101.100

Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Präambel

Die Gemeinde,

I. Organstellung 24 10

I. Organstellung 40–41 14

I. Allgemeines 65–70 21

A. Organisation 71–78 23

B. Befugnisse 79–91a 24

C. Unterstellte Organe 92 27

A. Organisation 93–99 28

B. Schulpflege 100–103 30

C. Kreisschulbehörden 104–108 32

D. Schulkommissionen 109–113 33

V. Städtische Angestellte 119–121 36

I. Finanzkontrolle 122 36

V. Datenschutzstelle 138 39

I. Vorsorgestiftung 139–141 39

Art. 1 Gegenstand

Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Zürich.

Sie regelt insbesondere die Grundzüge der Organisation der Stadt und die Zuständigkeiten ihrer Organe.

Art. 2 Gemeindeorganisation

Die Stadt Zürich ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.

Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.

Art. 3 Bezeichnung der Organe

In der Stadt Zürich werden das Gemeindeparlament als Gemeinderat und der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.

Art. 4 Kreise a. Stadtkreise, Stadtplan

Das Stadtgebiet ist in folgende zwölf Stadtkreise eingeteilt:

  1. a. Kreis 1: Altstadt;

  2. b. Kreis 2: Enge, Wollishofen und Leimbach;

  3. c. Kreis 3: Wiedikon und Friesenberg;

  4. d. Kreis 4: Aussersihl;

  5. e. Kreis 5: Industriequartier;

  6. f. Kreis 6: Unterstrass und Oberstrass;

  7. g. Kreis 7: Fluntern, Hottingen, Hirslanden und Witikon;

  8. h. Kreis 8: Riesbach;

  9. i. Kreis 9: Albisrieden und Altstetten;

  10. j. Kreis 10: Wipkingen und Höngg;

  11. k. Kreis 11: Oerlikon, Seebach und Affoltern;

  12. l. Kreis 12: Schwamendingen.

Für die Abgrenzung der einzelnen Kreise massgebend ist der im geografischen Informationssystem der Stadt veröffentlichte digitale Stadtplan.

Der digitale Stadtplan gemäss Abs. 2 entspricht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung dem geltenden, im Stadtarchiv liegenden Stadtplan.

Art. 5 Betreibungs- und Stadtamtskreise

Die Betreibungs- und Stadtamtskreise werden aus den b. Stadtkreisen gebildet.

Ein Betreibungs- und Stadtamtskreis kann mehrere Stadtkreise umfassen.

Art. 6 Friedensrichterkreise

Die Friedensrichterkreise werden aus den Stadtkreisen c. gebildet.

Ein Friedensrichterkreis kann mehrere Stadtkreise umfassen.

Art. 7 Schulkreise

Für die Volksschule bestehen folgende sieben Schul­ d. kreise:

  1. a. Schulkreis Uto: Stadtkreis 2 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet südlich der Birmensdorferstrasse;

  2. b. Schulkreis Letzi: Stadtkreis 9;

  3. c. Schulkreis Limmattal: Stadtkreise 4 und 5 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet nördlich der Birmensdorferstrasse;

  4. d. Schulkreis Waidberg: Stadtkreise 6 und 10;

  5. e. Schulkreis Zürichberg: Stadtkreise 1, 7 und 8;

  6. f. Schulkreis Glattal: Stadtkreis 11;

  7. g. Schulkreis Schwamendingen: Stadtkreis 12.

Art. 8 Wahlkreise Gemeinderat und Stadtrat

Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats bilden die e. Stadtkreise 1 und 2, 4 und 5 sowie 7 und 8 je einen Wahlkreis; die übrigen Stadtkreise bilden je einen eigenen Wahlkreis.

Für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten bildet das Stadtgebiet einen einzigen Wahlkreis.

(aufgehoben) 1

(aufgehoben) 2 1 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 2 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026).

Art. 8a f. weitere Wahlkreise

3 1 Für die Wahl der Mitglieder der Kreisschulbehörden sowie für deren Präsidentinnen und Präsidenten bilden die Schulkreise die Wahlkreise. 2 Für die Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter bilden die Friedensrichterkreise die Wahlkreise. 3 Für die Wahl der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) bilden die Betrei­bungs- und Stadtamtskreise die Wahlkreise. 2. Teil: Aufgaben und Ziele

Art. 9 Allgemeines

Die Stadt besorgt alle öffentlichen Angelegenheiten, die sie selbst zu ordnen befugt ist oder die ihr der Kanton überträgt.

Sie fördert die Wohlfahrt und das harmonische Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

Sie wahrt das Ansehen und die Interessen des Gemeinwesens.

Art. 10 Natürliche Lebensgrundlagen

Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen ein.

Sie verpflichtet sich zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung.

Sie setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere für die Erreichung der folgenden Ziele ein: 4

  1. a. eine Reduktion des Energieverbrauchs auf 2000 Watt Dauer­leistung pro Einwohnerin oder Einwohner;

  2. b. eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf netto null; 5

  3. c. die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen;

  4. d. die Förderung der umweltschonenden Ernährung und die Information über den Einfluss der Ernährung auf das globale Klima.

Sie verzichtet auf neue Beteiligungen und Bezugsrechte an Kernenergieanlagen. 3 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 4 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).

Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).

Art. 11 Verkehr a. Grundsatz

Die Stadt trifft Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen des Verkehrs.

Sie setzt konsequent auf den öffentlichen Verkehr, den Fuss- und den Veloverkehr und fördert insbesondere die Tangentialverbindungen des öffentlichen Verkehrs und ein durchgehendes Veloroutennetz entlang der oder parallel zu den Hauptachsen.

Art. 12 b. Veloschnellrouten

Zu diesem Veloroutennetz gehören auch Veloschnellrouten, die gegenüber Querungen in der Regel vortrittsberechtigt sind.

Die Veloschnellrouten sind grundsätzlich frei vom motorisierten Individualverkehr.

Der Stadtrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für die Anwohnerinnen und Anwohner, das Gewerbe, die Blaulichtorganisationen sowie für mobilitätsbehinderte Personen.

Art. 13 c. Hochleistungs- und Hauptverkehrs­ strassen

Der Neu- oder Ausbau von Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass sich die Kapazität des gesamten Strassennetzes für den motorisierten Individualverkehr nicht erhöht.

Die Stadt handelt nach diesem Grundsatz im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten und vertritt ihn gegenüber übergeordneten Stellen.

Art. 14 Schutz von Grünraum

Die Stadt setzt sich aktiv für die Sicherung von öffentlichem Grünraum auf dem gesamten Stadtgebiet und in allen Quartieren ein.

Sie ergreift Massnahmen, um unversiegeltes Land zu schützen und zu vernetzen, um dessen Qualität als Naherholungsgebiet sowie dessen ökologische Funktion langfristig zu gewährleisten.

Sie sorgt dafür, dass in allen Quartieren ökologisch wertvoller, multifunktionaler und der Nutzungsdichte entsprechender Grünraum besteht.

