177.550
Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV)
I. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Art. 1 Geltungsbereich
2 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen einschliesslich der Bereichsleitenden an der Fachschule Viventa (FSV).
Art. 2 Anwendbarkeit des städtischen Personalrechts
Soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, kommt das städtische Personalrecht zur Anwendung.
Art. 3 Versicherungen
Die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung der Lehrpersonen werden durch dieselben Versicherungsträger und nach denselben Bestimmungen gewährleistet wie beim übrigen städtischen Personal. II. Begründung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 4 Stellenplan
Über die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulkommission.
Art. 5 Anstellungsinstanzen
3 1 Die Rektorin oder der Rektor ist Anstellungsinstanz für die Bereichsleitenden und die übrigen Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare. 4 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Anstellungskompetenz für Vikariate an Prorektorinnen oder Prorektoren übertragen.
Art. 6 Dauer der Anstellung
Die Lehrpersonen werden in der Regel nach dem Ablauf von zwei Dienstjahren auf den Beginn des darauffolgenden Schulsemesters unbefristet angestellt. Lehrpersonen mit zeitlich begrenzten Aufgaben, insbesondere im Kurswesen, können befristet und unter dem Vorbehalt, dass die Kurse zustande kommen, angestellt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 1 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). (VLV) 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Anstellung von Vikariatspersonen.
Art. 7 Umfang der Anstellung
Die Lehrpersonen werden mit einem Grundpensum angestellt. Dieses legt die minimale durchschnittliche Lektionenzahl pro Schulwoche fest.
Befristete Anstellungen können für ein Grundpensum oder für eine bestimmte Lektionenzahl erfolgen.
Die Rektorin oder der Rektor kann Lehrpersonen mit deren Einwilligung jeweils zum Semesterbeginn Zusatzlektionen über das Grundpensum hinaus bis zum vollen Pensum zuweisen.
Art. 8 Lektionenkonto
Lektionen, die während eines Semesters aufgrund des Lektionenbedarfs gegenüber dem Grundpensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen. Nur in besonderen Fällen, vor allem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Lektionen zu vergüten oder der Lohn ist aufgrund von fehlenden Lektionen zu kürzen.
Art. 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines administrativen Semesters aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vikariate.
Für Lehrpersonen ab dem zehnten Dienstjahr an der FSV beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. 5
Zuständig für die Kündigung durch die Stadt ist die Anstellungsinstanz.
Art. 10 Abfindung und Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Entlassung
Die Abfindung und die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Entlassung richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. Zuständig für die Festsetzung der Abfindung ist die Anstellungsinstanz.
Art. 11 Altersrücktritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber
6 1 Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber erfolgen auf Ende des administrativen Semesters. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Der gestaffelte Altersrücktritt gemäss städtischem Personalrecht ist für Lehrpersonen ausgeschlossen.
Art. 12 Entlassung wegen Invalidität
Die Entlassung wegen Invalidität erfolgt durch die Anstellungsinstanz. 5 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 6 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. (VLV) III. Entlöhnung und weitere Anstellungsbedingungen
Art. 13
(aufgehoben) 7
Art. 14 Entlastungslektionen für Bereichsleitende
8 1 Die Bereichsleitenden erhalten für die Bereichsleitung Entlastungslektionen. 2 Die Anzahl der Entlastungslektionen bestimmt die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der zuständigen Prorektorin oder des zuständigen Prorektors. 3 Der Lohn für die Entlastungslektionen richtet sich nach Lohnkategorie B.
Art. 15 Teuerung
9 Der Stadtrat kann die Lohnskala jährlich im Rahmen der Teuerungsentwicklung anpassen.
Art. 16 Lohn der übrigen Lehrpersonen, Entschädigungen von Referaten aussenstehender Dritter
In die Lohnkategorie B werden Lehrpersonen mit folgenden Qualifikationen eingereiht:
a. abgeschlossenes Hochschulstudium und Diplom für das höhere Lehramt;
b. Fachhochschulabschluss und Diplom einer berufspädagogischen Hochschule; 10
c. Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom II einschliesslich Diplom für das höhere Lehramt.
In die Lohnkategorie C werden Lehrpersonen mit folgenden Qualifikationen eingereiht:
a. abgeschlossenes Hochschulstudium ohne Diplom für das höhere Lehramt;
b. Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrperson;
c. Fachhochschulabschluss und pädagogische Zusatzausbildung;
d. Lehrpatent (Seminar oder pädagogische Hochschule);
e. Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner mit Lehrpatent.
Die Lohnkategorie D gilt für die übrigen Lehrpersonen unter Vorbehalt von Abs. 4. 7 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 8 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 9 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 10 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. (VLV)
Die Lohnkategorie E gilt für Lehrpersonen ohne abgeschlossene Ausbildung.
Mit aussenstehenden Fachreferentinnen und -referenten kann für besondere Veranstaltungen ein Honorar vereinbart werden.
Art. 17 Anfangslohn
Die Anstellungsinstanz setzt bei Stellenantritt oder Funktionswechsel den Lohn der Lehrperson fest.
Art. 18 Anrechnung von Dienstjahren
Für die Festsetzung des Anfangslohns wird Unterrichtspraxis auf der Sekundarstufe 2 oder höher und nach abgeschlossener Ausbildung voll angerechnet.
Andere Unterrichtspraxis nach abgeschlossener Ausbildung, andere Berufstätigkeit sowie Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden mindestens hälftig angerechnet.
