177.401

Verordnung über die Vergütung und die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich (Kaderärztinnen- und Kaderärzteverordnung, KAV)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergütung und die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich.

Als Kaderärztinnen und Kaderärzte gelten folgende Ärztinnen und Ärzte:

  1. a. Chefärztinnen und Chefärzte, einschliesslich Chefärztinnen und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder;

  2. b. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;

  3. c. Oberärztinnen und Oberärzte mit Facharzttitel im eingesetzten Fachgebiet.

Für die medizinische Direktorin oder den medizinischen Direktor sowie die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Labormedizin gelten die Bestimmungen zu den Chefärztinnen und Chefärzten analog.

Art. 2 Verhältnis zum Personalrecht

Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht, kommen die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) 4 sowie deren Ausführungsbestimmungen 5 zur Anwendung. 1 AS 101.100

LS 131.1

STRB Nr. 966 vom 22. September 2021.

vom 6. Februar 2002, AS 177.100.

vom 27. März 2002, AS 177.101. 2 Für die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte nicht zur Anwendung kommen Art. 16–21, 29, 40 und 47–59 des Personalrechts sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. 3 Für die Oberärztinnen und Oberärzte nicht zur Anwendung kommen Art. 53 und 55 des Personalrechts sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Anstellungsinstanz

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements ist Anstellungsinstanz für die Chefärztinnen und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist Anstellungsinstanz für die übrigen Kaderärztinnen und Kaderärzte. II. Vergütung

A. Allgemeines

Art. 4 Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte besteht aus:

  1. a. dem Grundlohn;

  2. b. der Fachkomponente;

  3. c. der variablen Komponente bei den Chefärztinnen und Chefärzten sowie bei den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten.

Art. 5 Maximale Vergütung

Der Stadtrat legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte fest.

Die Gesamtvergütung darf Fr. 750 000.– pro Jahr nicht übersteigen.

Art. 6 Massgebender Lohn

Basis für lohnrelevante Ansprüche nach Personalrecht ist die Summe aus Grundlohn und Fachkomponente, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht.

Basis für die Berechnung der folgenden Ansprüche nach Personalrecht ist der Grundlohn:

  1. a. Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall ab einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen;

  2. b. Treueprämie, Abfindung sowie bei Oberärztinnen und Oberärzten Lohnfortzahlung nach Entlassung.

Bei der Pensionskasse Stadt Zürich ist die Summe aus Grundlohn und Fachkomponente bis zu einem Betrag von maximal Fr. 400 000.– pro Jahr versichert.

Art. 7 Recht auf

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt erhält vor Erlass einer­ Verfügung bei Funktionswechsel oder Anpassung der Fach­ Stellungnahme komponente die Möglichkeit, zur Höhe des Grundlohns und der Fachkomponente Stellung zu nehmen.

B. Grundlohn

Art. 8 Leitende

Der Grundlohn der Chefärztinnen und Chefärzte sowie Chefärzteschaft der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte bildet die Anforde­ und Ärzteschaft rungen und Kompetenzen der Funktion ab.

  1. a. Definition

Art. 9 Zuordnungs­

Der Stadtrat legt ein Zuordnungsinstrument fest. b. instrument

Das Zuordnungsinstrument umfasst die Funktionsumschreibungen und die dazugehörigen Funktionsstufen.

Art. 10 Funktionsum­

Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft das c. Anforderungs- und Kompetenzniveau der einzelnen Funktions­ schreibungen stufen auf.

Sie basieren auf analytischen Funktionsbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial- und Führungskompetenz erfasst werden.

Art. 11 Zuordnung

Die Anstellungsinstanz ordnet jede Stelle entsprechend d. ihren Anforderungen einer Funktionsstufe zu.

Art. 12 Höhe

Der Stadtrat legt die Höhe des Grundlohns für jede e. Funktionsstufe fest.

Er kann die Jahresgrundlöhne jährlich der Teuerungsentwicklung anpassen; massgebend ist der Zürcher Index der Konsumentenpreise.

Eine negative Teuerungsentwicklung hat keinen Einfluss auf die Grundlöhne.