Art. 14a Stadtklima

6 1 Die Stadt setzt sich für ein verbessertes Stadtklima ein. 2 Sie fördert zu diesem Zweck die Begrünung auf öffentlichen sowie privaten Grundstücken und an Bauten in der Stadt. 6 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 3. September 2023; Inkrafttreten 1. März 2024 (STRB Nr. 3860/2023). 3 Sie berücksichtigt dabei hohe Ansprüche an die ökologische Wertigkeit sowie die Energieeffizienz ihrer Massnahmen und fokussiert insbesondere auf:

  1. a. die stärkere Begrünung der Stadt ohne den Einsatz von Pestiziden;

  2. b. die Verbesserung der Wasserkreisläufe und den qualitativen Gewässerschutz;

  3. c. die Verbesserung der Luftqualität;

  4. d. die Verbesserung der akustischen Qualität;

  5. e. die Förderung der Biodiversität;

  6. f. die Erschliessung geeigneter Flächen (einschliesslich Dachflächen) für Mensch und Natur;

  7. g. die Entsiegelung von Flächen für eine lebendigere Bodenfauna und bessere Wasserversickerung.

Art. 14b Stadtbegrünung

7 1 Die Stadt trifft wirksame Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen der Klimakrise. 2 Insbesondere erhöht sie die Anzahl Bäume und schafft oder sichert zusätzliche Grünflächen.

Art. 15 Lokale Wirtschaft

Die Stadt setzt sich aktiv für die lokale Wirtschaft und für günstige Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein.

Art. 16 Familienergänzende Betreuung

Die Stadt gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten ein der ausgewiesenen Nachfrage entsprechendes und qualitativ gutes, breit gefächertes Angebot an familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht.

Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung, die den Elternbeitrag nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und die subventionierten Leistungen regelt.

Art. 17 Preisgünstiger Wohnraum a. Grundsatz

Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen und Gewerberäumen ein und verpflichtet sich dem Ziel einer sozialen Durchmischung in allen Quartieren und der Sicherung von Familienwohnungen. 7 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).

Art. 18 b. Massnahmen und Ziele

Die Stadt sorgt mit gezielten Massnahmen dafür, dass auch ein genügender Anteil ökologisch vorbildlicher Wohnungen preisgünstig zur Verfügung gestellt wird.

Sie sorgt in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Partnerinnen oder Partnern für ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten und betreuten Einrichtungen für ältere Menschen.

Sie sorgt dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht.

Sie strebt bei den Wohnungen gemäss Abs. 3 einen Anteil von einem Drittel an allen Mietwohnungen an; ausgenommen von dieser Berechnung sind Wohnungen und Einfamilienhäuser im selbstgenutzten Eigentum.

Art. 18a c. Erhöhung gemeinnütziger Wohnungsbestand

8 1 Die Stadt sorgt dafür, dass sich der gemeinnützige Wohnungsbestand der Stadt und der städtischen öffentlichrechtlichen Anstalten stetig erhöht. 2 Die Erhöhung erfolgt insbesondere über den Erwerb von Liegenschaften.

Art. 19 d. Rechenschafts­ bericht

Über das Erreichen dieser Ziele legt der Stadtrat dem Gemeinderat alle vier Jahre Rechenschaft ab, namentlich über:

  1. a. die Entwicklung des Anteils der gemeinnützigen und der subventionierten Wohnungen durch Erwerb, Neubau und Ersatzneubau;

  2. b. die Entwicklung des Angebots an Wohnungen für Familien und für ältere Menschen;

  3. c. die getroffenen Massnahmen für den Erhalt und die Schaffung preisgünstiger, ökologisch vorbildlicher Wohnungen.

Art. 20 Soziale Durchmischung a. Grundsatz

Im Interesse einer guten sozialen Durchmischung der städtischen Bevölkerung und der kleingewerblichen Versorgung fördert die Stadt die Bereitstellung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum. 8 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).

Art. 21 b. Wohnraum

Die Stadt bewirtschaftet und vermietet die im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellten kommunalen Wohnsiedlungen und ihre übrigen Wohnliegenschaften ohne Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostenmiete.

Sie stützt sich hinsichtlich Investitions- und Kapitalkosten, Abschreibungen und Erneuerungs-Rückstellungen sinngemäss auf die anerkannten Grundsätze der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträgerinnen und Bauträger.

Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.

Art. 22 c. Gewerberaum

Die Stadt stellt gezielt preisgünstige Gewerberäume für ertragsschwaches, förderungswürdiges Kleingewerbe zur Verfügung.

Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.

Art. 23 d. Ausnahmen

Spezielle Wohnobjekte, die für die Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sind, werden durch Genehmigung des Gemeinderats von diesen Bestimmungen ausgenommen.

Geschäftsräume, die nicht kleingewerblich genutzt werden, sind generell von diesen Bestimmungen ausgenommen. 3. Teil: Die Stimmberechtigten

I. Organstellung

Art. 24 Oberstes Organ

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Stadt.

Sie üben ihr Stimm- und Wahlrecht an der Urne aus. II. Politische Rechte

Art. 25 Ausübung der Rechte

Das Recht, an Abstimmungen und Wahlen der Stadt teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richtet sich nach der Kantonsverfassung 9 und dem Gesetz über die politischen Rechte 10 .

Das Initiativrecht und das Referendumsrecht richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. 9 vom 27. Februar 2005, LS 101. 10 vom 1. September 2003, LS 161.

Art. 26 Wohnsitzpflicht

Für die Wahl in folgende städtische Organe und Behörden ist der politische Wohnsitz in der Stadt erforderlich:

  1. a. Gemeinderat;

  2. b. Stadtrat;

  3. c. Schulpflege und Kreisschulbehörden;

  4. d. Sozialbehörde;

  5. e. Wahlbüro; 11

  6. f. Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

  7. g. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner).

Art. 27 Wahlleitende Behörde

Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde.

Er setzt die Abstimmungs- und Wahltermine fest und regelt die Öffnungszeiten der Stimmlokale.

Art. 28 Urnenwahlen

Die Stimmberechtigten wählen für die gesetzliche Amtsdauer:

  1. a. die Mitglieder des Gemeinderats;

  2. b. die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Stadtrats;

  3. c. die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden;

  4. d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

  5. e. die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner).

Art. 29 Mehrheitswahlverfahren a. Stadtrat

12 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats werden leere Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte verwendet.

Art. 30 b. übrige Organe

13 1 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der übrigen im Mehrheitswahlverfahren zu wählenden Organe gilt die stille Wahl gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. 11 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 12 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 13 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 2 Sind die Voraussetzungen der stillen Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte verwendet.

Art. 31 Initiative a. Gegenstände

Mit einer Volksinitiative oder einer Einzelinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses über alle Gegenstände verlangt werden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

Art. 32 b. Urheberschaft

Mindestens 3000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen.

Eine einzelne Stimmberechtigte oder ein einzelner Stimmberechtigter oder mehrere Stimmberechtigte können eine Einzelinitiative einreichen.

Für die vorläufige Unterstützung einer Einzelinitiative ist die Zustimmung von 42 Mitgliedern des Gemeinderats erforderlich.

Bei Verfehlen des Unterstützungsquorums für die Volksinitiative gemäss Abs. 1 wird das Begehren als Einzelinitiative behandelt.

Art. 33 c. Einreichung

Volksinitiativen sind beim Stadtrat, Einzelinitiativen bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen.

