172.180
Reglement für den Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich
I. Grundlagen
Art. 1 Name und rechtliche Bestimmung
Der «Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich», im folgenden Beirat genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Reglement regelt Ziele, Aufgaben, Organisation und die Wahl des Beirats. II. Ziele, Aufgaben und Kompetenzen
Art. 3 Ziele
Der Beirat vermittelt dem Stadtrat Anliegen und Bedürfnisse der ausländischen Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich.
Der Beirat leistet Beiträge zu Gunsten der Integration der ausländischen Bevölkerung der Stadt Zürich sowie für ein gutes Zusammenleben zwischen Einheimischen und Zugezogenen.
Der Beirat unterstützt den Stadtrat sowie die städtische Verwaltung bei integrationspolitischen Fragen.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
Der Beirat trifft sich einmal jährlich mit dem Stadtrat und Vertretungen der Stadtverwaltung zu einem Informations- und Arbeitstreffen.
Der Beirat pflegt aktiv Kontakte zur ausländischen Bevölkerung und deren Organisationen und informiert den Stadtrat und/oder die Stadtverwaltung über für diese wichtige Entwicklungen und Problemstellungen.
Der Beirat nimmt auf Anfrage des Stadtrats und/oder der Stadtverwaltung hin Stellung zu integrationsrelevanten städtischen Vorhaben und Geschäften.
Der Beirat kann zu integrationsrelevanten Themen Projekte, Initiativen und Regelungsänderungen anregen und dem Stadtrat via Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Der Beirat kann Politik und Verwaltung bei der Planung und Realisation integrationsbezogener Aktivitäten beraten sowie auf Anfrage hin einzelne Mitglieder in städtische oder verwaltungsexterne Gremien delegieren.
Der Beirat kann bei Bedarf Vertretungen der Verwaltung an Sitzungen und Veranstaltungen einladen, um sich über städtische Aktivitäten zu informieren oder sich darüber auszutauschen.
Der Beirat kann sich bei gegebenem thematischen Bezug zu seinen Zielen und Aufgaben mit anderen Gremien austauschen, sich an Diskussionen beteiligen sowie in Rücksprache mit der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsident selbständig Medien kontaktieren bzw. Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Der Beirat nimmt Anliegen von nicht im Beirat vertretenen Ausländerinnen oder Ausländern entgegen und entscheidet über deren weitere Bearbeitung.
Der Beirat informiert in geeigneter Form über seine Tätigkeiten. III. Organisation
Art. 5 Allgemeines
Der Beirat ist administrativ dem Präsidialdepartement zugeordnet.
Der Beirat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Die Amtssprache des Beirats ist Deutsch.
Der Beirat wird administrativ, organisatorisch und inhaltlich durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird von der Integrationsförderung der Stadt Zürich geführt.
Art. 6 Präsidium
Das Präsidium des Beirats besteht aus Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder aus einem Co-Präsidium.
Das Präsidium führt den Vorsitz des Beirats und vertritt diesen nach aussen.
Die übrigen Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand des Beirats besteht aus dem Präsidium sowie aus drei bis sieben weiteren Mitgliedern des Beirats.
Die das Präsidium ergänzenden Mitglieder des Vorstands werden durch den Beirat gemäss den Regelungen der Geschäftsordnung gewählt.
Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die Geschäftsstelle des Beirats nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Plenarsitzungen des Beirats zuständig sowie für den Vollzug von Beschlüssen.
Die übrigen Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands werden in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
Art. 8 Sitzungen
Der Beirat trifft sich pro Jahr in der Regel vier bis sechs Mal zu einer Plenarsitzung. Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlussregelungen des Beirats sind in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
Weitere Plenarsitzungen können vom Vorstand angesetzt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats verlangt werden. Eine ausserordentliche Sitzung muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
Durch den Beirat eingesetzte Arbeits- oder Projektgruppen treffen sich nach Bedarf. Deren Einsetzung ist durch die Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
Art. 9 Geschäftsordnung
Der Beirat erlässt eine Geschäftsordnung.
Das Präsidialdepartement prüft die Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einhaltung des Reglements sowie bezüglich allgemeiner Grundsätze.
Art. 10 Entschädigungen
Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Plenar- und Vorstandssitzungen Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen gemäss den Beschlüssen des Stadtrats über die Sitzungs- und Taggelder der städtischen Kommissionen.
In der Regel analog entschädigt wird die Teilnahme von Mitgliedern des Beirats an Sitzungen von formell eingesetzten Gremien des Beirats oder bei der offiziellen Vertretung des Beirats in externen Gremien oder Anlässen. Die Geschäftsordnung des Beirats beschreibt die Grundsätze der konkretisierenden Regelungen.
Die Höhe aller für den Beirat pro Jahr anfallenden Sitzungsgelder ist im Budget von Stadtentwicklung Zürich eingestellt. IV. Mitgliedschaft, Wahl und Amtsdauer
Art. 11 Mitgliedschaft
Der Beirat umfasst mindestens 17 und höchstens 25 Mitglieder.
Art. 12 Wahl
Das Präsidium und die Mitglieder des Beirats werden vom Stadtrat auf Vorschlag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten gewählt.
Als Mitglieder des Beirats wählbar sind zum Zeitpunkt der Wahl für eine Amtsperiode in der Stadt Zürich wohnhafte Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die volljährig sind und einen unbescholtenen Leumund haben.
Die Mitglieder des Beirats sollten in der ausländischen Wohnbevölkerung der Stadt Zürich gut vernetzt sein und ein aktives Interesse an Integrationsfragen nachweisen können sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Zur Vorbereitung der Wahl des Beirats macht das Präsidialdepartement eine öffentliche Ankündigung.
Der Wahlvorschlag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten achtet auf eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung des Beirats. Er berücksichtigt unter anderem die zahlenmässige Stärke der verschiedenen Nationalitäten und Herkunftsgebiete der ausländischen Bevölkerung in der Stadt Zürich sowie die Verteilung nach Geschlecht, Alter und Quartieren.
Art. 13 Amtsdauer
Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung geltenden Rechts
Das Reglement über den Ausländerbeirat vom 12. Mai 2004 wird per 1. September 2014 aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt per 1. September 2014 in Kraft.