Art. 13 Oberärzte

Die Festsetzung und Entwicklung des Grundlohns der Oberärztinnen Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach dem Personal­ und recht 6 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 7 .

C. Fachkomponente

Art. 14

Die Fachkomponente bildet je Fachgebiet die unter­ Definition schiedlichen Marktverhältnisse in vergleichbaren Spitälern oder Institutionen und die strategische Bedeutung der Fachgebiete für das Stadtspital Zürich ab. 6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 7 vom 27. März 2002, AS 177.101.

Art. 15 Fachgebietskategorien und Bandbreiten

Der Stadtrat teilt die Fachgebiete anhand der Positionierung im Markt und der strategischen Bedeutung für das Stadtspital Zürich in Fachgebietskategorien ein.

Er legt für jede Fachgebietskategorie und Kaderarztfunktion Bandbreiten mit Maximalbeträgen fest.

Die Maximalobergrenze der höchsten Kategorie der Fachkomponente der jeweiligen Kaderarztfunktion darf nur das Zweifache der Maximalobergrenze der tiefsten Kategorie der entsprechenden Kaderarztfunktion betragen.

Art. 16 Individuelle Festlegung

Die Anstellungsinstanz bestimmt für jede Kaderärztin und jeden Kaderarzt anhand der vom Stadtrat zu bestimmenden Kriterien die individuelle Höhe der Fachkomponente innerhalb der geltenden Bandbreite und überprüft diese regelmässig.

D. Variable Komponente der Chefärzteschaft und

Art. 17 Definition

Die variable Komponente wird durch folgende Anteile bestimmt:

  1. a. Wirtschaftlichkeit des Stadtspitals Zürich;

  2. b. Wirtschaftlichkeit der Klinik, des Instituts, des medizinischen Zentrums oder der Abteilung;

  3. c. medizinische Qualität;

  4. d. individuelle Leistung der Kaderärztin oder des Kaderarztes.

Der Stadtrat legt für die in Abs. 1 genannten Anteile relevante Messgrössen fest und regelt die weiteren Einzelheiten der variablen Komponente.

Art. 18 Berechnungsbasis

Berechnungsbasis für die variable Komponente bildet die Summe des Grundlohns und der Fachkomponente.

Bei vollständiger Zielerreichung beträgt die Höhe der variablen Komponente:

  1. a. 20 Prozent der Berechnungsbasis bei Chefärztinnen und Chefärzten in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder;

  2. b. 15 Prozent bei Chefärztinnen und Chefärzten;

  3. c. 10 Prozent bei Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten.

Art. 19 Über- und Untererreichung

Erreicht die Kaderärztin oder der Kaderarzt die definierten Ziele nicht vollumfänglich, kann die Auszahlung reduziert werden oder ganz entfallen.

Übertrifft die Kaderärztin oder der Kaderarzt die definierten Ziele, kann die Auszahlung um maximal 25 Prozent des bei vollständiger Zielerreichung vorgesehenen Betrags erhöht werden. III. Besondere Anstellungsbedingungen

A. Chefärzteschaft und Leitende Ärzteschaft

Art. 20 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte richtet sich in zumutbarem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen.

Die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen für Mehrarbeit, Nacht-, Feiertags- und Wochenend­arbeit sowie für Bereitschaftsdienste.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

Art. 21 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit sechs Monate.

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 8 .

B. Oberärztinnen und Oberärzte

Art. 22 Arbeitszeit

Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit und damit zusammenhängende Entschädigungen der Oberärztinnen und Oberärzte. IV. Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen.

Der Stadtrat regelt die Überleitung und stellt eine rechtsgleiche Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte sicher.

Er trifft Massnahmen bei denjenigen Angestellten, deren bisherige Vergütung deutlich von der ermittelten Vergütung gemäss dieser Verordnung abweicht; insbesondere kann er die Vergütung dieser Angestellten schrittweise erhöhen oder senken.

Der Stadtrat führt das neue Vergütungssystem für Kaderärztinnen und Kaderärzte gemäss dieser Verordnung unter Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge kostenneutral ein. 8 vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 6. Februar 2002 9 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Allgemeines Abs. 1–3 unverändert. 4 Für die Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich gelten diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.

Art. 2 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 10 9 AS 177.100 10 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 677/2022).