Art. 34 Obligatorisches Referendum a. allgemeine Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten entscheiden über:

  1. a. die Gemeindeordnung;

  2. b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere, wenn städtische Kernaufgaben betroffen sind oder Vermögenswerte von mehr als Fr. 20 000 000.– übertragen werden;

  3. c. grössere Änderungen an den Kreisgrenzen;

  4. d. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich auf sehr grosse Flächen oder grössere bewohnte Flächen erstrecken;

  5. e. Verträge mit anderen Gemeinden über die freiwillige Vereinigung mit der Stadt;

  6. f. Verträge mit Gemeinden über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts;

  7. g. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Stadt hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind.

Art. 35 b. Ausgaben

Die Stimmberechtigten entscheiden über:

  1. a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.– für einen bestimmten Zweck;

  2. b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck;

  3. c. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;

  4. d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;

  5. e. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 1 000 000.–.

Die Erhöhung einer von den Stimmberechtigten beschlossenen Ausgabe ohne Änderung des Zwecks untersteht lediglich dem fakultativen Referendum, sofern sie unter den Beträgen gemäss Abs. 1 liegt.

Art. 36 Fakultatives Referendum a. Gegenstände

Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen über Beschlüsse des Gemeinderats, sofern diese nicht durch das übergeordnete Recht oder durch die Gemeindeordnung von der Volksabstimmung ausgenommen sind.

Art. 37 b. Ausnahmen

Folgende Beschlüsse des Gemeinderats sind von der Volksabstimmung ausgenommen:

  1. a. Wahlen und Personalgeschäfte;

  2. b. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie Nachtragskredite und Globalbudget-Ergänzungen;

  3. c. die Genehmigung der Rechnungen und der Geschäftsberichte;

  4. d. die Bewilligung von Objektkrediten als Teil eines bewilligten Rahmenkredits;

  5. e. die Bewilligung von Informatikausgaben;

  6. f. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben;

  7. g. die Genehmigung von Erlassen, Beschlüssen und Wahlakten;

  8. h. die Kenntnisnahme von Berichten des Stadtrats;

  9. i. Beschlüsse formeller Natur;

  10. j. Verfahrensentscheide über die Anwendung der Geschäftsordnung;

  11. k. parlamentarische Vorstösse;

  12. l. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, insbesondere über deren Gültigkeit;

  13. m. Behördeninitiativen an den Kantonsrat;

  14. n. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen;

  15. o. Beschlüsse über die Ergreifung des Gemeindereferendums;

  16. p. Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen und die teuerungsbedingte Anpassung der Löhne.

Art. 38 c. Urheberschaft

Eine Volksabstimmung können schriftlich verlangen:

  1. a. mindestens 2000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum);

  2. b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderats innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

Art. 39 d. Einreichung

Volksreferenden sind beim Stadtrat, Parlamentsreferenden bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen. 4. Teil: Der Gemeinderat

I. Organstellung

Art. 40 Funktion, Zusammensetzung

Der Gemeinderat ist das Parlament und politische Kontrollorgan der Stadt.

Er setzt sich aus 125 Mitgliedern zusammen.

Art. 41 Wahl und Quorum

Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren.

Die Stimmberechtigten jedes Wahlkreises wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Zahl, die der Wohnbevölkerung gemäss der statistischen Erhebung der Stadt per Stichdatum 31. März des Vorwahljahres entspricht.

Eine Listengruppe gemäss Gesetz über die politischen Rechte nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens fünf Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat. II. Organisation

Art. 42 Geschäftsordnung, Geschäftsleitung

Der Gemeinderat regelt seine Organisation in einer Verordnung (Geschäftsordnung).

Er bestellt eine Geschäftsleitung.

Art. 43 Interessenbindungen

Die Mitglieder des Gemeinderats legen ihre Interessenbindungen offen.

Das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis bleiben vorbehalten.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung.

Art. 44 Parlamentsdienste

Der Ratsbetrieb wird durch verwaltungsunabhängige Parlamentsdienste unterstützt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste dürfen nicht dem Rat angehören.

Bei personalrechtlichen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste kann bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden; Art. 70 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 45 Sitzungen a. Grundsätze

Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Stadtrat oder zwanzig Mitglieder des Gemeinderats können schriftlich die Einberufung einer Sitzung beantragen.

Zur Gültigkeit der Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig.

Der Gemeinderat erlässt eine gesetzliche Grundlage für ein virtuelles Parlament in ausserordentlichen Lagen.

Art. 46 b. Teilnahme des Stadtrats

Die Mitglieder des Stadtrats nehmen an den Beratungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Sie sind berechtigt, bei der Vertretung ihrer Anträge vor dem Gemeinderat und dessen Kommissionen Sachverständige oder städtische Angestellte beizuziehen.

Art. 47 Kommissionen

Die Kommissionen des Gemeinderats sind:

  1. a. die Geschäftsleitung;

  2. b. die Rechnungsprüfungskommission;

  3. c. die Geschäftsprüfungskommission;

  4. d. vorberatende Kommissionen;

  5. e. Parlamentarische Untersuchungskommissionen zur Untersuchung einzelner Geschäfte;

  6. f. weitere Kommissionen.

Art. 48 Informationsrechte a. Aktenherausgabe

Der Stadtrat gibt der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission alle für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen heraus.

Soweit es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder Dritter unerlässlich ist, kann der Stadtrat anstelle der Herausgabe einen besonderen Bericht erstatten.

Schränkt der Stadtrat die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein und hält die Rechnungsprüfungskommission oder die Geschäftsprüfungskommission nach Anhörung des Stadtrats und Abwägung der in Frage stehenden Interessen an ihrem Begehren auf Herausgabe der Unterlagen fest, reicht der Stadtrat beim Bezirksrat ohne Verzug ein Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis ein.

Bei Genehmigung des Gesuchs stellt er die Akten unverzüglich zur Verfügung.

Art. 49 b. Auskünfte

Die Rechnungsprüfungskommission und die Geschäftsprüfungskommission sind befugt, zur Überprüfung der Geschäftsführung des Stadtrats im Einvernehmen mit diesem die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte einzuholen.

Alle städtischen Behördenmitglieder und Angestellten haben ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis Auskunft zu erteilen.

Der Stadtrat darf die Einholung und Erteilung solcher Auskünfte unter Angabe der Gründe einschränken oder verweigern, soweit es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder Dritter geboten ist.

Art. 50 c. Untersuchungskom- missionen

Untersuchungskommissionen stehen zu:

  1. a. die Informationsrechte der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission;

  2. b. das Recht auf die Herausgabe sämtlicher für die Untersuchung erforderlicher Akten der Stadtverwaltung;

  3. c. das Recht, nach Anhörung des Stadtrats städtische Angestellte einzuvernehmen.

Art. 51 Vorstösse

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere in der Geschäftsordnung vorgesehene Vorstösse einreichen.

Art. 52 Antragstellung

Der Gemeinderat beschliesst auf schriftlichen, begründeten Antrag des Stadtrats.

Handelt es sich um seine Organisation, eine parlamentarische Initiative oder einen Beschlussantrag, beschliesst er auf eigenen Antrag oder auf Antrag einer seiner Kommissionen. III. Befugnisse

Art. 53 Wahlen

Der Gemeinderat wählt:

  1. a. aus seiner Mitte die Mitglieder seiner Organe;

  2. b. die Mitglieder der eigenständigen Schulkommissionen, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten;

  3. c. die Mitglieder der Sozialbehörde, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten;

  4. d. auf Antrag des Stadtrats die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle;

  5. e. die Ombudsperson und deren Stellvertretung;

  6. f. die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, wobei der Wahlvorschlag dem Stadtrat vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen ist.

