171.101
Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats (AB GeschO GR)
Präambel
Das Büro des Gemeinderats,
Art. 9 Ist eine Ersetzung vor Sitzungsbeginn bekannt, wird dies der Sitzungsleitung und der Leiterin oder dem Leiter Parlaments dienste angezeigt.
-
Art. 10 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste oder deren Stellvertretung ist für die Führung der Pendenzenliste der G schäftsleitung sowie den Vollzug deren Beschlüsse verantwort lich. Wird eine Zuteilung von einem Ratsmitglied infrage gestellt, wird dies bis Montag 12 Uhr dem Präsidium des Gemeinderats und den Fraktionsvorsitzenden über die Parlamentsdienste gemeldet. Vorstösse, die den Anstand und die guten Sitten verletzen, kön- In der Datenbank der Geschäftsleitung wird für jedes Rechtsmit- Die Ratsferien sind mit den Schulferien der Volksschule der
Abs. 1 e- - zu Art. 15 zu Art. 18 lit. a nen auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Geschäftsleitung zurückgewiesen werden. zu Art. 20 lit. c telverfahren ein eigenes Geschäft angelegt, in dem sämtliche ratsöffentliche Akten abgelegt werden. 2 zu Art. 21 lit. c 1 Für die Übertragung des Entscheids über das Verfassen der Vernehmlassung auf dem Zirkularweg im Einzelfall an die Prä- e sidentin oder den Präsidenten des Gemeinderats gelten für di Gültigkeit des Beschlusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der Ausführungsbestimmungen über die Gültigkeit von Beschlüssen der Geschäftsleitung.
AS 171.100 ber 2025; 2 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septem Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR)
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich.
Mündliche Stimmabgaben sind nicht gültig. zu Art. 21 lit. g 1 Für die Übertragung der Verabschiedung der Vernehmlassung n auf dem Zirkularweg im Einzelfall an die Präsidentin oder de Präsidenten des Gemeinderats oder an die Leiterin oder den e- Leiter der Parlamentsdienste gelten für die Gültigkeit des B schlusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der Ausführungsbestimmungen über die Gültigkeit von Beschlüssen der Geschäftsleitung. 2 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. 3 Mündliche Stimmabgaben sind nicht gültig. zu Art. 22 lit. h Stadt identisch. Die Geschäftsleitung kann Abweichungen beschliessen.
Art. 23 sion. terin oder dem Leiter der Parlamentsdienste wahrgenommen; diese oder dieser tritt in den Ausstand, wenn sie oder er von einem Verhandlungsgegenstand persönlich betroffen ist.
Abs. 1 lit. c 2 Beide Geschlechter sollen in der Kommission vertreten sein. 3 Das Sekretariat und die Protokollführung werden von der Lei- 4 Die Protokolle der Personalkommission sind geheim. 5 Über den Inhalt der an ihren Sitzungen geführten Gespräche wird Stillschweigen gewahrt.
Art. 25 sidium auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien geprüft und gegebenenfalls zur Korrektur zurückgewiesen. Geschäftsleitung.
