171.200

Verordnung betreffend die Wahl des Grossen Stadtrates

Art. 1

; Art 2 Abs. 1 3

Art. 2

2 Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kreise nimmt entsprechend dem in Art. 14 und 15 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren der Stadtrat vor. Art. 3 bis 13 4

Art. 14

Hierauf wird die Verteilung der zu wählenden Vertreter des Kreises auf die einzelnen Listen im Verhältnis der auf jede Liste entfallenen Stimmen vorgenommen. Dabei ist in folgender Weise zu verfahren:

Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Art. 13, Ziffer 3) aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt und die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt als Wahlzahl.

Jede Liste erhält, in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, so vielmal ein Mitglied des Grossen Stadtrates zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist. Bei gleicher Stimmenzahl gilt von den betreffenden Kandidaten der auf der Liste zuerst genannte als gewählt.

Art. 15

Ergibt sich durch diese Verteilung die Zahl der Vertreter nicht, so ist die Gesamtstimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Vertreter zu teilen und der erste noch offene Sitz wird der Liste gegeben, welche den grössten Quotienten aufweist.

Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der Vertreter erreicht ist. Art. 16 bis 19 5 1 Heute Gemeinderat. 2 BS 1, 93.

Aufgehoben durch § 32 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 1891 in der Fassung G vom 23. April 1933 (ZG 1, 530).