Art. 54 Rechtsetzung a. Erlasse

Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Verordnungen.

Er erlässt insbesondere die wesentlichen Bestimmungen über:

  1. a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten;

  2. b. das Schulwesen;

  3. c. die Organisation des Parlaments;

  4. d. die Entschädigung von Behördenmitgliedern;

  5. e. die Haushaltsführung mit oder ohne Globalbudget;

  6. f. das Polizeiwesen;

  7. g. Gebühren in wesentlicher Höhe;

  8. h. die städtischen Wohnraumfonds. 14

Art. 55 b. Lohnbestimmungen

Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung der Löhne:

  1. a. der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der übri­gen Mitglieder des Stadtrats;

  2. b. der Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden;

  3. c. der Direktorin oder des Direktors der Finanzkontrolle;

  4. d. der Ombudsperson;

  5. e. der oder des Datenschutzbeauftragten;

  6. f. der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

Art. 56 Raumplanung

Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung:

  1. a. der kommunalen Richtpläne und Nutzungspläne mit Ausnahme der Werkpläne und der Quartierpläne;

  2. b. der Bau- und Zonenordnung;

  3. c. der Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.

Er verabschiedet zuhanden des Kantons die regionalen Richtpläne und Nutzungspläne.

Art. 57 Verwaltungszuständigkeiten

Der Gemeinderat ist zuständig für:

  1. a. die Oberaufsicht über die Behörden, die Verwaltung und die weiteren Trägerschaften öffentlicher Aufgaben;

  2. b. die Begutachtung, die Bereinigung und die Antragstellung in Geschäften, die den Stimmberechtigten vorzulegen sind;

  3. c. die Behandlung von Initiativen;

  4. d. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse; 14 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).

  5. e. (aufgehoben); 15

  6. f. Ausgliederungen, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen;

  7. g. kleinere Änderungen an den Kreisgrenzen;

  8. h. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich auf kleinere bewohnte Flächen beziehen;

  9. i. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge mit Gemeinden gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;

  10. j. die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums.

Art. 58 Finanzen a. allgemeine Zuständigkeit

Der Gemeinderat ist zuständig für:

  1. a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans;

  2. b. die jährliche Festsetzung des Budgets;

  3. c. die Bewilligung von Nachtragskrediten und Globalbudget- Ergänzungen gemäss übergeordnetem und städtischem Recht;

  4. d. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses;

  5. e. die Bezeichnung von Organisationseinheiten, die ein Globalbudget führen;

  6. f. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschreitung vorliegt;

  7. g. die jährliche Genehmigung der Jahresrechnung;

  8. h. die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts.

Art. 59 b. Ausgaben

Der Gemeinderat beschliesst über:

  1. a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis Fr. 20 000 000.– für einen bestimmten Zweck;

  2. b. neue einmalige Informatikausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.–;

  3. c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 100 000.– bis Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck; 15 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026).

  4. d. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis Fr. 20 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;

  5. e. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 200 000.– bis Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;

  6. f. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 100 000.– bis Fr. 1 000 000.–.

Art. 60 c. Anlagen

Der Gemeinderat beschliesst über:

  1. a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.–;

  2. b. die tauschweise Abgabe von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.–, ausser die Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens kann dadurch vermieden werden;

  3. c. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 2 000 000.–.

Art. 61 d. weitere Geschäfte

Der Gemeinderat beschliesst über:

  1. a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 1 000 000.–;

  2. b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 2 000 000.–, sofern dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird;

  3. c. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

Art. 62 Ausgabenbremse

Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen:

  1. a. Ausgaben gemäss Art. 59 lit. a und c und die Festsetzung einzelner Budgetkredite gemäss Art. 58 lit. b insoweit, als sie über den Antrag des Stadtrats hinausgehen;

  2. b. Nachtragskredite im Sinne von Art. 58 lit. c;

  3. c. einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 5 000 000.– oder wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 500 000.– gemäss Art. 59 lit. a und c.

Das Zustimmungsquorum gilt auch für Anträge an die Stimmberechtigten zur Bewilligung neuer Ausgaben.

Bei der Beschlussfassung und Antragstellung des Gemeinderats zu Initiativen findet dieser Artikel keine Anwendung. IV. Kinder und Jugendliche

Art. 63 Jugendvorstoss a. Grundsatz

Mindestens 60 Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt können beim Ratspräsidium einen Jugendvorstoss im Sinne eines Postulats einreichen.

Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Gemeinderats liegen.

Ausserhalb der gemeinderätlichen Zuständigkeit können Anliegen als Petition bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Art. 64 b. Verfahren

Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung von einer Mehrheit der Teilnehmenden zu beschliessen.

Der Text des Jugendvorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Geschäftsordnung. 5. Teil: Die Behörden

I. Allgemeines

Art. 65 Geschäftsführung, Verwaltungsorganisation

Die Behörden beachten für ihre Geschäftsführung die Vorgaben des Gemeindegesetzes 16 , der weiteren kantonalen Erlasse und der entsprechenden Behördenerlasse.

Sie sorgen für eine effiziente, transparente und dienstleistungsorientierte Verwaltungsorganisation.

Art. 66 Interessenbindungen

Die Mitglieder der Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.

Insbesondere geben sie Auskunft über:

  1. a. ihre beruflichen Tätigkeiten;

  2. b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; 16 vom 20. April 2015, LS 131.1.

  3. c. ihre Organstellungen in und ihre wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

Der jeweilige Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere die Art der Veröffentlichung und die regelmässige Aktualisierung der Angaben.

Die Mitglieder der Behörden üben ihr Amt ohne Instruktionen aus.

Art. 67 Beschlussfassung

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer­ Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Behörde trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium.

Die Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 68 Beratende Gremien und Sachverständige

Die Behörden können für die Vorberatung und die Begutachtung bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen, beratende Kommissionen bilden oder vorberatende Delegationen einsetzen.

Art. 69 Aufgabenübertragung

Die Behörden können beschliessen, dass bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, und legen deren Finanzbefugnisse fest.

Art. 70 Begehren um Neubeurteilung

Bei der zuständigen Behörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden:

  1. a. nach Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist;

  2. b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeinde­ordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die Neubeurteilung nicht ausschliesst.

Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 17 sowie nach den städtischen Bestimmungen. 17 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.

Der Stadtrat entscheidet über Begehren um Neubeurteilung nach Vernehmlassung des betreffenden Departements und der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht beteiligten Departements. II. Der Stadtrat

A. Organisation

Art. 71 Zusammensetzung

Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

Art. 72 Stadtpräsidium

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei den Verhandlungen des Stadtrats den Vorsitz.

Ihr oder ihm steht die Geschäftsleitung und die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung zu.

Art. 73 Departemente a. Zuweisung

Der Stadtrat weist jedem seiner Mitglieder ein Departement zu.

Ein Mitglied des Stadtrats ist nicht verpflichtet, länger als zwei Amtsdauern dem gleichen Departement vorzustehen.

Art. 74 b. Aufgabenverteilung

Der Stadtrat beachtet bei der Aufgabenverteilung auf die Departemente insbesondere folgende Kriterien:

  1. a. Zusammenhang der Aufgaben;

  2. b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Ausgewogenheit der Belastung seiner Mitglieder;

  3. c. sachliche und politische Ausgewogenheit.