Abs. 2 lit. b ie 2 Hält das Ratsmitglied an seiner Version fest, entscheidet d
Art. 32 und Beurteilungsgespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste. Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR)
Abs. 2 2 Das Vizepräsidium nimmt an diesem Gespräch teil. 3 2025; 3 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September
Art. 34 (Aufgehoben) 4
Abs. 2
Art. 36 a. Montag: GL, RPK, GPK; b. Dienstag: SK PRD/SSD, c. Donnerstag: SK FD, SK d. Freitag: RedK, übrige
Abs. 1 lit. a SK HBD/SE, SK SD, SK TED/DIB; GUD, SK SID/V; Kommissionen. in der Regel nicht vor 17 Uhr. 2 Die Sitzungen beginnen den Sitzungsort fest und informieren 3 Die Kommissionen legen über. die Parlamentsdienste dar tzungen sowie die Reservation der Sit- 4 Die Organisation der Si Kommission in Absprache mit den zungszimmer ist Sache der m zuständigen Departement. Parlamentsdiensten und de ts wird eine Verpflegung bezahlt, 5 Zulasten des Gemeindera über Mittag stattfinden oder am wenn Kommissionssitzungen n dauern. Abend länger als 3 Stunde en kann eine kleine Verpflegung bis 6 Für die übrigen Sitzung n abgerechnet werden. max. 10 Franken pro Perso erechtigt, spezielle Anlässe wie z. B. 7 Die Kommissionen sind b iger Mitglieder, Kontaktpflege usw. Verabschiedungen langjähr durchzuführen; die Geschäftslei- zulasten des Gemeinderats miert. tung wird vorgängig infor
Art. 36a Die Kommissionsmitglieder können die physische Einberufung je einzeln mit einer E-Mail an alle Kommissionsmitglieder das Kommissionssekretariat verlangen. 5
Abs. 2 und an
Art. 45 nach der Mustervorlage der Parlamentsdienste. den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung. Inkrafttreten 1. November 2025. Inkrafttreten 1. November 2025.
Abs. 2 ach 2 Die Rechtschreibung der Kommissionsanträge richtet sich n ptember 2025; 4 Aufgehoben gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Se mber 2025; 5 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septe (AB GeschO GR)
Art. 46 Sitzungsleitung oder dem Kommissionssekretariat angezeigt. zelfall und aus wichtigen Gründen bewilligen, dass ein anderes Fraktionsmitglied als das gewählte Kommissionsmitglied fü lediglich ein bestimmtes Geschäft in der Kommission Einsitz nimmt.
Abs. 1 2 Auf Antrag einer Fraktion kann die Geschäftsleitung im Einr
Art. 49 übergeben werden. sionssekretariat oder werden Unterlagen während der Sit abgegeben, wird den Parlamentsdiensten ein Archivbeleg gestellt.
Abs. 1 mmis- 2 Erfolgt der Versand durch ein Departement oder ein Ko zung zu-
Art. 52 Die Organisation von Augenscheinen, einschliesslich allfälliger Bestellung von Transporten und Verpflegung, ist Sache des fede führenden Departements in Absprache mit den Kommissionen.
Abs. 1 r-
Art. 53 Mustervorlage der Parlamentsdienste. tischen Richtlinien zur Rechtschreibung. Verzeichnis. beigezogen werden.
Abs. 1 täd- 2 Die Rechtschreibung der Protokolle richtet sich nach den S 3 Die Kommissionen führen über ihre pendenten Geschäfte ein ng 4 Zur Schlussredaktion des Protokolls kann die Sitzungsleitu
Art. 57 Verwaltung, wird das zuständige Departement ebenfalls be zogen. lungsanleitung zur Verfügung.
