172.100
Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Geschäftsorganisation und -erledigung des Stadtrats.
Art. 2 Konstituierung und Amtsantritt
Die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder einigen sich nach rechtskräftiger Wahl der Mehrheit der Mitglieder und des Präsidiums über den Zeitpunkt der Konstituierung und des Amtsantritts.
Art. 3 Zuweisung von Departementen
Der Stadtrat weist jedem Mitglied ein Departement zu.
Art. 4 Ernennungen
Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:
a. das erste und zweite Vizepräsidium;
b. die Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Art. 81 GO;
c. die Stellvertretungen der Departementsvorstehenden;
d. das dritte Mitglied und die Ersatzmitglieder des Bauausschusses;
e. die Mitglieder der vorberatenden Delegationen unter Bezeichnung des jeweiligen Vorsitzes;
f. die vom Stadtrat zu bestimmenden Mitglieder weiterer Gremien, soweit der Einsitz nicht mit der Übernahme eines bestimmten Departements einhergeht.
Art. 5 Interessenbindungen a. Offenlegungs pflicht
Die Mitglieder informieren die Stadtkanzlei bei ihrem Amtsantritt schriftlich über:
a. ihre Nebenerwerbe, soweit diese zulässig sind; 1 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 1204 vom 24. November 2021. b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen; d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die gemeinnützig sind; e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen. 2 Sie teilen der Stadtkanzlei Änderungen umgehend schriftlich mit.
Art. 6 b. Veröffentlichung
Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.
Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:
a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;
b. der Mitteilung von Änderungen.
Die Stadtkanzlei bringt dem Stadtrat die Veröffentlichung zur Kenntnis.
Art. 7 Stadtpräsidium
Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten obliegen insbesondere:
a. die Geschäftsleitung;
b. die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung.
Art. 8 Kommunikation
Der Stadtrat sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Stadtverwaltung.
Er bezeichnet eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten. II. Geschäftsbearbeitung
Art. 9 Geschäftskontrolle
Die Stadtkanzlei führt eine Geschäftskontrolle mit einer Eingangs-, Überweisungs- und Erledigungskontrolle.
Art. 10 Geschäftszuweisung
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber weist die an den Stadtrat gerichteten Eingaben den Departementen oder den departementsunabhängigen Instanzen der Stadtverwaltung zu.
Sie oder er weist die Eingaben zu:
a. in der Zuständigkeit des Stadtrats zur Antragsstellung;
b. in der Zuständigkeit der Departemente oder der departementsunabhängigen Instanzen zur direkten Erledigung, bei Bedarf unter Vormerknahme an den Stadtrat.
Art. 11 Zuständigkeitsfragen
Der Stadtrat entscheidet auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers über die Geschäftszuweisung, wenn die Zuständigkeit unklar ist oder von einem Departement oder einer departementsunabhängigen Instanz bestritten wird.
Art. 12 Aufsichtsverfahren
Bei Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder des Stadtrats, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten kommen Art. 4–8 Abs. 2 und 20–22 Neubeurteilungsreglement (NBR) 3 sinngemäss zur Anwendung.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident stellt in der Regel Antrag.
Die Stellvertretung des Präsidiums gemäss Art. 20 Abs. 2 ist zuständig, wenn die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident von einem Aufsichtsverfahren betroffen ist. III. Vorberatung
Art. 13 Beratende Gremien a. vorberatende Delegationen
Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung von bestimmten Geschäften aus seiner Mitte vorberatende Delegationen mit höchstens vier Mitgliedern bilden.
Vorberatende Delegationen sind befugt, bei der Erfüllung ihrer Aufträge insbesondere Angestellte und verwaltungsexterne Fachpersonen beizuziehen.
Sie können mit anderen Behörden und mit Privaten Verhandlungen führen.
Beschlüsse des Stadtrats dürfen nicht vorweggenommen werden. 3 vom 10. November 2021, AS 172.150.
Art. 14 b. beratende Kommissionen
Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung bestimmter Geschäfte beratende Kommissionen bilden.
Mitglieder von beratenden Kommissionen können insbesondere sein:
a. Angestellte;
b. verwaltungsexterne Fachpersonen.
Bei Bedarf können Mitglieder des Stadtrats Einsitz nehmen.
Art. 15 c. Bestellung
Der Stadtrat bestellt die vorberatenden Delegationen und beratenden Kommissionen jeweils neu nach seiner Konstituierung oder bei Bedarf.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Stadtrats.
