9.2-1.1
Tarifordnung für das Taxiwesen der Stadt Winterthur
vom 11.06.2008 (Stand 01.03.2021)
Der Stadtrat
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur vom 11. Januar 19891
beschliesst:
Art. 1 Taxen
Für Taxis mit Betriebsbewilligungen der Kat. A und B gelten folgende verbindliche Höchsttarife:
Grundtaxe pro Fahrauftrag: Fr. 7.00
Fahrtaxe pro km: Fr. 4.20
Wartezeittaxe pro Std.: Fr. 79.20
Art. 2 Teuerung
Dieser Tarif basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September 2020 (= 101,2 Punkte / Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
In den Höchsttarifen sind Bedienungsgeld sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer inbegriffen. Zuschläge dürfen nur für aufwändigeres Zu- und Wegtragen von Gepäck erhoben werden.
Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden; ausgenommen sind Pauschalfahrten, die ausserhalb des Stadtgebietes beginnen oder enden.
Für unbesetzte Hin- und Rückfahrten auf dem Gebiet der Stadt Winterthur dürfen keine Taxen erhoben werden.
Widerhandlungen gegen diese Tarifordnung werden mit Strafen und Massnahmen gemäss Art. 27 und 29 der Verordnung über das Taxiwesen geahndet.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft.
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