igend- 2 Die Parlamentsdienste stellen den Kommissionen eine Ha
Art. 59 haltung unterstehen, werden alle Voraussetzungen gesch damit Aussenstehende keinen Einblick erhalten können. hen, stehen den Kommissionsmitgliedern in einer geschü Datenbank des Gemeinderats zur Verfügung. (AB GeschO GR) Aufbau und Darstellung des Verzeichnisses richten sich nach
Abs. 2 affen, rste- 2 Alle Dokumente und Daten, die der Geheimhaltung unte tzten t ge- 3 Geheime, elektronische Daten müssen passwortgeschütz speichert werden. ie 4 Nach Abschluss der Behandlung der Geschäfte müssen d Da- Ratsmitglieder die persönlichen geheimen Dokumente und ten vernichten. 6 nd die 5 Für die Archivierung geheimer Daten und Dokumente si Parlamentsdienste verantwortlich. zu Art. 68 Abs. 1 1 Die Behandlung einer Vorlage im Rat zuhanden der Gemeinde in. erfolgt spätestens drei Monate vor dem Abstimmungsterm e Abstim- 2 Die Kommission muss Antrag stellen, falls der Rat di mungszeitung selbst verfassen soll. n Kom- 3 Als Grundschema für die Beratung von Weisungen in de missionen gilt:
a. Feststellung der Ausstandspflicht; rtre- b. mündliche Begründung durch den Stadtrat oder die Ve terinnen und Vertreter der Verwaltung; ein An- c. Debatte über Eintreten oder Nichteintreten: Findet n, trag auf Nichteintreten eine Mehrheit in der Kommissio era- stellt sie dem Rat entsprechend Antrag und setzt die B ra- tung der Vorlage in der Kommission aus (weder Detailbe tung noch Beschlussfassung über weitere Anträge). kwei- d. Debatte über Rückweisung: Findet ein Antrag auf Rüc at sung eine Mehrheit in der Kommission, stellt sie dem R r entsprechend Antrag und setzt entweder die Beratung de ch Vorlage in der Kommission aus (weder Detailberatung no e Beschlussfassung über weitere Anträge) oder beendet di Beratung der Vorlage in der Kommission.
e. Detailberatung mit allfälligen Anträgen;
f. Abstimmungen über die Anträge;
g. Festlegung aller Referentinnen und Referenten; olgen- h. Risikoeinstufung der Weisung in eine der drei nachf den Kategorien: 7 – Risikostufe 1: Keine weiteren Massnahmen; September 2025; 6 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Inkrafttreten 1. November 2025. September 2025; 7 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR) ift- – Risikostufe 2: Die Einschätzung zum Risiko wird schr te lich festgehalten und die Thematik in die Pendenzenlis der Kommission zur späteren Überprüfung aufgenommen; en – Risikostufe 3: Erstellen eines Risikoberichts zuhand der GPK oder der RPK. zu Art. 108 Abs. 4 1 Die Anmeldung erfolgt mit dem persönlichen Badge am Sitzplatz. 8 n Stunde 2 Erfolgt die Anmeldung trotz Anwesenheit in der erste Leitung zu spät, muss dies durch das Fraktionspräsidium an die erden. 9 Parlamentsdienste noch während der Sitzung bestätigt w zu Art. 116 Abs. 1 1 Namen, akademische Titel und Parteibezeichnungen im Kopf erats sind gemäss dem Verzeichnis der Mitglieder des Gemeind anzugeben. nenden». 2 Beigefügt werden darf die Zeile «und n Mitunterzeich zu Art. 116 Abs. 4 ssen. den Mustervorlagen der Parlamentsdienste zu den Vorstö
Art. 121 ses Papier und unterzeichnet) eingereicht. tronischer Form an die Parlamentsdienste übermittelt. Mustervorlagen der Parlamentsdienste. dieser wird von den Parlamentsdiensten festgelegt und für die
Abs. 1 - 2 Die Texte werden gleichzeitig auch als Word-Dokument in elek 3 Aufbau, Formatierung und Darstellung richten sich nach den 4 Die Vorstösse dürfen nicht mit einem Titel versehen werden; . Tagliste, das Ratsprotokoll und den Geschäftsbericht verwendet i- 5 Die Rechtschreibung richtet sich nach den Städtischen Richtl nien zur Rechtschreibung. - 6 Bei einer Motion wird die Formulierung «Der Stadtrat wird be rt auftragt, ...» und beim Postulat «Der Stadtrat wird aufgeforde zu prüfen, …» oder «Der Stadtrat wird aufgefordert einen Bericht zu erstatten, …» verwendet. ra- 7 Bei Interpellationen und Schriftlichen Anfragen werden die F gen arabisch nummeriert. r 2025; 8 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septembe Inkrafttreten 1. November 2025. r 2025; 9 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septembe Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR) rläu- 8 Kurze, gut kopierbare Texte, Bilder oder Grafiken, die zur E o- terung beitragen und auf einer Seite Platz finden, sowie Fussn ten können dem Vorstoss beigefügt werden; sie werden jedoch, hen), wie auch die weiteren Formatierungen (fett, kursiv, unterstric nicht in die Datenbank oder ins Ratsprotokoll übernommen. - 9 Beilagen in Form von politischer Propaganda werden nicht ent gegengenommen. n 10 Die Vorstösse werden in der Originalfassung versandt. An de Vorstössen werden keine Korrekturen vorgenommen.