Art. 75 Weisungsrecht

Der Stadtrat kann den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern für die Erledigung von Geschäften Weisungen erteilen; ausgenommen ist die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Art. 76 Unvereinbarkeit

Das Amt eines Mitglieds des Stadtrats ist unvereinbar mit einer anderen entlöhnten Stelle.

Die Mitglieder des Stadtrats dürfen weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, die die Erzielung eines Gewinns anstreben.

Mitgliedschaften in Gremien, die von Amts wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden, sind zulässig.

Mitglieder des Stadtrats dürfen weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsrat angehören.

Art. 77 Stadtschreiberin oder Stadtschreiber

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei.

Ihr oder ihm obliegen die Organisation der Abstimmungen und Wahlen und die Besorgung der weiteren vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.

Art. 78 Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent

Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent berät den Stadtrat in Rechtsfragen und führt die ihr oder ihm vom Stadtrat übertragenen Prozesse.

Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent nimmt an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.

B. Befugnisse

Art. 79 Zuständigkeit a. Grundsatz

Der Stadtrat ist zuständig für die Führung, die Aufsicht und die politische Planung.

Er trägt die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons oder des Bezirks übertragen werden.

Er besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung eine solche keinem anderen Organ zuweist.

Art. 80 b. Delegation an untere Instanzen

Der Stadtrat kann seine Befugnisse massvoll und stufengerecht an untere Instanzen delegieren, soweit es sich nicht um unübertragbare Befugnisse handelt.

Art. 81 Wahlen und Anstellungen a. Stadtratsmitglieder

Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:

  1. a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Sozialbehörde sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;

  2. b. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;

  3. c. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission für die Fachschule Viventa sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;

  4. d. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;

  5. e. die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen.

Art. 82 b. Organisationen, Wahlbüro

Der Stadtrat bezeichnet oder wählt:

  1. a. die Vertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organi­sationen die Zuständigkeit nicht anders regelt;

  2. b. die Mitglieder des Wahlbüros; 18

  3. c. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Sekretärinnen und Sekretäre der Kreiswahlbüros einschliesslich der Stellvertretungen. 19

Art. 83 c. Angestellte

Der Stadtrat stellt an:

  1. a. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;

  2. b. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten;

  3. c. das übrige Personal der Stadtverwaltung, soweit die Anstellung nicht einem anderen Organ übertragen oder an eine untere Instanz delegiert wird.

Art. 84 Vertretung

Die Mitglieder des Stadtrats vertreten die Behörde vor dem Gemeinderat und die Stadt im Verkehr mit den kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie nach aussen.

Art. 85 Antragstellung, Geschäftsvorbereitung

Dem Stadtrat stehen zu:

  1. a. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften des Gemeinderats;

  2. b. die Wahrnehmung des Doppelantragsrechts;

  3. c. die Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschliesst. 18 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 19 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026).

Er achtet bei der Vorbereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1 lit. a sowie beim Erlass seiner Reglemente auf die Regulierungsfolgen für KMU.

Er kann seine Anträge an den Gemeinderat bis zur Beratung im Plenum zurückziehen.

Art. 86 Rechtsetzung

Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von Reglementen und Ausführungsbestimmungen.

Er erlässt insbesondere Bestimmungen über:

  1. a. den Vollzug von übergeordnetem Recht;

  2. b. die Organisation und die Leitung der Verwaltung;

  3. c. die Aufgabenübertragung an Angestellte, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist;

  4. d. Gebühren, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

Art. 87 Raumplanung

Der Stadtrat besorgt die durch das Planungs- und Baugesetz 20 den regionalen Behörden überbundenen Aufgaben, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 88 Prozessführung

Der Stadtrat führt alle Prozesse und Rechtsmittelverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich.

Bei Rekursen gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeinderats steht dem Stadtrat das Recht zur Vernehmlassung zu, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst.

Art. 89 Verwaltungszuständigkeiten

Der Stadtrat kann folgende Verwaltungsbefugnisse nicht an untere Instanzen übertragen:

  1. a. die Bestimmung des Publikationsorgans;

  2. b. die Erteilung des Bürgerrechts;

  3. c. die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;

  4. d. die Unterstützung des Gemeindereferendums;

  5. e. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros. 21 20 vom 7. September 1975, LS 700.1. 21 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026).

Art. 90 Finanzen a. unübertragbare Befugnisse

Der Stadtrat kann folgende Finanzbefugnisse nicht an untere Instanzen übertragen:

  1. a. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;

  2. b. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;

  3. c. die Bewilligung von dringlichen Nachtragskrediten und Globalbudget-Ergänzungen, für die der Stadtrat um die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat ersucht;

  4. d. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt;

  5. e. die Beschlussfassung über die Kapitalaufnahme.

Art. 91 b. Informatikausgaben

Der Stadtrat ist für die Bewilligung der Informatikausgaben zuständig.

Die Zuständigkeit für neue einmalige Ausgaben richtet sich nach Art. 59 lit. b.

Art. 91a Bürgschaften und Darlehen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus

22 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Bewilligung von Bürgschaften bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, insbesondere die städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Genossenschaften, zur Ermöglichung des Kaufs oder Baus von neuen Wohnungen. 2 Er kann zum gleichen Zweck den städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten rückzahlbare und verzinsliche Darlehen bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft gewähren. 3 Der Gemeinderat regelt die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen und Bürgschaften in einer Verordnung.

C. Unterstellte Organe

Art. 92 Stadtrichteramt

Der Stadtrat ernennt Angestellte des Stadtrichteramts, denen folgende Aufgaben übertragen sind:

  1. a. das Recht zur Verhängung von Bussen;

  2. b. die direkte Antragstellung bei den Gerichten.

Diesen Angestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden. 22 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).

Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem Reglement. III. Schulwesen

A. Organisation

Art. 93 Schulbereiche

Das Schulwesen umfasst:

  1. a. die öffentliche Volksschule gemäss kantonalem Recht sowie gemeindeeigene Angebote zur Erfüllung oder Ergänzung der Volksschulpflicht;

  2. b. Einrichtungen zur Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Volksschule, wobei die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen freiwillig ist;

  3. c. die Fachschule Viventa (Berufsvorbereitung, Integration, Erwachsenen- und Berufsbildung);

  4. d. die Musikschule Konservatorium Zürich;

  5. e. vom Gemeinderat bezeichnete Sonderschulen und weitere von diesem bezeichnete gemeindeeigene Schulen.

Art. 94 Schulbehörden

Schulbehörden sind:

  1. a. die Schulpflege;

  2. b. die Kreisschulbehörden;

  3. c. die Schulkommission für die Fachschule Viventa;

  4. d. die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.

Die Schulbehörden fördern ein zeitgemässes und leistungsfähiges Schulwesen.

Der Gemeinderat kann Aufgaben und Organisation näher umschreiben.

Er erlässt Bestimmungen über die Elternmitwirkung und regelt die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden.

Art. 95 Organisationserlasse

Die Schulbehörden regeln ihre Organisation in Behördenerlassen.

Für die Kreisschulbehörden setzt die Schulpflege eine Rahmenordnung fest.

Art. 96 Aufgabenübertragung

Die Schulbehörden können mit dem Einverständnis der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Überdies können die Kreisschulbehörden Angestellten ihres Schulkreises Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Die Schulbehörden regeln Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in Behördenerlassen.

Art. 97 Präsidialbefugnisse

Dem zuständigen Mitglied des Stadtrats kommen folgende Präsidialbefugnisse zu:

  1. a. Vorsitz bei Verhandlungen der gesamtstädtischen Schulbehörden, Geschäftsleitung und allgemeine Aufsicht über das Schulwesen;

  2. b. Bezeichnung der Sekretärinnen und Sekretäre der gesamtstädtischen Schulbehörden in Absprache mit der jeweiligen Behörde;

  3. c. regelmässig über den Geschäftsgang der Schulbehörden informiert zu werden und Berichte einzufordern;

  4. d. Teilnahme an den Sitzungen der Schulbehörden, wobei sie oder er sich vertreten lassen oder die Protokolle einsehen kann;

  5. e. anstelle der Kreisschulbehörden zu handeln, wenn diese ihre Pflichten zum Vollzug der Gesetze nicht erfüllen.

Art. 97a Tagesschulen

23 1 Die Schulen der öffentlichen Volksschule werden als Tagesschulen geführt. 2 In den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden. 3 Der Gemeinderat erlässt zu den Tagesschulen eine Verordnung.

Art. 98 Schulleitungen

Den Schulen der öffentlichen Volksschule mit ihren Betreuungseinrichtungen und den gemeindeeigenen Schulen stehen Schulleitungen vor. 23 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung.

Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.

Art. 99 Schulkonvente

Das Schulpersonal ist in Konventen zusammengeschlossen.

Der Gemeinderat regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Organi­sation.

B. Schulpflege

Art. 100 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident (Vorsitz) und den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.

Sie wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten.

An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der Schulpflege sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Schulleitungen und der Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.

Art. 101 Aufgaben

Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde, soweit nicht eigenständige Schulkommissionen zuständig sind.

Sie sorgt für die einheitliche sowie rechtmässige und angemessene Anwendung der kantonalen und städtischen Bestimmungen in den Schulkreisen und erstellt eine gesamtstädtische Schulplanung.

Sie erfüllt in eigener Kompetenz folgende Aufgaben:

  1. a. die Koordination der Tätigkeiten der Kreisschulbehörden;

  2. b. den Erlass von Reglementen oder Ausführungsbestimmungen über das Volksschul- und Betreuungswesen im Rahmen des kantonalen Rechts und der Bestimmungen des Gemeinderats;

  3. c. die Beschlussfassung über schulische Pilotprojekte, soweit sie ihre Ausgabenkompetenzen nicht übersteigt;

  4. d. das Verfassen des Geschäftsberichts über die Volksschule zuhanden des Gemeinderats;

  5. e. die Vertretung der städtischen Volksschule nach aussen, insbesondere durch das Verfassen von gesamtstädtischen Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Schulsachen zuhanden der kantonalen Behörden;

  6. f. die Beaufsichtigung der vom zuständigen Departement geführten Sonderschulen und weiteren gesamtstädtischen sonderpädagogischen Angeboten, die Förderung von deren Qualität und die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Regelschule.

Art. 102 Ausgaben

Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:

  1. a. der Ausgabenvollzug;

  2. b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;

  3. c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für einen bestimmten Zweck.

Sie kann ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen, insbesondere an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden für die Belange ihres Schulkreises.

Art. 103 Antragstellung

Die Schulpflege stellt dem Stadtrat Antrag über:

  1. a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;

  2. b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der Schulpflege übersteigen;

  3. c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten und Schulanlagen sowie die gesamtstädtische Schulraumplanung;

  4. d. die Schaffung neuer Stellen für den Schulbetrieb;

  5. e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;

  6. f. den Erlass von Bestimmungen über das Volksschulwesen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere der Bestimmungen über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.

Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

C. Kreisschulbehörden

Art. 104 Zusammensetzung

Für jeden Schulkreis wird eine Kreisschulbehörde gewählt.

Die Kreisschulbehörden bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weiteren Mitgliedern.

Der Gemeinderat regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen an den Sitzungen der Kreisschulbehörden.

Art. 105 Aufgaben a. Gesamtbehörden

Die Kreisschulbehörden leiten und beaufsichtigen das Schulwesen ihres Schulkreises, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Ihnen obliegt im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats insbesondere:

  1. a. die Aufsicht über die Schulen mit ihren Schulleitungen, Lehrpersonen, Betreuungsmitarbeitenden und weiteren Mitarbeitenden;

  2. b. die Beurteilung der Schulleitungen;

  3. c. die Genehmigung des Schulprogramms und weiterer Führungsdokumente der Schulen;

  4. d. die Abnahme der Rechenschaftslegung der Schulen.

Art. 106 b. Präsidien

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde.

Ihr oder ihm obliegen im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats in eigener Kompetenz:

  1. a. die Anstellung und Entlassung der Schulleitungen, der Lehrpersonen, der Betreuungsmitarbeitenden und der weiteren Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen;

  2. b. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen;

  3. c. die Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler;

  4. d. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen;

  5. e. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Nutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken.

Art. 107 Antragstellung, Information

Die Kreisschulbehörden können bei der Schulpflege Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist verpflichtet, von der Kreisschulbehörde beschlossene Anträge zuhanden der Schulpflege an diese weiterzuleiten.

Sie oder er orientiert die Kreisschulbehörde regelmässig über die Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen.

Art. 108 Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Gesamtbehörde gemäss Art. 105 sowie gegen Anordnungen von deren Präsidentin oder Präsidenten gemäss Art. 106 kann Rekurs gemäss kantonalem Recht eingelegt werden.

Eine vorgängige stadtinterne Neubeurteilung ist ausgeschlossen.

Bei Anordnungen in Anwendung des Personalrechts 24 kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

D. Schulkommissionen

Art. 109 Bestand

Es bestehen folgende eigenständige Schulkommissionen:

  1. a. Schulkommission für die Fachschule Viventa;

  2. b. Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.

Art. 110 Zusammensetzung

Die Schulkommissionen bestehen aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und je siebzehn weiteren Mitgliedern.

Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der eigenständigen Schulkommissionen, einschliesslich einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten. 24 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.

An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der Schulkommission, die Leiterin oder der Leiter der Schule sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Lehrpersonen der unterstellten Schule sowie der Volksschule mit beratender Stimme teil.

Art. 111 Aufgaben

Den Schulkommissionen stehen zu:

  1. a. die Aufsicht über die jeweils unterstellte Schule, die Förderung von deren Qualität und die Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden;

  2. b. der Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und weiterer Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats;

  3. c. das Verfassen des Geschäftsberichts zuhanden des Gemeinderats;

  4. d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission nicht übersteigen.

Art. 112 Ausgaben

Den Schulkommissionen stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:

  1. a. der Ausgabenvollzug;

  2. b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;

  3. c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für einen bestimmten Zweck.

Sie können ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen.

Art. 113 Antragstellung

Die Schulkommissionen stellen dem Stadtrat Antrag über:

  1. a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;

  2. b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der Schulkommissionen übersteigen;

  3. c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten und Schulanlagen;

  4. d. die Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen;

  5. e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;

  6. f. den Erlass von Bestimmungen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.

Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet. IV. Sozialbehörde

Art. 114 Zusammensetzung

Die Sozialbehörde besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und acht weiteren Mitgliedern.

Art. 115 Aufgaben a. Sozialhilfe

Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben:

  1. a. die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz 25 , ausgenommen im Asylbereich;

  2. b. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;

  3. c. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung.

Sie überträgt Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben im Sozialhilfebereich zur selbstständigen Erledigung.

Sie regelt in einem Behördenerlass Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Art. 116 b. Asylbereich

Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben im Asylbereich:

  1. a. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Asyl-Organisation Zürich;

  2. b. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung;

  3. c. die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der Asyl-Organisation Zürich über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. 25 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.

Art. 117 c. Inspektorat

Die Sozialbehörde ist zuständig für die Bewilligung und die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an und die fachliche Aufsicht über das Inspektorat.

Art. 118 Antragstellung

Die Sozialbehörde stellt dem Stadtrat Antrag über Geschäfte, die nicht in ihren abschliessenden Zuständigkeitsbereich fallen.

Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

V. Städtische Angestellte

Art. 119 Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist öffentlichrechtlich.

Es wird vom Gemeinderat in Verordnungen geregelt.

Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

Art. 120 Grundsätze

Die Verordnungen des Gemeinderats umfassen die Grundsätze der Personalpolitik sowie Bestimmungen über die Begründung, die Dauer und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, über Versetzungen, vorsorgliche Massnahmen, den Rechtsschutz und den Datenschutz.

Sie regeln ausserdem die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere den Anspruch auf Lohn, Ferien und Urlaub, die Entschädigung bei unverschuldeter Entlassung sowie die Mitwirkungsrechte.

Art. 121 Lohnzuschläge

Zur Anwerbung oder Erhaltung von besonders befähigten Angestellten, die ein besonders verantwortungsvolles Arbeits­ gebiet betreuen und nicht vom Volk gewählt werden, kann der Stadtrat Zuschläge zum Lohn bis auf einen Fünftel, der Gemeinderat bis auf einen Drittel des Höchstbetrags gewähren. 6. Teil: Weitere Stellen

I. Finanzkontrolle

Art. 122 Aufgabe, Unabhängigkeit

Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt der Stadt und erstattet dem Stadtrat, dem Gemeinderat und dem Bezirksrat darüber Bericht.

Sie ist unabhängig.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. II. Wahlbüro

Art. 123 Wahlbüro

26 Das Wahlbüro besteht aus der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem und einer vom Stadtrat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.

Art. 124 Kreiswahlbüros

Der Stadtrat gliedert das Wahlbüro in Kreiswahlbüros. 27

Die Kreiswahlbüros besorgen die Aufgaben, die das Gesetz über die politischen Rechte dem Wahlbüro zuweist, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Art. 124a Zentralwahlbüro

28 1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreiswahlbüros und der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat. 3 Das Zentralwahlbüro ermittelt aufgrund der Auswertungsergebnisse der Kreiswahlbüros die kommunalen Abstimmungs- und Wahlergebnisse. 4 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden innert kurzer Frist veröffentlicht. III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter

Art. 125 Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte a. Aufgaben

Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner):

  1. a. besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben;

  2. b. führen die freiwilligen Versteigerungen durch.

Art. 126 b. Anstellung

Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

Dem Stadtrat kommen die aufsichtsrechtlichen Befugnisse einer Anstellungsinstanz zu. 26 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 27 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026). 28 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Inkrafttreten 1. Juli 2026 (STRB Nr. 1465/2026).

Art. 127 c. Neubeurteilung von Anordnungen

Bei Anordnungen der Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) in Anwendung des Personalrechts kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Art. 128 d. Amtslokal

Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.

Art. 129 Friedensrichterinnen oder Friedensrichter

Die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sind Schlichtungsbehörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung 29 , soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Entlöhnung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

Art. 130 Kosten, Budget und Rechnung

Die Stadt trägt die Kosten der Betreibungsämter (Stadtammannämter) und der Friedensrichterämter.

Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) und die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter unterbreiten dem Stadtrat das Budget und die Rechnung. IV. Ombudsstelle

Art. 131 Aufgaben

Die Ombudsperson vermittelt im Verkehr zwischen verwaltungsexternen Personen sowie städtischen Angestellten einerseits und der Stadtverwaltung anderseits.

Sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung erhoben werden.

Sie kann auch von sich aus tätig werden.

Art. 132 Inanspruchnahme, Kostenlosigkeit

Jede natürliche oder juristische Person, die daran ein Interesse hat, kann die Dienste der Ombudsperson in Anspruch nehmen.

Die Dienste der Ombudsperson sind kostenlos.

Art. 133 Unabhängigkeit, Organisation

Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig.

Sie regelt das Verfahren und ernennt die Angestellten der Ombudsstelle.

Art. 134 Stellvertretung

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben und Befugnisse der Ombudsperson.

Der Gemeinderat regelt die Entschädigung. 29 vom 19. Dezember 2008, SR 272.

Art. 135 Verfahren, Schweigepflicht, Amtsgeheimnis

Die Ombudsperson klärt ab, ob die Stadtverwaltung nach Recht und Billigkeit verfährt.

Sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und die Akten beiziehen.

Behördenmitglieder und Angestellte sind der Ombudsperson gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Die Ombudsperson wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gebieten.

Art. 136 Stellungnahmen

Die Ombudsperson nimmt nach Abschluss des Verfahrens zur untersuchten Angelegenheit in geeigneter Weise Stellung, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.

Die Stellungnahmen der Ombudsperson werden den Beteiligten, der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach ihrem Ermessen auch weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.

Art. 137 Berichterstattung

Die Ombudsperson erstattet dem Gemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.

Sie kann darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweisen und Änderungen oder Verbesserungen anregen.

V. Datenschutzstelle

Art. 138 Aufgaben, Organisation

Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den kantonalen Datenschutzerlassen sowie nach einer Verordnung des Gemeinderats.

Die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten wird vom Gemeinderat geregelt. 7. Teil: Öffentliche Anstalten

I. Vorsorgestiftung

Art. 139 Aufgaben, Organisation

Die berufliche Vorsorge des Personals und der Behördenmitglieder soll für die Versicherten zu einem angemessenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität und Tod führen.

Sie erfolgt durch die von der Stadt errichtete öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung.

Art. 140 Stiftungsurkunde, Beiträge

Der Gemeinderat erlässt die Stiftungsurkunde.

Er legt aufgrund eines Vorschlags der Vorsorgestiftung die Beiträge der Stadt und der städtischen Versicherten fest.

Art. 141 Arbeitgebervertretung

Der Stadtrat wählt die städtischen Arbeitgebervertretungen im Stiftungsrat der Vorsorgestiftung.

Er ist befugt, die Versicherung einzelner Personalgruppen und Behördenmitglieder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen. II. Unfallversicherung

Art. 142 Organisation

Die Stadt führt eine Unfallversicherung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung.

Im Übrigen erlässt der Stadtrat die massgebenden Bestimmungen. III. Asyl-Organisation

Art. 143 Organisation

Die Stadt führt die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 144 Organe

Die obersten Organe der AOZ sind der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle.

Der Verwaltungsrat ist unter der Aufsicht des Stadtrats für die strategische Führung der AOZ zuständig.

Er erlässt mit Genehmigung des Stadtrats die erforderlichen Reglemente und ist anstaltsinterne Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.

Die Direktion ist für die operative Führung der AOZ zuständig.

