177.271

Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)

Präambel

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 117 Gemeindeordnung

A. Grundlagen

Art. 1 Rechtsform

Unter dem Namen Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) besteh eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck, Kernauftrag a. Unfallversicherung b. Unfallkasse

Die UVZ versichert die städtischen Arbeitnehmenden und Behördenmitglieder sowie das Personal weiterer ihr angeschlossener Unternehmen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, soweit dafür nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die SUVA zuständig ist.

Die UVZ führt die Unfallkasse der Stadt Zürich (UK), die das städtische Personal bis zum Inkrafttreten des UVG gegen Unfälle und Berufskrankheiten versicherte.

Die UK erledigt die vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen Schadensfälle ihrer Mitglieder sinngemäss nach Massgabe von Art. 76–91 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 23. Juni 1948.

Die von der UK ausgerichteten Renten werden der Teuerung in gleicher Weise angepasst wie diejenigen der UVZ.

Reserven, die über die versicherungstechnisch notwendigen hinausgehen, können der allgemeinen Reserve der UVZ zugeteilt werden.

Art. 3 Leistungsvereinbarungen

Die UVZ und die Stadt Zürich können gegenseitig Leistungsaufträge für zusätzliche Dienstleistungen zwischen der UVZ und der Stadt abschliessen.

Die UVZ kann mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und mit Dritten Leistungsvereinbarungen im Unfallversicherungsbereich abschliessen, sofern dadurch der Kernauftrag nicht beeinträchtigt wird.

B. Organisation

I. Behörden der Stadt Zürich

Art. 4 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist zuständig für:

  1. a. die Ausübung der Oberaufsicht, soweit diese nicht durch Instanzen gemäss Bundesrecht ausgeübt wird; und

  2. b. die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

Art. 5 Stadtrat

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. die Weiterleitung von Anträgen sowie des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der UVZ an den Gemeinderat;

  2. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der UVZ gemäss Art. 3 Abs. 1, wobei er seine Zuständigkeit an ein Departement delegieren kann;

  3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;

  4. die Genehmigung des Organisationsreglements;

  5. die Festsetzung der Entschädigung für den Verwaltungsrat; und

  6. die Wahl der Kontrollstelle.

Die UVZ ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet. Für Anträge an den Stadtrat, die die UVZ betreffen, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements zuständig. II. Organe der UVZ

Art. 6 Verwaltungsrat a. Zusammensetzung b. Funktion und Aufgaben

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements gehört ihm von Amtes wegen an. Dem Verwaltungsrat sollen eine externe UVG-Fachperson sowie eine Vertretung der Versicherten angehören. Die Personalverbände werden eingeladen, einvernehmlich die Vertretung der Versicherten zu nominieren. Die Nomination wird direkt den Versicherten oder den städtischen Dienstabteilungen zuhanden ihres Personals mitgeteilt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil; Stellvertretung ist möglich.

Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan zuständig für:

  1. die Ausübung der allgemeinen Aufsicht über die UVZ;

  2. die Antragsstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden von Stadtrat und Gemeinderat;

  3. die Festlegung der Unternehmensstrategie;

  4. die Festlegung der Anlagestrategie und die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten;

  5. die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Überschussverwendung;

  6. die Weiterleitung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Stadtrat zur Genehmigung durch den Gemeinderat;

  7. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 3 und weiteren Verträgen von Bedeutung;

  8. die Festlegung der Prämien in Anwendung der gesetzlichen und versicherungstechnischen Grundlagen;

  9. den Erlass des Organisationsreglements und weiterer Reglemente;

  10. die Bestimmung von Ausschüssen des Verwaltungsrats sowie von deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung;

  11. die Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungs- und Salärbedingungen für die Angestellten der UVZ;

  12. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie deren oder dessen Stellvertretung;

  13. die Kommunikationsmassnahmen; und

  14. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen, soweit diese nicht nach UVG einem andern Verfahrensweg unterstehen.

