142.110

Verordnung über Einwohner- und Fremdenkontrolle

Art. 1

Geltungsbereich Die Verordnung regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsverhältnis der Schweizer und Ausländer in der Stadt Zürich, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften anders bestimmen.

Art. 2

Niederlassungsbewilligung

Schweizerbürger, die nicht Stadtbürger sind, bedürfen einer Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit der Absicht längeren Verbleibens nach Zürich übersiedeln.

Die Niederlassungsbewilligung wird auf Grund der Anmeldung und Schriftenabgabe durch die Einwohnerkontrolle in Form des Schriftenempfangscheines erteilt.

Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet; sie erlischt mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Schriften, mit dein Rückzug der Schriften, mit dem Entzug oder mit dem tatsächlichen Wegzug von Zürich

Art. 3

Aufenthaltsbewilligung

Schweizerbürger, die nicht Stadtbürger sind, gelten als Aufenthalter, wenn sie nur vorübergehend auf dem Gebiete der Stadt Zürich verweilen und nicht ausdrücklich um Niederlassungsbewilligung nachsuchen.

Der Aufenthalter bedarf einer Aufenthaltsbewilligung. Sie ist befristet.

Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, mit der Ersetzung durch die Niederlassungsbewilligung, mit dem Entzug, mit dem Rückzug der Schriften oder mit dem tatsächlichen Wegzug von Zürich.

Art. 4

Stadtbürger Stadtbürger, die nach Zürich übersiedeln, erhalten auf Grund der Anmeldung einen Personalausweis. Sie bedürfen weder einer Niederlassungs- noch einer Aufenthaltsbewilligung.

Art. 5

Niederlassung, Aufenthalt und Toleranz der Ausländer Niederlassung, Aufenthalt und Toleranz der Ausländer richten sich nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 / 8. Oktober 1948.

Art. 6

Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt

  1. a) Nebenniederlassung

Wer nach Zürich zuzieht, ohne seinen Wohnsitz andernorts aufzugeben und ohne regelmässig wöchentlich dorthin zurückzukehren, begründet Nebenniederlassung in Zürich; b) Wochenaufenthalt

wer, ohne seinen Wohnsitz andernorts aufzugeben, während der Woche in Zürich verweilt und regelmässig das Wochenende an seinem Wohnsitz verbringt, gilt als Wochenaufenthalter.

Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt sind befristet. Meldepflicht

Art. 7

Persönliche Anmeldepflicht

Wer in Zürich Niederlassung oder Aufenthalt nimmt, hat sich innert 8 Tagen seit dem Zuzug persönlich oder durch einen mit den Verhältnissen vertrauten Vertreter im Kreis- oder Quartierbüro seines Wohnkreises anzumelden.

Die persönliche Anmeldung entbindet den Familienvorstand, Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber nicht von seiner Meldepflicht im Sinne der Art. 9 und 10 dieser Verordnung.

Art. 8

Anmeldepflicht für Mieter von Geschäftslokalen Wer, ohne für sich in Zürich Niederlassung oder Aufenthalt zu nehmen, ein Geschäft irgendwelcher Art eröffnet oder betreibt, hat binnen 8 Tagen vom Bezuge des Geschäftslokales an dem Kreis- oder Quartierbüro des betreffenden Kreises oder Quartiers Anzeige zu erstatten.

Art. 9

Familienvorstand und Vermieter

Die Meldepflicht für Ein- und Auszug von Familiengliedern, Angestellten oder Logisnehmern (Mieter und unentgeltlich beherbergte, nicht zur Familie gehörende Personen) obliegt dem Familienvorstand, Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber. Die Meldung hat – vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle – binnen 8 Tagen mit vorgeschriebenen, bei den Kreis- oder Quartierbüros zu beziehenden Formularen zu erfolgen.

Die gleiche Meldepflicht obliegt dem Vermieter von Geschäftslokalen.

Die Meldung durch den Familienvorstand, Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber ersetzt nicht die persönliche Anmeldepflicht.

Das Doppel der Ein- oder Auszugsanzeige wird als Empfangsbescheinigung ausgehändigt; es ist während eines Jahres aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 10

Inhaber von Beherbergungsstätten

Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Pensionen und ähnlichen Betrieben sind verpflichtet, den Kreis- oder Quartierbüros Gäste, die sich länger als 3 Monate bei ihnen aufhalten, innert 8 Tagen nach Ablauf dieser Frist mit Einzugsanzeige zu melden; solche Gäste sind beim Wegzug innert 8 Tagen mit Auszugsanzeige abzumelden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der «Verordnung betreffend die Fremdenkontrolle in Gasthöfen».