Art. 145 Aufgaben

Die AOZ nimmt die Aufgaben im Asylbereich wahr, zu denen die Stadt durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist.

Sie erfüllt Aufgaben im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Dritten.

Sie leistet Betreuung für anerkannte Flüchtlinge und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Integration.

Art. 146 Finanzierung

Die für die Stadt erbrachten Leistungen werden mittels Steuern, die Leistungen für Dritte nach dem Verursacherprinzip finanziert.

Art. 147 Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals sind öffentlichrechtlich und richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

Die AOZ kann mit Genehmigung des Stadtrats hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abweichende Bestimmungen festlegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Sie kann mit Genehmigung des Stadtrats mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen. IV. Kongresshaus-Stiftung

Art. 148 Organisation

Unter dem Namen Kongresshaus-Stiftung Zürich besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.

Der Stadtrat nimmt die allgemeine Aufsicht wahr.

Art. 149 Organe

Die obersten Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Prüfstelle.

Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen.

Art. 150 Aufgaben

Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General- Guisan-Quai.

Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes ganz oder teilweise vertraglich an Dritte übertragen.

Sie verfolgt keine Gewinnabsicht.

Art. 151 Finanzierung

Die Stiftung finanziert die Bereitstellung und den Betrieb durch Entgelte der Nutzenden des Kongressgebäudes und der Tonhalle, damit die Kosten für den langfristigen Erhalt des Gebäudes möglichst gedeckt werden. 8. Teil: Umsetzung von Aufgaben und Zielen

Art. 152 Treibhausgase a. Reduktionsziele

30 1 Für die direkten Treibhausgasemissionen auf dem Stadtgebiet setzt sich die Stadt das Ziel netto null bis zum Jahr 2 Für die indirekten Treibhausgasemissionen pro Einwohnerin und Einwohner strebt die Stadt bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von dreissig Prozent gegenüber 1990 an. 3 Die Stadt setzt sich das Ziel, sämtliche Massnahmen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen in ihrem Einflussbereich bis 2035 umzusetzen, ausgenommen ist der Bereich der Wärmeversorgung.

Art. 152a b. Absenkplan und Berichterstattung

31 1 Die Stadt legt für die Ziele gemäss Art. 152 einen Absenkplan fest, der mindestens zu einer linearen Absenkung der Treibhausgasemissionen führt. 2 Sie trifft die für die Einhaltung des Absenkplans erforderlichen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht. 3 Falls der Absenkplan nicht eingehalten wird, legt der Zwischenbericht Massnahmen dar, die eine Rückkehr auf den Absenkpfad ermöglichen.

Art. 153 Beteiligung an Atomkraftwerken

Die Beteiligung der Stadt an Atomkraftwerken sowie der Bezug von Atomstrom sind längstens bis zum Jahr 2034 zulässig.

Der Stadtrat wird ermächtigt, die bestehenden Beteiligungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) an der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG) und an der Aktiengesellschaft für Kernenergiebeteiligungen Luzern (AKEB) zu verkaufen.

Art. 154 Verkehr

Der prozentuale Anteil des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und des Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen in der Stadt soll bis 24. Oktober 2022 um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht werden; massgebend sind dabei die zurückgelegten Wege auf Stadtgebiet bezüglich des Gesamtverkehrs. 30 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022). 31 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).

Die Stadt trifft dazu die notwendigen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht.

Zur Umsetzung von Art. 12 realisiert die Stadt bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Netz aus sternförmigen sowie tangentialen Veloschnellrouten mit einer Länge von insgesamt mindestens fünfzig Kilometern.

Die Stadt veröffentlicht bis zur Erreichung dieses Ziels einen jährlichen Zwischenbericht.

Art. 154a Mehr Platz für Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr

32 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 462 000 m 2 Strassenfläche in Flächen um, die primär dem Fussverkehr, dem Veloverkehr oder dem öffentlichen Verkehr dienen. 2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand. 3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand ihrer Umsetzung.

Art. 154b Mehr Platz für Grünflächen und Bäume

33 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 14b Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 145 000 m 2 Strassenfläche in Flächen für Bäume und in Grünflächen um. 2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand. 3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand der Umsetzung.

Art. 155 Gemeinnütziger Wohnungsbau

Für das Erreichen von einem Drittel des Mietwohnungsbestands im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern setzt die Stadt das Jahr 2050 als Ziel.

Um ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten für ältere Menschen zu schaffen, wird der Bestand der Alterswohnungen mit Kostenmiete der Stiftung Alterswohnungen und anderer gemeinnütziger Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträger bis 2035 im Vergleich zum Stand vom 31. Dezember 2019 um 2000 erhöht. 34 32 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025). 33 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025). 34 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 3135/2024).

Art. 155a Wohnraumfonds

35 1 Die Stadt führt einen städtischen Wohnraumfonds gemäss Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 36 zur Bereitstellung von preisgünstigen, für breite Bevölkerungsschichten wirtschaftlich tragbaren Mietwohnungen. 2 Die Ausrichtung der Leistungen orientiert sich an den Zielen gemäss Art. 18. 3 Sie erfolgt an öffentliche und private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für:

  1. a. den Erwerb von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften;

  2. b. den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen.

  3. 9. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 156 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gemeindeordnung vom 26. April 1970 wird aufgehoben.

Art. 157 Übergangsbestimmung

Die Wohnsitzpflicht gemäss Art. 26 gilt nicht für Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sowie für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner), die vor dem 1. Januar 2022 in ihr Amt gewählt worden sind und ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt ausserhalb der Stadt hatten.

Art. 158 Inkrafttreten

37 Der Stadtrat setzt diese Gemeindeordnung und ihre Änderungen jeweils nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 38 35 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023). 36 vom 7. Juni 2004, LS 841. 37 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023). 38 Genehmigt durch den Regierungsrat am 27. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 1145/2021). Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung zu Art. 97a vom 25. September 2022 39

Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulen per 1. Januar 2023 als Tagesschulen geführt werden.

Die übrigen Schulen werden in Tagesschulen überführt, sobald es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen; die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt der einzelnen Schulen. 39 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. Teilrevisionen Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 Gemeindebeschluss Genehmigung Inkrafttreten Regierungsrat 15. Mai 2022 7. September 2022 1. Januar 2023 (Klimaschutzziel Netto-Null 2040) 25. September 2022 30. November 2022 1. Januar 2023 (Einführung Tagesschule) 18. Juni 2023 6. September 2023 1. Januar 2024 (Wohnraumfonds) 3. September 2023 22. November 2023 1. März 2024 (Verbesserung Stadtklima) 9. Juni 2024 11. September 2024 1. Januar 2025 (Gemeinnütziger Wohnungsbau: Alterswohnungen) 22. September 2024 15. Januar 2025 1. Mai 2025 (Stadtbegrünung, Unmwandlung Strassenflächen in Grünflächen) 22. September 2024 15. Januar 2025 1. Mai 2025 (Umwandlung Strassenflächen in Flächen für Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr) 24. November 2024 29. Januar 2025 1. September 2025 (Gemeinnütziger Wohnungsbau: Erhöhung Wohnungsbestand, Förderung gemeinnütziger Wohnungsbau) 30. November 2025 11. März 2026 1. Juli 2026 (Bestimmungen zum Wahlbüro und zu Mehrheitswahlen auf kommunaler Ebene)