Art. 7 Direktion

Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für:

  1. die operative Führung der UVZ und der UK sowie deren Vertretung gegen aussen;

  2. eine einwandfreie, den gesetzlichen Vorgaben und den Aufgaben der UVZ entsprechende und wirtschaftliche Betriebsführung;

  3. die Erledigung der Schadensfälle nach den gesetzlichen Bestimmungen;

  4. die Koordination mit der Stadtverwaltung;

  5. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und den vertragskonformen Vollzug nach deren Genehmigung;

  6. die Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen, die Antragstellung an den Verwaltungsrat und den Vollzug seiner Beschlüsse und Anordnungen;

  7. die Anstellung der Angestellten der UVZ und die Einhaltung der Personalerlasse; und

  8. alle übrigen Aufgaben, die gemäss dieser Verordnung oder dem Organisationsreglement nicht einem andern Organ übertragen sind.

Art. 8 Kontrollstelle

Als Kontrollstelle wird eine anerkannte, den Anforderungen des UVG entsprechende Revisionsgesellschaft oder, mit Zustimmung des Stadtrats, die städtische Finanzkontrolle gewählt.

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden von Verwaltungsrat, Gemeinderat und bundesrechtlichen Aufsichtsbehörden.

Soweit die Kontrollstelle gesetzliche Auskunftspflichten zu erfüllen hat, ist sie von der Schweigepflicht entbunden. III. Angestellte der UVZ

Art. 9 Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach dem Personalrecht der Stadt Zürich.

Art. 10 Berufliche Vorsorge

Die Angestellten der UVZ sind bei der Stiftung Pensionskasse Stadt Zürich versichert.

C. Betriebsmittel und Finanzierung

Art. 11 Grundkapital

Die UVZ verfügt über die ihr anlässlich der Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt übertragenen Mittel für die Unfallversicherung und die Unfallkasse und die seither erwirtschafteten Erträge.

Art. 12 Betriebsfinanzierung

Die UVZ erbringt ihre Leistungen kostendeckend. Für die obligatorische Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des UVG. Die Finanzierung erfolgt selbsttragend aus Eigenmitteln, insbesondere über die Prämien und die renditeorientierte Anlage der Mittel.

Art. 13 Geldanlagen

Die Anlage der Mittel richtet sich nach der Anlagestrategie, die nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien erfolgt. Mit der Bewirtschaftung der Anlagen können externe Vermögensverwaltungen mandatiert werden. Für die Vermögensverwaltung sind die Vorgaben des UVG einzuhalten.

Art. 14 Finanzhaushalt

Die UVZ führt eine Betriebsrechnung nach den Vorgaben des UVG.

Art. 15 Rechnungsabschluss

Der Verwaltungsrat beschliesst mit der Abnahme der Jahresrechnung über den Rechnungsüberschuss und die Dotierung der Reserven.

Art. 16 Finanzplan

Die UVZ erstellt einen Finanzplan. Der Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Unfallversicherung und der Unfallkasse sowie ihre Leistungen und Ressourcen. Der Finanzplan dient dem Verwaltungsrat zur mittelfristigen Steuerung.

Art. 17 Liegenschaften

Die UVZ kann die für ihren Betrieb notwendigen Liegenschaften oder Räume bei der Stadt oder bei Dritten mieten.

D. Rechtspflege

Art. 18 Anordnungen

Der Rechtsweg für Anordnungen im Rahmen des Vollzugs des UVG richtet sich nach dessen Verfahrensvorschriften.

Für personalrechtliche Anordnungen gegenüber den Angestellten der UVZ gilt das Verfahren gemäss Personalrecht der Stadt Zürich. Rekursinstanz ist der Verwaltungsrat. Der direkte Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2).

Art. 19 Rekursentscheide des Verwaltungsrats

Rekursentscheide und Anordnungen des Verwaltungsrats können beim Bezirksrat mit Rekurs gemäss § 152 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) angefochten werden.

E. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Organisationsstatut der Unfallversicherung (AS 177.271) der Stadt Zürich (GRB vom 6. Februar 2002) wird aufgehoben.

Art. 21 Inkraftsetzung

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 1

Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2011 (STRB Nr. 682 vom 15. Juni 2011).