177.505

Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Bildungsmassnahmen des der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) unterstehenden Personals, einschliesslich der nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen, mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.

Für die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen bleiben abweichende Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechts vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann im Rahmen dieses Reglements ausführende Bestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an die Anstellungsinstanzen delegieren.

Die Anstellungsinstanzen oder die von ihnen bezeichneten Stellen sind zuständig für die Bewilligung von Bildungsmassnahmen.

Die Zuständigkeit des Volksschulamts für die Bewilligung bezahlter Urlaube von mehr als einer Woche für nach kantonalem Recht beschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen bleibt vorbehalten.

Art. 3 Typen

Bildungsmassnahmen werden je nach ihrem Nutzen für die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden in vier Typen unterteilt:

  1. a. Typ A, betrieblich angeordnet: von entscheidender Bedeutung für die aktuelle Funktion, ohne Wahlfreiheit für die Mitarbeitenden;

AS 177.500

Begründung siehe STRB Nr. 1010 vom 13. November 2019. Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT) b. Typ B, überwiegend betriebliches Interesse: von grosser Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion; c. Typ C, überwiegend persönliches Interesse: von geringer Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion; d. Typ D, kein betriebliches Interesse: keine Bedeutung für die aktuelle oder eine zukünftige Funktion.

Art. 4 Finanzieller Aufwand a. Grundsatz

Der finanzielle Aufwand umfasst grundsätzlich den gesamten im Voraus absehbaren Aufwand der Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin in Geld, der notwendig ist, um eine Bildungsmassnahme abzuschliessen.

Der finanzielle Aufwand wird für jede Bildungsmassnahme einzeln berechnet.

Art. 5 b. Berechnung

In den finanziellen Aufwand vollumfänglich eingerechnet werden:

  1. a. Kursgelder, Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie Auslagen für Lehrmittel;

  2. b. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit sie erheblich über den üblicherweise im Arbeitsalltag anfallenden Kosten liegen.

Art. 6 c. Beteiligung

Die finanzielle Beteiligung der Stadt an Bildungsmassnahmen ist abhängig vom gemäss Art. 4 und 5 berechneten finan­ziellen Aufwand und dem Typ der Bildungsmassnahme gemäss Art. 3.

Die Beteiligung beträgt für:

  1. a. Typ A: 100 Prozent;

  2. b. Typ B: 50 bis 100 Prozent;

  3. c. Typ C: 0 bis 50 Prozent;

  4. d. Typ D: 0 Prozent.

Art. 7 Zeitlicher Aufwand

Die Stadt beteiligt sich am zeitlichen Aufwand für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen. Vorbereitungsarbeiten, Selbststudium, das Verfassen von Arbeiten usw. werden in der Regel ausserhalb der Arbeitszeit geleistet.

Der Umfang der Beteiligung richtet sich nach Art. 6 Abs. 2. Er wird an die Arbeitszeit für den Tätigkeitsbereich Weiterbildung gemäss Berufsauftrag angerechnet. Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT)

Werden aufgrund einer Bildungsmassnahme vorhergesehene Unterrichtslektionen nicht erteilt, erfolgt für jede nicht erteilte Lektion im Umfang von 1,5 Arbeitsstunden keine Anrechnung an die Arbeitszeit gemäss Abs. 2 Satz 2.

Die ausnahmsweise Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 27 Abs. 1 Lehrpersonalverordnung 3 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Rückzahlungsvorbehalt

Eine Rückzahlung bleibt vorbehalten bei Bildungsmassnahmen des Typs B oder C, wenn die finanzielle Beteiligung an

Art. 6 der Bildungsmassnahme gemäss steigt und die Mitarbeit erhebliches privates Int vorbehalts ergibt sich a gemäss Art. 4, 5 und 6, dungsvereinbarung wirksa massnahme mindestens ein

Abs. 1 Fr. 5000.– übererin oder der Mitarbeiter an dieser ein eresse hat. Die Höhe des Rückzahlungsus der finanziellen Beteiligung der Stadt abzüglich Fr. 5000.–. alt wird mit dem Abschluss der Bil- 2 Der Rückzahlungsvorbeh m und dauert ab Ende der Bildungs- Jahr und längstens drei Jahre. Bei mehr als sechs Monaten während unbezahlten Urlauben von zahlungsvorbehalts ist eine Verlänge- laufender Dauer des Rück rung möglich. alt reduziert sich ab dem Ende der 3 Der Rückzahlungsvorbeh nat anteilmässig. Bildungsmassnahme pro Mo

Art. 9 Rückzahlungspflicht

Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Rückzahlungsvorbehalts besteht:

  1. a. bei einer freiwilligen oder selbstverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  2. b. bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Abbruch einer­ Bildungsmassnahme.

In Härtefällen kann die Anstellungsinstanz Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bewilligen.

Die Rückzahlungsforderung beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt der Rückzahlung effektiv aufgelaufenen Aufwand einschliesslich zukünftiger bindender Verpflichtungen.

Art. 10 Bildungsvereinbarung

Bildungsmassnahmen mit einem Rückzahlungsvorbehalt müssen mit einer Bildungsvereinbarung schriftlich vereinbart werden.

Die Bildungsvereinbarung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  1. a. Bezeichnung, Inhalt, Beginn und Ende der Bildungsmassnahme;

vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. Bildungsreglement für das Lehr- und Therapiepersonal der städtischen Volksschule (BiRegl LT) b. Aufwand gemäss Art. 4, 5 und 7 Abs. 1; c. Typ gemäss Art. 3; d. finanzielle Beteiligung seitens der Stadt und der oder des Mitarbeitenden am Aufwand in Prozent und mit Frankenbetrag; e. Anrechnung des zeitlichen Aufwands an die Arbeitszeit gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2; f. Höhe und Dauer des Rückzahlungsvorbehalts. 3 Die Bildungsvereinbarung kann weitere Punkte enthalten, insbesondere:

  1. a. Ziele der Bildungsmassnahme;

  2. b. Wissenstransfer in die betriebliche Organisation;

  3. c. Folgen, falls eine Prüfung nicht bestanden wird.

Art. 11 Neue Mitarbeitende

Die Kosten für laufende Bildungsmassnahmen oder Rückzahlungspflichten bei Mitarbeitenden, die neu in die Dienste der Stadt eintreten, können nach bestandener Probezeit ganz oder anteilmässig übernommen werden.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Dieses Reglement gilt nicht für Bildungsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt oder angeordnet wurden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den Zeitpunkt, den der Stadtrat mit separatem Beschluss festlegt, in Kraft. 4 4 Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019).