Die Zeit der Weiterbildung kann hälftig angerechnet werden, wenn die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit steht.
Die Anrechnung gemäss Abs. 1 bis 3 erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Art. 19 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
Die Schulleitung führt in Zusammenarbeit mit der Schulkommission eine periodische Beurteilung der Lehrpersonen durch.
Die Schulkommission regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Stufenaufstieg
Die Schulkommission legt im Rahmen der Bestimmungen zur Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung die Voraussetzungen fest, nach welchen ein allfälliger Stufenaufstieg erfolgt.
Ein Stufenaufstieg kann nur im Rahmen der verfügbaren Kredite der FSV durch die Anstellungsinstanz gewährt werden. 11
Art. 21 Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 39 Schulwochen pro Schuljahr.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 22 Vollpensum
Der Stadtrat legt auf Antrag der Schulkommission die Lektionenverpflichtung für ein Vollpensum fest.
Art. 23 Aufgaben der Lehrpersonen
Zum Berufsauftrag der Lehrpersonen gehören:
a. Unterricht in den anvertrauten Klassen und/oder Erteilen von Kursen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule;
b. Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Projekten; 12 11 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 12 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. (VLV)
c. Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulentwicklung;
d. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrkollegium;
e. Verpflichtung zur fachlichen und pädagogischen Fort- und Weiterbildung. 13
Die Verpflichtung von Lehrpersonen, die Klassenunterricht erteilen, umfasst auch die Beurteilung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler.
Den Lehrpersonen können im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags besondere Aufgaben wie Haus- und Fachämter, Kustodien, Funktionen als Klassenlehrpersonen, die Durchführung von Aufnahme- und Abschlussprüfungen sowie von Arbeits- und Projektwochen zugeteilt werden.
Die Schulkommission regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 14
Die Teilnahme an Konventen richtet sich nach der Verordnung über die Fachschule Viventa (VFSV). 15
Art. 24 Abgeltung besonderer Aufgaben
Der Stadtrat regelt in den Ausführungsbestimmungen die Grundsätze betreffend Anrechnung an das Unterrichtspensum, Entschädigung und Entlastung für besondere Aufgaben
Art. 23 im Sinne von Einzelfall A von Art. 23
Abs. 3. Die Anstellungsinstanz bestimmt im nrechnung, Entschädigung und Entlastung. für die Zuteilung von besonderen Aufgaben im Sinne 2 Zuständig Abs. 3 ist die Anstellungsinstanz.
Art. 25 Aus-, Fort und Weiterbildung
16 Gestützt auf das städtische Bildungsreglement und die Ausführungsbestimmungen des Schul- und Sportdepartementes zum städtischen Bildungsreglement kann die Schulkommission Richtlinien über die Anordnung und Bewilligung von Bildungsmassnahmen für Lehrpersonen der FSV erlassen.
Art. 26
(aufgehoben) 17
Art. 27 Urlaub
18 Die Gewährung von Urlaub richtet sich sinngemäss nach dem städtischen Personalrecht und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 13 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 14 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 15 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 16 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 17 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 18 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. (VLV)
Art. 28 Ferien
Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.
Die Schulkommission kann Einzelheiten des Ferienbezugs regeln, insbesondere von Bereichsleitenden und von Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss Art. 23 Abs. 3. 19
Art. 29
(aufgehoben) 20
Art. 30 Altersentlastung
21 1 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die mindestens 90 Prozent des Vollpensums entspricht, werden vom Beginn des administrativen Semesters an, in dem sie das 57. Altersjahr zurücklegen, um zwei Lektionen entlastet. 2 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die mindestens 50 Prozent des Vollpensums entspricht, werden vom Beginn des administrativen Semesters an, in dem sie das 57. Altersjahr zurücklegen, um eine Lektion entlastet.
Art. 31 Treueurlaub
Lehrpersonen können Treueurlaub beziehen, wenn nicht überwiegende schulische Interessen entgegenstehen.
Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs ist die Anstellungsinstanz. IV. Vikariate
Art. 32 Begriff
22 Für Stellvertretungen können Vikariate eingerichtet werden. Die Anstellung erfolgt für das entsprechende Pensum befristet.
Art. 33 Lohn
Lehrpersonen, denen im Rahmen einer bereits bestehenden Anstellung ein Vikariat übertragen wird, erhalten den Lohn gemäss ihrer Lohnkategorie. Die übrigen Vikariatspersonen erhalten einen Lohn gemäss Jahrestufe 3 der Lohnkategorie C oder D.
Art. 34 Beendigung
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Anstellungsdauer oder mit der Wiederbesetzung der Stelle durch die vertretene Lehrkraft, spätestens aber Ende Semester.
Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen auf Monatsende gekündigt werden. Die Anstellungsverfügung kann die Kündigungsmöglichkeit auf Ende der Woche unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen vorsehen. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. 19 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 20 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 21 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009, Abs. 3 aufgehoben; Inkrafttreten
September 2009. 22 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. (VLV)
V. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Art. 35 Vollzug
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.
Art. 36 Überführung
23 Die generelle Überführung von Lehrpersonen städtischer Bildungsinstitutionen in die VLV wird unter Berücksichtigung von Art. 37 durch den Stadtrat geregelt.
Art. 37 Besitzstand
Der Besitzstand bezüglich Lohn innerhalb derselben Funktion bleibt gewahrt. