172.460
Reglement über die beratende Investitionskommission des Stadtrats für das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Reglement BIK)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Grundlagen
Art. 2 Gegenstand
Das Reglement regelt:
a. die Aufgaben und die Organisation der Kommission;
b. die Wahl und die Entschädigung der Mitglieder.
B. Aufgaben
Art. 3 Aufgaben
Die Kommission begutachtet Investitions- und Akquisitionsgeschäfte des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) mit grosser finanzieller oder politischer Bedeutung.
Sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden des Stadtrats ab.
Bedeutende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Geschäfte über den Erwerb von Energieerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen und eine Investitionssumme von über 20 Millionen Franken aufweisen. 1 AS 101.100 2 AS 172.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 347 vom 13. April 2022. werk der Stadt Zürich (Reglement BIK)
Art. 4 Kriterien für die Beurteilung
Die Beurteilung der Geschäfte erfolgt nach den in den jeweiligen Märkten geltenden energiewirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, finanztechnischen, rechtlichen und technischen Kriterien.
C. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Art. 5 Allgemeines
Die Kommission ist administrativ dem Departementssekretariat der Industriellen Betriebe zugeordnet.
Art. 6 Zusammensetzung a. Mitglieder
Die Kommission setzt sich aus einem Mitglied des Stadtrats und drei bis fünf verwaltungsexternen Fachpersonen zusammen.
Der Vorsitz wird vom Mitglied des Stadtrats geführt.
Im Verhinderungsfall bezeichnet das Mitglied des Stadtrats ein anderes Mitglied der Kommission als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Art. 7 b. weitere Teilnehmende
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die oder der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die Teilnahme von weiteren Personen mit beratender Stimme.
Art. 8 Fachpersonen a. Anforderungsprofil
Die Fachpersonen decken insbesondere folgende Erfahrungen und Kenntnisse ab:
a. betriebswirtschaftliche Erfahrungen und Kenntnisse von Investitionen und Akquisitionen in vergleichbaren Unternehmen und Branchen;
b. juristische Erfahrungen und Kenntnisse bei Investitionen und Akquisitionen;
c. finanztechnische Erfahrungen und Kenntnisse in Mergers and Aquisitions;
d. Erfahrungen und Kenntnisse in der Energiewirtschaft;
e. Erfahrungen und Kenntnisse in ausländischen Märkten.
Für die Auswahl der Fachpersonen sind die fachliche Kompetenz, die berufliche Tätigkeit im betreffenden Aufgabengebiet und die zeitliche Verfügbarkeit massgebend.
Art. 9 b. Offenlegung der Interessenbindungen
Die Fachpersonen informieren vor ihrer Wahl über ihre:
a. beruflichen Tätigkeiten; werk der Stadt Zürich (Reglement BIK)
b. Tätigkeiten in anderen Organen, Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gremien;
c. Beratungstätigkeit oder Tätigkeit als Expertin oder Experte;
d. Mitwirkung in Kommissionen;
e. Tätigkeiten für Interessengruppen;
f. politischen Ämter.
Die offengelegten Interessenbindungen sind nicht öffentlich.
Mitgliedern des Stadtrats und der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats stehen die Angaben jederzeit zur Einsicht offen.
Art. 10 Wahl
Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder.
Das Mitglied des Stadtrats, das den Vorsitz führt, beantragt die Wahl der Fachpersonen.
Die Antragstellung erfolgt in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe
Art. 11 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12 Sekretariat
Das Sekretariat der Kommission wird vom Departementssekretariat der Industriellen Betriebe geführt.
D. Arbeitsweise, Sitzungen und Beschlussfassung
Art. 13 Traktandierung und Einberufung
Das ewz reicht Investitions- oder Akquisitionsgeschäfte einschliesslich allen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen beim Sekretariat ein.
In Absprache mit der oder dem Vorsitzenden stellt das Sekretariat die Traktandenliste zusammen, beruft die Sitzungen ein und bereitet diese vor.
Die Sitzungen der Kommission werden in der Regel spätestens zehn Arbeitstage im Voraus einberufen.
Die Unterlagen werden den Mitgliedern und weiteren Teilnehmenden im Sinne von Art. 7 in der Regel spätestens fünf Arbeitstage im Voraus zugestellt. werk der Stadt Zürich (Reglement BIK)
Art. 14 Sitzungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, persönlich an den Sitzungen teilzunehmen.
Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden:
a. kann eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung durchgeführt werden; oder
b. können einzelne Mitglieder für eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung zugeschaltet werden.
Voraussetzung für die Durchführung von digitalen Sitzungen und für digitale Zuschaltungen ist die Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 15 Quorum
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Fachpersonen anwesend sind.
Art. 16 Beschlussfassung
Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die oder der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Erfolgt der Beschluss nicht einstimmig, werden Minderheitsmeinungen in der Empfehlung zuhanden des Stadtrats offengelegt.
Art. 17 Zirkularbeschlüsse
Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Kommission ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn:
a. ein Geschäft keinen Aufschub duldet; und
b. die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig erfolgen kann.
Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen.
Wird der Zirkularweg von mindestens einem Mitglied abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung an einer Sitzung.
Art. 18 Ausstand
Mitglieder und weitere Teilnehmende im Sinne von Art. 7 treten in den Ausstand, wenn der Anschein der Befangenheit vorliegt, insbesondere wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; oder
b. einer Partei familienrechtlich besonders nahe stehen.
Ist der Ausstand streitig, so entscheiden darüber die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. werk der Stadt Zürich (Reglement BIK)
Art. 19 Schweigepflicht
Mitglieder und weitere Teilnehmende im Sinne von Art. 7 sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, soweit die Voraussetzungen von § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 4 erfüllt sind.
Art. 20 Protokoll
Das Sekretariat führt in der Sitzung das Protokoll.
Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung festgehalten.
Die Mitglieder der Kommission sowie die weiteren Teilnehmenden im Sinne von Art. 7 erhalten das Protokoll.
E. Entschädigungen
Art. 21
Die Entschädigung der Fachpersonen wird wie folgt festgesetzt:
a. jährliches Honorar Fr. 5000.–
b. Sitzungspauschale Fr. 1000.–
c. Barauslagen nach Aufwand
Vorbereitungsarbeiten und Aktenstudien sind in der Sitzungspauschale enthalten.
Bei unterjähriger Beendigung der Kommissionstätigkeit wird das Honorar pro rata temporis ausgerichtet.
F. Schlussbestimmung
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. 4 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.