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Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden

Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden Stadtratsbeschluss vom 23. August 2006 (933) 1. Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Bildungszulage wird ausgerichtet, wenn a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des ewz Wohn- und Arbeitsort im Kanton Graubünden hat; b. dem Kind der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Schul- besuch oder die Absolvierung einer Lehre am Wohnort nicht möglich ist und durch die auswärtige Ausbildung Mehrkos- ten entstehen und c. das Kind eine auswärtige Schule (Sekundarschule, Mittel- schule, Sonderschule, 10. Schuljahr) oder Berufslehre ab- solviert und die Voraussetzungen gemäss Ziff. 4. erfüllt sind. Ein Anspruch auf Bildungszulage besteht für Kinder, für welche Anspruch auf die städtische Kinderzulage besteht, längstens bis zur Beendigung der Basis- bzw. Erstausbildung der Kinder. 2. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs auf Bildungszulage Die Bildungszulage stellt eine Ergänzung zur städtischen Kin- derzulage dar. Der Anspruch auf Entrichtung einer Bildungszula- ge entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Ausbildung des Kindes und endet mit Beendigung dieser Ausbildung, spä- testens aber mit Beendigung des Anspruches auf die städtische Kinderzulage, der Vollendung des 25. Altersjahres oder der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses der bezugsberechtigten Mit- arbeiterin bzw. des bezugsberechtigten Mitarbeiters. Jeder Unterbruch der Schule oder Berufslehre durch Krankheit und Unfall, der länger als einen Monat dauert, bewirkt eine ent- sprechende Kürzung oder Aufhebung der Bildungszulage. Glei- ches gilt bei mehreren Unterbrüchen, die kumuliert zwei Monate

Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitäts­ werkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden pro Schuljahr übersteigen. Der Unterbruch ist von der Mitarbei- terin bzw. dem Mitarbeiter umgehend dem Personaldienst des ewz zu melden. 3. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen Die bezugsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, allfällige Änderungen bei den Anspruchsvorausset- zungen dem Personaldienst des ewz sofort mitzuteilen. 4. Bildungszulage Die Bildungszulage beträgt bei über 40 Min. Reisezeit pro Weg, an mindestens 5 Tagen pro Woche Fr. 105.– pro Monat bei über 90 Min. Reisezeit pro Weg, wenn regelmässig mindestens 2 aus- wärtige Übernachtungen pro Woche Fr. 15.50 pro Nacht notwendig sind (z. B. 2 x auswärtiger oder maximal Besuch der Berufsschule) Fr. 310.– pro Monat Für die Bestimmung der Reisezeit ist die reine Fahrzeit mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Eine Kumulation der Zulagen ist ausgeschlossen. Der Direktor des ewz bestimmt unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere Stunden- plan, Arbeitszeit, Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel, wann eine auswärtige Übernachtung als notwendig gilt. 5. Verfahren Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können beim Personaldienst des ewz ein schriftliches Gesuch einrei- chen mit genauer und wahrheitsgetreuer Angabe aller erforder- lichen Informationen. Mit dem Gesuch ist eine schriftliche Bestä- tigung der Schule oder des Lehrbetriebs einzureichen, welche die Absolvierung der Schule bzw. der Lehre belegt. Zudem ist bei auswärtigen Übernachtungen ein schriftlicher Nachweis er- forderlich (Mietvertrag usw.). Der Direktor des ewz bewilligt die Bildungszulage auf Antrag des Personaldienstes des ewz jeweils für die Dauer des Schul- besuches bzw. des Lehrverhältnisses.

Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitäts­ werkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden 6. Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Bildungszulagen Der Direktor des ewz kann Bildungszulagen kürzen, die Ent- richtung von Bildungszulagen verweigern und/oder geleistete Bildungszulagen zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unwahre oder ungenügende Informationen einge- reicht hat oder wenn sie oder er Änderungen in den Anspruchs- voraussetzungen nicht gemeldet hat. Vorbehalten bleiben weite- re Massnahmen gemäss den Bestimmungen des Personalrechts der Stadt Zürich bei widerrechtlichem Bezug der Bildungszula- gen. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das Regle- ment ist anwendbar auf Bildungszulagen, die nach Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt werden. Dieses Reglement ersetzt die Regelungen bezüglich Bildungs- zulagen in den folgenden Stadtratsbeschlüssen: STRB Nr. 1150 vom 5. Juni 1953, STRB Nr. 867 vom 23. März 1967, STRB Nr. 2622 vom 29. August 1968, STRB Nr. 1107 vom 4. April 1973 und STRB Nr. 72 vom 10. Januar 1990. 3