177.107

Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Stadtrats. 1

Für die Behördenmitglieder nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Personalrechts betreffend Abfindung (Art. 28 PR) und Lohnfortzahlung nach Entlassung (Art. 29 PR) nicht anwendbar. Die Behördenmitglieder haben jedoch Anspruch auf den Überbrückungszuschuss (Art. 27 PR).

Art. 2 Voraussetzungen

2 1 Die Verordnung regelt die Leistungen bei Beendigung des Amtes aus einem der nachfolgenden Gründe:

  1. a. unfreiwillig: Nichtnominierung oder Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsperiode;

  2. b. freiwillig: Rücktritt oder Verzicht auf eine erneute Nominierung für eine weitere Amtsperiode. 2 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen zurückzuführen, wird die Ausrichtung von Leistungen nach dieser Verordnung gekürzt, ganz verweigert oder zurückgefordert. 3 Bei einer vertrauensärztlich attestierten, gesundheitlich bedingten Beendigung des Amtes sind das Personalrecht und das Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt Zürich anwendbar. 4 Der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtbetriebsunfall bei der Unfallversicherung Stadt Zürich endet 30 Tage nach Beendigung des Amtes. Er kann vor Ablauf mit einer freiwilligen Abredeversicherung auf eigene Kosten verlängert werden.

Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom 3. April 2024); Inkrafttreten 1. Juni 2025 (STRB Nr. 690/2025).

Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 655/2022).

Art. 3 Zuständigkeit

Der Stadtrat ist für die Bestimmung der Abgangsleistungen nach dieser Verordnung zuständig. Im Übrigen obliegen der Vollzug dieser Verordnung und die Ausrichtung der Leistungen dem Finanzdepartement. II. Leistungsumfang

Art. 4 Leistungsberechnung und -ausrichtung

Als Basis für die Berechnung der Leistungen gilt der jeweilige Jahresbruttolohn im Zeitpunkt des Austrittes. Eine später eintretende Teuerung wird für die Abgangsleistungen nicht berücksichtigt.

Das massgebliche Lebensalter berechnet sich wie folgt: Rücktrittsjahr minus Geburtsjahr.

Auf die Abgangsleistungen werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, nicht jedoch Beiträge an die Pensionskasse.

Die Abgangsleistung kann auf Antrag der oder des Berechtigten entsprechend der Höhe des Anspruches verteilt auf einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt werden, beginnend mit dem Austrittsjahr (Beispiel: Bei Anspruch auf 1,2 Jahreslöhne in maximal 2 Raten, bei Anspruch auf 3,5 Jahreslöhne in maximal 4 Raten).

Verstirbt die oder der Anspruchsberechtigte vor vollständiger Ausrichtung der Abgangsleistung, geht dieser Anspruch auf die pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erbinnen und Erben über. Mit dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten erlischt jedoch der Anspruch auf die Ausrichtung eines Überbrückungszuschusses gemäss Personalrecht.

Art. 5 Höhe der Abfindungsleistungen

3 Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt sind, besteht bei Beendigung des Amts Anspruch auf folgende Leistungen: Lebensalter freiwillig mit unfreiwillig mit acht und mehr Amtsjahren acht und mehr Amtsjahren oder unfreiwillig mit vier und mehr aber weniger als acht Amtsjahren Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen bis 50 0,3 0,6 51 0,6 0,9 52 0,9 1,2 53 1,2 1,5 54 1,5 1,8 3 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 655/2022). Lebensalter freiwillig mit unfreiwillig mit acht und mehr Amtsjahren acht und mehr Amtsjahren oder unfreiwillig mit vier und mehr aber weniger als acht Amtsjahren Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen 55 1,5 1,8 56 1,5 1,8 57 1,2 1,5 58 0,9 1,2 59 0,6 0,9 60 0,6 0,6 61 0,6 0,6 62 0,6 0,6 63 0,4 0,6 64 0,2 0,4

Art. 6 Ausnahmeregelung, Härtefälle

Als Härtefall im Sinne dieser Verordnung gilt, wenn die oder der Anspruchsberechtigte trotz Ausrichtung der Abgangsleistung in eine wirtschaftliche Notlage gerät, wenn der oder dem Berechtigten mit Familie (Ehepartnerin oder Ehepartner und Kinder) das Fortkommen in einem vertretbaren Rahmen nicht mehr möglich ist oder wenn ab Alter 55 Jahre diese Folgen trotz Abgangsleistung und Pensions- oder AHV-Leistungen eintreten würden.