Art. 122 Schriftlichen Anfragen, Beschlussanträgen und Jugendvorstös sen werden nach Departementen gegliedert und chronologisch nach Einreichung auf die Tagliste gesetzt. Schriftlichen Anfragen und Beschlussanträgen, zu denen die Stellungnahme des Stadtrats noch aussteht, werden mit «**» gekennzeichnet.
Abs. 1 , 2 Vorstösse, mit Ausnahme von Parlamentarischen Initiativen , 3 Vorstösse, mit Ausnahme von Parlamentarischen Initiativen gen, Interpellationen, Schriftlichen Anfragen und Beschlussanträ die der Stadtrat ablehnt, werden mit «A» gekennzeichnet. e- 4 Handelt es sich um Motionen, bei denen die schriftliche B r- gründung der Ablehnung durch den Stadtrat noch aussteht, we den sie mit «A**» gekennzeichnet. ntge- 5 Motionen, die der Stadtrat ablehnt, jedoch als Postulat e gennimmt, werden mit «A/P» gekennzeichnet. ie 6 Steht dazu die schriftliche Begründung noch aus, werden s mit «A/P**» gekennzeichnet. t- 7 Motionen, Postulate und Globalbudgetanträge, die der Stad te rat entgegennimmt, werden an der Spitze der nächsten Taglis aufgeführt und mit «E» gekennzeichnet. r- 8 Sie gelten als überwiesen, wenn kein Ratsmitglied die Übe weisung ablehnt oder eine Textänderung verlangt. trat 9 Motionen, Postulate und Globalbudgetanträge, die der Stad entgegennimmt, gegen die jedoch ein Ablehnungs- oder Textder änderungsantrag gestellt wurde, werden auf der Tagliste wie et. ordentlich eingereiht und mit «E/A» oder «E/T» gekennzeichn (AB GeschO GR) 10 Eingereichte und an die Kommissionen überwiesene Parlaie mentarische Initiativen werden nach den Departementen auf d Tagliste gesetzt. n Vor- 11 Traktandierte Parlamentarische Initiativen werden vor de lagen des Stadtrats auf die Tagliste gesetzt. - 12 Eingereichte Beschlussanträge werden nach den Parlamenta rischen Initiativen auf die Tagliste gesetzt. es 13 Traktandierte Beschlussanträge werden vor den Vorlagen d Stadtrats auf die Tagliste gesetzt. zt. 14 Schriftliche Anfragen werden ans Ende der Tagliste geset
Art. 136 von Vorstössen mit Weisungen, wenn: 10 a. der Inhalt des Vorstosses in einem engen sachlichen Zu sammenhang mit der Weisung steht; b. die Forderung Gegenstand der Kommissionsberatung war; c. die Erfüllung der Forderung zeitlich eng an die Umsetz des Weisungsbeschlusses gekoppelt ist.
Abs. 2 - ung , 2 Lehnt die Geschäftsleitung die gemeinsame Behandlung ab ht. 11 wird der Vorstoss bei den Departementsvorstössen eingerei
Art. 138 an eine Kommission enthalten. Geschäftsleitung.
Abs. 2 die 2 Fehlt ein solcher Antrag, erfolgt die Antragsstellung durch
Art. 139 Nach Ermittlung des notwendigen Quorums beschliesst der Rat mit separatem Beschluss über die Überweisung an eine bestimmte Kommission.