Art. 16 Sachverständige
Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen. IV. Sitzungen und Beschlussfassung
A. Grundsätze
Art. 17 Ordentliche Sitzung
Der Stadtrat hält jeweils am Mittwoch eine ordentliche Sitzung ab.
Während der Ratsferien des Gemeinderats finden keine ordentlichen Sitzungen statt.
Art. 18 Ausserordentliche Sitzung
Ausserordentliche Sitzungen finden statt:
a. auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten;
b. auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
Art. 19 Geheimhaltung
Die Verhandlungen des Stadtrats sind nicht öffentlich.
Die Meinungsbildung unterliegt der Geheimhaltung gemäss der Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) 4 .
Der Stadtrat beschliesst im Einzelfall über eine ausnahmsweise Offenlegung.
Art. 20 Vorsitz
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei den Sitzungen den Vorsitz. 4 vom 10. September 2008, AS 170.400.
Bei einer Verhinderung wird der Vorsitz in folgender Reihenfolge geführt:
a. von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;
b. von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;
c. von dem amtsältesten Mitglied, bei gleicher Amtsdauer von dem ältesten Mitglied.
Art. 21 Teilnahmepflicht
Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent sind verpflichtet, an sämtlichen Sitzungen teilzunehmen.
Die oder der Informationsbeauftragte nimmt auf Einladung des Stadtrats an den ordentlichen Sitzungen teil.
Art. 22 Verhinderung
Der Verzicht auf eine Teilnahme an den Sitzungen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent entsenden bei einer Verhinderung ihre Stellvertretung.
Bei Verhinderungen oder Entsendung der Stellvertretung sind unter Angabe des Grunds umgehend schriftlich zu informieren:
a. die oder der Vorsitzende;
b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.
Art. 23 Digitale Teilnahme
Die oder der Vorsitzende kann einzelne Mitglieder, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten für eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung teilnehmen lassen, wenn:
a. mindestens fünf Mitglieder einschliesslich der oder des Vorsitzenden vor Ort anwesend sind;
b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind; und
c. wichtige Gründe vorliegen.
Eine Zuschaltung ist unter Mitteilung des Grunds mindestens zwei Tage vor der Sitzung der oder dem Vorsitzenden zu beantragen; bei unvorhergesehenen Ereignissen ist ein späteres Ersuchen zulässig.
Eingeladene Dritte können zugeschaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind.
Art. 24 Digitale Sitzung
Eine Sitzung kann ausnahmsweise auf Anordnung der oder des Vorsitzenden digital mittels audiovisueller Übertragung durchgeführt werden, wenn:
a. eine physische Sitzung aus rechtlichen oder unvorhersehbaren tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann; und
b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind.
B. Traktandierung
Art. 25 Voraussetzung
Geschäfte können als Anträge traktandiert werden, wenn sie:
a. beschlussreif sind;
b. in Form eines schriftlichen Vorprotokolls verfasst sind;
c. hinreichend begründet sind.
Anträge sind beschlussreif, wenn:
a. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Abklärungen abgeschlossen sind;
b. alle stadtinternen Mitberichte und Stellungnahmen vorliegen.
Art. 26 Eingabefrist
Geschäfte sind bis spätestens Donnerstag, 16.00 Uhr, vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtkanzlei einzureichen. 5
Eine Nachreichung ist bis spätestens Dienstag, 11.00 Uhr, vor der nächsten ordentlichen Sitzung zulässig, wenn ein Geschäft keinen Aufschub duldet.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber kann in begründeten Fällen abweichende Fristen festlegen.
Art. 27 Traktandenliste
Die Stadtkanzlei erfasst die Geschäfte mit den zugehörigen Beilagen, Mitberichten und Akten in der Geschäftsverwaltung des Stadtrats.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber erstellt und versendet nach Eingabeschluss umgehend eine Traktandenliste an 5 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. die Mitglieder und an die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten.
Art. 28 Erlassprüfung
Die Departemente unterbreiten Erlassentwürfe der Stadtkanzlei und der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten zur Prüfung, wenn der Erlass in der Amtlichen Sammlung zu publizieren ist.
Die Einreichung erfolgt spätestens 14 Tage vor der geplanten
Art. 26 Traktandierung gemäss sprache möglich. setzungen zur Tra
; kürzere Fristen sind nach Abnden Erlasse erfüllen in der Regel die Voraus- 3 Die einzureiche ktandierung gemäss Art. 25.
Art. 29 Stellungnahme zum Datenschutz
Die Departemente unterbreiten Anträge, die Belange des Datenschutzes betreffen, wie folgt der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme:
a. Erlassentwürfe spätestens 20 Tage vor der geplanten Ein-
Art. 28 reichung zur Erlassprüfung gemäss b. alle anderen Geschäfte spä ten Einreichung zur Traktandi
; testens 10 Tage vor der geplanerung gemäss Art. 26 oder
Art. 30 der Vorprüfung gemäss
nzelfall sind nach Absprache möglich. 2 Ausnahmen im Ei
Art. 30 Rechtliche Vorprüfung
Die Departemente können der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten Geschäfte von hoher Bedeutung oder rechtlicher Komplexität frühzeitig zur rechtlichen Vorprüfung einreichen.
Kurzfristige Vorprüfungen sind nur in Absprache mit der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten möglich.
C. Beratungs- und Beschlussverfahren
Art. 31 Antrag a. Recht
Den Mitgliedern kommt bei allen Geschäften ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent verfügen über:
a. ein Beratungsrecht;
b. ein eigenständiges Antragsrecht je im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
Zusätzlich antragsberechtigt sind für ihre Belange:
a. die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle;
b. die Ombudsperson;
c. die oder der Datenschutzbeauftragte.
Im Übrigen ergibt sich das Antragsrecht aus dem übergeordneten Recht.
Art. 32 b. Form
Der Stadtrat berät und beschliesst über traktandierte Anträge.
Er kann ausnahmsweise über nicht traktandierte schriftliche oder mündliche Anträge beschliessen, sofern:
a. das Geschäft keinen Aufschub duldet;
b. die Mehrheit der Mitglieder einer sofortigen Beschlussfassung zustimmt.
Art. 33 Quorum
Der Stadtrat kann beschliessen, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Er beschliesst nach gemeinsamer Beratung; ausgenommen sind Zirkularbeschlüsse.
Art. 34 Ausstandspflicht
Die Sitzungsteilnehmenden treten in den Ausstand:
a. bei Anordnungen gemäss § 42 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG) 6 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 VRG 7 ;
b. bei allen anderen Geschäften bei persönlicher Betroffenheit gemäss Art. 43 KV 8 .
Art. 35 Verschiebung oder Rückweisung
Der Stadtrat kann die Verschiebung der Beschlussfassung oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung eines Geschäfts beschliessen.
Der Antrag auf Verschiebung oder Rückweisung ist schriftlich oder mündlich zu begründen.
Art. 36 Stimmabgabe a. Pflicht
Die Mitglieder sind zur offenen Stimmabgabe verpflichtet.
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent amtet als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler. 6 vom 20. April 2015, LS 131.1. 7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. 8 vom 27. Februar 2005, LS 101.
Art. 37 b. Abstimmungen
Gleichgeordnete Anträge werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht.
Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus.
Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag vorliegt.
Über den letzten verbleibenden Antrag wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.
Art. 38 c. Wahlen
Ein Wahlverfahren wird durchgeführt, wenn:
a. mehrere Wahlvorschläge vorliegen; oder
b. ein Mitglied die Durchführung beantragt.
Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind; jeder Person kann nur eine Stimme gegeben werden.
Erreicht keine Kandidatur das absolute Mehr, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Art. 39 d. Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 40 Anstellungen a. oberstes Kader
Die Departementsvorstehenden beantragen dem Stadtrat die Anstellung des obersten Kaders.
Die vorgeschlagenen Personen stellen sich dem Stadtrat persönlich vor:
a. in der nächsten ordentlichen Sitzung;
b. in derselben Sitzung bei Dringlichkeit.
Der Stadtrat wird mündlich mindestens eine Woche im Voraus informiert, wenn die Unterbreitung des Antrags und die persönliche Vorstellung in derselben Sitzung erfolgen.
Die vorgeschlagenen Personen werden frühestens nach Ende der Sitzung über den Beschluss informiert.
Art. 41 b. vorberatende Delegationen
Der Stadtrat bildet in der Regel vorberatende Delegationen für die Wahl:
a. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung;
b. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten und ihrer oder seiner Stellvertretung.
D. Protokoll
Art. 42 Inhalt
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt in der Sitzung das Protokoll.
Im Protokoll werden insbesondere aufgeführt:
a. Wahlen und Sachgeschäfte;
b. Erwägungen zu Beschlüssen;
c. seit der letzten Sitzung ergangene Zirkularbeschlüsse und Präsidialverfügungen.
Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent können Anträge oder Stellungnahmen in einem Mitbericht schriftlich darlegen oder ihre mündlichen Ausführungen zu Protokoll geben.
Art. 43 Form
Das Protokoll des Stadtrats wird elektronisch verfasst.
Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt.
Das Protokoll und die entsprechenden Auszüge tragen den Namen der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.
Art. 44 Genehmigung
Der Stadtrat genehmigt das Protokoll in der nachfolgenden Sitzung.
Auf Antrag eines Mitglieds kann die Genehmigung in einer späteren Sitzung erfolgen.
V. Abweichende Beschlussformen
Art. 45 Zirkularbeschlüsse a. Grundsatz
Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn:
a. ein Geschäft keinen Aufschub bis zur ordentlichen Sitzung duldet und die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung nicht rechtzeitig erfolgen kann; oder
b. die Beratung eines Geschäfts in einer Sitzung nicht erforderlich ist.
Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen.
Wird der Zirkularweg abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung an der nächsten Sitzung.
Art. 46 b. Verfahren
Die Stadtkanzlei setzt den Antrag in Zirkulation und gibt die Frist bekannt für:
a. die Ablehnung des Zirkulationsverfahrens;
b. die Beschlussfassung über den Antrag.
Nach Ablauf der Frist informiert die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber den Stadtrat und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten über das Zustandekommen und das Ergebnis des Zirkularbeschlusses.
Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt.
Art. 47 Präsidialverfügungen a. Zuständigkeit
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entscheidet anstelle des Stadtrats, wenn:
a. dringende Geschäfte nicht rechtzeitig in einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg beschlossen werden können; oder
b. Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder formeller Art zu entscheiden sind.
Bei Verhinderung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten entscheidet das zuständige Mitglied gemäss der Reihenfolge über den Vorsitz nach Art. 20 Abs. 2.
Art. 48 b. Information und Protokoll
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident informiert bei dringlichen Präsidialverfügungen:
a. das betroffene Mitglied, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten nach Möglichkeit vor, spätestens umgehend nach Erlass;
b. den Stadtrat umgehend nach Erlass.
Präsidialverfügungen werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt. VI. Beschlusseröffnung
Art. 49 Zustellung von Beschlüssen a. Behörden und Privat
Betroffene kommunale, kantonale und eidgenössische Behörden sowie Private erhalten die Beschlüsse in Form von Zuschriften oder Protokollauszügen.
Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung an weitere Personen oder Behörden beschliessen.
Art. 50 b. Stadtverwaltung
Beschlüsse in Form von Protokollauszügen erhalten:
a. die betroffenen Instanzen der Departemente;
b. die Finanzkontrolle analog der Zustellung an das Finanzdepartement, soweit es sich um Ausgabenbeschlüsse handelt.
Sämtliche Protokollauszüge erhalten:
a. die Mitglieder;
b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
c. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent;
d. das Stadtarchiv.
Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung von Protokollauszügen an weitere Personen beschliessen.
Art. 51 c. Versand vor Protokollabnahme
Der Stadtrat kann im Einzelfall eine Zustellung vor Abnahme des Protokolls beschliessen.
Art. 52 d. Zuständigkeit
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die zeitnahe Ausfertigung und Zustellung.
Art. 53 Unterschrift
Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen, tragen die Namen der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung von Dokumenten besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen dies vorschreiben.
Art. 54 Authentizität und Integrität
Die Stadtkanzlei gewährleistet mit geeigneten Mitteln die Authentizität und die Integrität der Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen. VII. Schlussbestimmungen
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Art. 3–13, 15–17, 19 und 20 Geschäftsordnung des Stadtrats vom 10. Dezember 2003 9 werden aufgehoben.
Art. 56 Aufhebung von Stadtratsbeschlüssen
Der Stadtratsbeschluss Nr. 1501/1970 vom 14. Mai 1970 (Kommissionen des Stadtrates, Amtszeitbeschränkung) wird aufgehoben. 9 AS 172.100
Art. 57 Übergangsbestimmungen
Die Mitglieder legen erstmals per 1. Januar 2022 ihre Interessenbindungen im Sinne von Art. 5 offen.
Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen anschliessend im Internet.
Art. 58 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.