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Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Art. 1

Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt Zürich», abgekürzt PKZH, wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG errichtet. 1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck 2.1 Die Stiftung ist entstanden durch die Umwandlung der Pensionskasse der Stadt Zürich von einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts in eine öffentlich-rechtliche Stiftung. Sie tritt in die Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Zürich ein. 2.2 Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vorsorge durch für die Behördemitglieder und das Personal der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen. Sie bezweckt einen angemessenen beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie deren Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität und Tod. 2.3 Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen gemäss BVG und der weiteren Bestimmungen des Bundesrechts. Die Stiftung bietet einen oder mehrere weitergehende Vorsorgepläne an. Einer der Vorsorgepläne soll für die Mehrheit der Versicherten bei voller Versicherungsdauer bzw. vollem Einkauf zu Altersrenten führen, die im technischen Rücktrittsalter wenigstens rund 60% des letzten beitragspflichtigen Einkommens entsprechen. 2.4 Der Stiftungsrat erlässt eines oder mehrere Reglemente, in denen entsprechend den Vorsorgeplänen die Leistungen, die Finanzierung und die Organisation im Einzelnen geregelt sind. Das Reglement bzw. die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2.5 Die Voraussetzungen für den Anschluss eines Unternehmens werden im Stiftungsreglement umschrieben. Das Reglement stellt namentlich sicher, dass Betriebe, die aus der Stadtverwaltung ausgegliedert werden, weiterhin bei der Stiftung versichert werden können. Es sieht vor, dass der Beschluss des Stiftungsrates über den Anschluss von Unternehmen eines qualifizierten Mehrs bedarf, wenn der Versichertenbestand des Unternehmens eine im Reglement festzusetzende Limite übersteigt.

Art. 3

Vermögen 3.1 Die Stiftung übernimmt Aktiven und Passiven der Pensionskasse der Stadt Zürich, welche gestützt auf die Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Sondervermögen und eigener Rechnung geführt wurde. Sie tritt gegenüber der Stadt Zürich, den weiteren angeschlossenen Unternehmen, den Destinatären und jeglichen Drittparteien integral in die Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Zürich ein. 3.2 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge. 3.3 Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden (Leistungen im Versicherungsfall und bei Austritt sowie ganzer oder teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen, wenn aufgrund von Überschüssen der Jahresrechnung ausreichende Reserven gebildet worden sind). Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, wie zum Beispiel AHV-Beiträge und Arbeitgeberleistungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3.4 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. 3.5 Das Stiftungsreglement kann vorsehen, dass Beiträge der Arbeitgeber aus vorgängig von diesen gebildeten Beitragsreserven erbracht werden können.

Art. 4

Stiftungsrat 4.1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. 4.2 Das Reglement kann vorsehen, dass die angeschlossenen Unternehmen paritätische Organe bilden, die namentlich über die Wahl des Vorsorgeplans, die Beitragsaufteilung und die Kündigung des Anschlussvertrags entscheiden. 4.3 Der Stiftungsrat besteht aus 12–24 Mitgliedern, welche je zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern bezeichnet werden. Arbeitgeber und Versicherte können auch aussenstehende Personen wählen. Je eine bis zwei Vertretungen der Versicherten und der Arbeitgeber sollen pensionsberechtigte Personen sein. Die Zahl der Mitglieder sowie Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden im übrigen im Reglement geregelt. 4.4 Der Stiftungsrat kann durch das Reglement ermächtigt werden, Ausschüsse oder Kommissionen einzusetzen und diesen die Kompetenz zu erteilen, den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats zu regeln und zu überwachen. 4.5 Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat kann im Reglement die Nachwahl regeln in Fällen, in denen Versichertenvertretungen den Arbeitgeber wechseln oder aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können, und in denen Arbeitgebervertretungen das Mandat entzogen wird. 4.6 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungsberechtigung. 4.7 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Reglements sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden.

Art. 5

Kontrolle 5.1 Der Stiftungsrat setzt eine Kontrollstelle gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG ein. 5.2 Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG.

Art. 6

Änderung der Stiftungsurkunde Die Stiftungsurkunde kann durch den Gemeinderat auf Antrag des Stadtrates und nach Anhören des Stiftungsrates mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

Art. 7

Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation 7.1 Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. 7.2 Das Reglement regelt im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von angeschlossenen Unternehmen und andere Fälle der Teilliquidation. 7.3 Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

Art. 8

Handelsregister Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 9

Konstituierung der Stiftung, Übergangsregelung 9.1 Nach erfolgtem Gemeindebeschluss der Stadt Zürich über die Errichtung der Stiftung und der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Stiftungsurkunde regelt und organisiert der Stadtrat die Wahl des ersten Stiftungsrates nach folgenden Grundsätzen: Der Stiftungsrat umfasst 20 Mitglieder. Der Stadtrat wählt 8 Mitglieder, wovon eines bereits pensioniert sein muss. Die aktiven Versicherten der Stadt wählen 7 Mitglieder. Die pensionierten Versicherten der Stadt wählen 1 Mitglied. Die Arbeitgeber der angeschlossenen Unternehmen wählen 2 Mitglieder. Die Versicherten der angeschlossenen Unternehmen wählen 2 Mitglieder. Das Wahlverfahren entspricht sinngemäss dem bisherigen Wahlverfahren für die Kassenkommission. 9.2 Der neu gewählte Stiftungsrat beschliesst die erforderlichen Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Stiftung. 9.3 Nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch die Aufsichtsbehörde bestimmt der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat den Stichtag, an welchem das Vermögen und sämtliche Rechte und Pflichten der Pensionskasse der Stadt Zürich auf die Stiftung übergehen. 9.4 Die Leistungen sowie die leistungswirksamen Spar- und Risikobeiträge von Arbeitgebern und Versicherten entsprechen denjenigen gemäss den Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich, bis das vom Stiftungsrat zu erlassende Reglement in Kraft tritt. Die gemäss Statuten der Versicherungskasse wohlerworbenen Rechte bleiben gewährleistet. Die bisherigen Anschlussverträge mit den angeschlossenen Unternehmen gelten vorbehältlich ihrer Kündigung durch eine Vertragspartei weiter, bis sie durch Verträge mit der Stiftung ersetzt sind. Ebenso bleiben die Vollziehungsverordnung für die Versicherungskasse, das Hypothekarreglement und die Anlageverordnung solange in Kraft, bis sie durch entsprechende Erlasse der Stiftung abgelöst werden.