Abs. 2
Art. 147 Die Abschreibung von Interpellationen wird im Ratsprotokoll unter «Kenntnisnahmen» festgehalten.
Abs. 4
Art. 149 Die Beantwortung von Schriftlichen Anfragen wird im Ratsprotokoll unter «Kenntnisnahmen» festgehalten. Inkrafttreten 1. November 2025. Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR)
Abs. 1 ber 2025; 10 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septem ber 2025; 11 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septem zu Art. 161 1 Die Einladung und die für den Rat bestimmten Berichte, Weisungen und Kommissionsanträge (elektronischer Ratspostversand) werden an die Ratsmitglieder, die Stadtverwaltung, die e politischen Parteien, die akkreditierten Medien und an weiter Interessierte versandt. s 2 Die persönlichen Vorstösse auf der Tagliste des Gemeinderat werden nach Departementen strukturiert. 3 Zudem wird eine separate Sitzungsplanung für die folgenden Sitzungstage geführt. 4 Die auf der Tagliste traktandierten Geschäfte werden durchnummeriert. 5 Die Sachgeschäfte werden vor den persönlichen Vorstössen aufgeführt. rden 6 Persönliche Vorstösse, die für dringlich erklärt wurden, we unmittelbar nach den Sachgeschäften aufgeführt. zu Art. 168 Abs. 1 1 Akkreditierungsgesuche von neuen Medien werden zuerst der . städtischen Informationsstelle zur Stellungnahme unterbreitet 2 Den akkreditierten Medien werden geeignete Medienplätze zugewiesen. Me- 3 Die Parlamentsdienste führen eine Liste der akkreditierten dien. zu Art. 172 1 Die Rechtschreibung der Protokolle richtet sich nach den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung. 2 Aufbau und Darstellung der Protokolle richten sich nach der Mustervorlage der Parlamentsdienste.
Art. 196 meinsame Behandlung von Vorstössen beschliessen. Wort zur Begründung ihres Vorstosses und die Referentinnen und Referenten für die Begründungen der Ablehnungs- oder Textänderungsanträge.
Abs. 1 2 Dies wird auf der Tagliste festgehalten. s 3 Bei der Beratung erhalten zuerst die Erstunterzeichnenden da 4 Begründet ein Ratsmitglied mehrere Anträge gemäss Abs. 3, wird die Stellungnahme zu allen Anträgen gemeinsam gehalten. 12 er 2025; 12 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septemb Inkrafttreten 1. November 2025. (AB GeschO GR) 5 Die Abstimmungen über die Vorstösse erfolgen am Schluss der Beratung einzeln. 13
Art. 199 Stimmenzählenden. gebnis dem Ratssekretariat laut bekannt und machen ihr eigenes Stimmverhalten durch Handerheben deutlich. dungen und leitet das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten weiter. Bei geheimer Wahl, gilt folgendes Vorgehen: Das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Rats wird beim Die AB GeschO GR treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Abs. 3 2 Die Stimmenzählenden geben von ihrem Standort aus ihr Erel- 3 Eine Ratssekretärin oder ein Ratssekretär wiederholt die M zu Art. 203
a. Schliessung der Türe zum Ratsaal;
b. Austeilung der Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
c. Festhaltung und Meldung der Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
d. Einsammlung der ausgefüllten Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
e. Festhaltung und Meldung der Anzahl der eingesammelten Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
f. Öffnung der Türe zum Ratsaal;
g. Zusammenlegung und Mischung der Stimmzettel durch die Stimmenzählenden;
h. Auszählung und Protokollierung der Stimmen;
i. Übergabe des Protokolls an die Präsidentin oder den Präsidenten; und
j. Bekanntgabe des Resultats des Wahlgangs durch die Präsidentin oder den Präsidenten. zu Art. 214 t entsprechenden Geschäft in der Datenbank hinterlegt und nich ins Ratsprotokoll aufgenommen. zu Art. 221 mber 2025; 13 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. Septe Inkrafttreten 1. November 2025.