei den Spitex-Diensten Einsicht zu nehmen.
Art. 14 Rechtschutz
Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz der Spitex-Dienste zu Beschwerden, so sind diese auf dem Dienstweg zu erledigen.
Gegen Entscheide der Spitex- oder Bereichsleitung bzw. des Departements Soziales im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsauftrag oder der Verrechnung von Taxen kann innert 30 Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden.
2 Leistungserbringung durch Dritte
Art. 14a Regeln der Zusammenarbeit
Soweit der Bedarf nicht durch die Spitex-Dienste gedeckt werden kann, ist das Departement Soziales berechtigt, Leistungsvereinbarungen mit Dritten abzuschliessen. Die ordentlichen materiellen und finanziellen Entscheidkompetenzen bleiben dabei vorbehalten.
Die Leistungserbringer haben darüber Rechenschaft abzulegen, dass sie die Vorgaben des übergeordneten Rechts einhalten. Sie dürfen keine von den städtischen Spitex-Zentren zugewiesenen Personen abweisen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Die Verordnung wird vom Stadtrat in Kraft gesetzt und ersetzt die Verordnung über die spitalexterne Pflege vom 24. November 1986.
-