Art. 11

Befreiung von der Meldepflicht

Von der Anmeldepflicht und Schriftenabgabe im Sinne der Art. 7 und 12 sind für eine Dauer bis zu 3 Monaten befreit:

  1. a) Personen, welche sich ohne Erwerbstätigkeit bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch aufhalten;

  2. b) Personen, die zu Vergnügungs- oder Erholungszwecken in Hotels, Gasthöfen oder bulletinpflichtigen Pensionen ab steigen;

  3. c) Grosshandelsreisende.

Dauert die Anwesenheit länger als 3 Monate, so haben auch sie sich anzumelden, um Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung einzukommen und ihre Schriften abzugeben.

Anmeldung und Schriftenabgabe hat in diesem Falle innert 8 Tagen nach Ablauf der 3 Monate zu erfolgen. Ausweisschriften

Art. 12

Schriftenabgabe

Mit der persönlichen Anmeldung ist die Schriftenabgabe verbunden.

Es haben abzugeben:

  1. a) Stadtbürger und übrige Schweizerbürger den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;

  2. b) Ausländer das heimatliche Ausweispapier und 2 Passphotos aus neuerer Zeit.

Art. 13

Schriftenvorlage Bei der Schriftenabgabe sind

  1. a) zuhanden des Sektionschefs das Dienstbüchlein von Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, abzugeben,

  2. b) hinreichende Ausweise über Zivilstands- und Familienverhältnissse und

  3. c) der Ausländerausweis vorzulegen.

Art. 14

Besondere Schriftenverhältnisse

I. Mündige

Art. 15

Schriftenerneuerung

I. Schriftenablauf

Art. 16

Wohnungs-, Logis- und Geschäftslokalwechsel

Wer seine Wohnung oder das Logis innerhalb der Stadt wechselt, hat dies dem Kreis- oder Quartierbüro des neuen Wohnkreises innert 8 Tagen, unter Vorlage des Personalausweises oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu melden. Diese Pflicht besteht auch bei Wohnungs- oder Logiswechsel innerhalb des gleichen Kreises oder Quartieres.

Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, haben zudem das Dienstbüchlein vorzuweisen.

Wer im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung zur Anmeldung des Geschäftslokales verpflichtet ist, hat auch den Wechsel des Geschäftslokales innert der gleichen Frist anzuzeigen.

Art. 17

Abmeldung und Schriftenrückzug

Wer seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich aufgibt, hat sich im Stadthaus bei der Einwohnerkontrolle innert 8 Tagen abzumelden. Die Schriften werden gegen Rückgabe des Personalausweises oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ausgehändigt.

Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, haben zudem das Dienstbüchlein zur militärischen Abmeldung vorzulegen. Allgemeine und Strafbestimmungen

Art. 18

Auskunftspflicht

Personen, die auf Grund dieser Verordnung einer Anmelde- oder Meldepflicht unterstehen, haben die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.

Anmeldepflichtige Personen dürfen sich an ihrem Wohnort nicht verleugnen lassen.

Art. 19

Auskunftserteilung und -verweigerung durch die Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrolle erteilt Auskünfte an Amtsstellen und Privatpersonen, an letztere jedoch nur auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Gesuch hin.

Die Auskunftserteilung Privatpersonen gegenüber erstreckt sich auf Name, Vorname, Beruf, Bürgerort, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse; weitergehende Auskünfte, wie solche über Geburtsdatum, Zivilstand, Konfession, ehemaligen Bürgerort, alte Wohnadresse usw., werden nur auf schriftlich begründetes Gesuch und nachdem der Gesuchsteller sich über seine Person ausgewiesen hat, erteilt. Auskünfte aus den Straf- und Stimmregistern werden nicht erteilt; vorbehalten bleibt § 159, Ziff. 6, des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926.

Die Einwohnerkontrolle ist zur Verweigerung von Auskünften befugt, wenn es das öffentliche Interesse gebietet oder wenn begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung der nachgesuchten Auskünfte besteht.

Art. 20

Mitwirkung der Polizei Der Einwohnerkontrolle wird die zum Vollzug dieser Verordnung notwendige Anzahl Polizeifunktionäre zugeteilt.

Art. 21

Strafbestimmungen

Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften zur Anwendung gelangen, mit Polizeibusse gemäss Allgemeiner Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft.

Bei erstmaliger Übertretung kann statt einer Busse ein Verweis ausgesprochen werden.

Für den Wiederholungsfall kann die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angedroht werden.

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung. Schlusstitel

Art. 22

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat am Tage nach der Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft 2 und ersetzt die Verordnung betreffend Schriftenabgabe und Einwohnerkontrolle vom 31. Oktober 1908. 3

Gleichzeitig werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 17. Juni 1958. 1 BS 1, 71. 2 9. Juli 1958.

AS 9, 45; Sb 387.