Werden Leistungen nach erfolgter Kürzung oder Verweigerung (nach Art. 2) sowie bei Vorliegen eines Härtefalles geltend gemacht, hat das ausscheidende Behördenmitglied unter Vorlage der entsprechenden Nachweise schriftlich und begründet Antrag an den Stadtrat zu stellen.

Ist ein Härtefall nach Abs. 1 belegt, kann die Leistung im ausgewiesenen Ausmass, jedoch maximal bis zur zweifachen Höhe der Ansätze gemäss Tabelle in Art. 5 angehoben werden.

Art. 6a Einkommensanrechnung und Informationspflicht

4 1 Während der Abfindungsdauer erzieltes neues Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird vollständig angerechnet und die Leistungen werden entsprechend gekürzt. 2 Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden nicht angerechnet. 4 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 655/2022). 3 Die Informationspflicht sowie eine allfällige Rückforderung richten sich nach Art. 37 ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR) 5 . III. Schlussbestimmungen

Art. 7 Anwendung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

Das bisherige Recht findet weiterhin Anwendung auf die Ansprüche der unter dem bisherigen Recht aus dem Amte ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen.

Die unter dem bisherigen Recht in das Amt eingetretenen Personen können bis zum Ende der Legislaturperiode 2006 bis 2010 wählen, ob sie Leistungen nach bisheriger Regelung oder nach dieser Verordnung beanspruchen wollen. Die Wahl für die bisherige Regelung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Berechtigte von der Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs gemäss Pensionskassenreglement Gebrauch macht. Der Entscheid ist schriftlich und spätestens innert Monatsfrist nach Ausscheiden aus dem Amt dem Finanzdepartement mitzuteilen. Das Finanzdepartement stellt die notwendigen Vergleichsdaten rechtzeitig zur Verfügung. 6

Art. 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt alle diesbezüglichen früheren Regelungen, insbesondere Art. 106 ff. der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984. 5 vom 27. März 2002, AS 177.101. 6 Fassung gem. GRB vom 23. Mai 2007; Inkrafttreten 1. Januar 2008. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder vom 13. April 2022 7

Die Ansprüche gemäss Art. 5 sowie Art. 6a gelten für alle nach Inkrafttreten neu gewählten Behördenmitglieder.

Die bisherigen Ansprüche und Voraussetzungen gelten für die bei Inkrafttreten gewählten Behördenmitglieder bis zum Ablauf der aktuellen Amtsdauer, sofern die Dauer noch mehr als die Hälfte beträgt.

Ansonsten gelten die bisherigen Ansprüche bis zum Ablauf der vollen Amtsdauer, die der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angebrochenen Amtsdauer nachfolgt.

Sofern die neuen Ansprüche gegenüber der bisherigen Regelung vorteilhafter sind, gilt für die bei Inkrafttreten gewählten Behördenmitglieder ein Wahlrecht. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder vom 24. November 2024 8 1 Diese Verordnung gilt für folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gewählten Behördenmitglieder:

  1. a. Stadtamtsfrauen und Stadtammänner;

  2. b. Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

  3. c. Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden. 2 Diese Verordnung gilt für die Behördenmitglieder gemäss Abs. 1 höchstens bis zum Ablauf:

  4. a. der Amtsdauer; oder

  5. b. der darauffolgenden Amtsdauer, wenn die Hälfte der Amtsdauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens überschritten ist. 3 Für die Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gelten die Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 13. April 2022. 7 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 655/2022). 8 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom

  6. 3. April 2024); Inkrafttreten 1. Juni 2025 (STRB Nr. 690/2025).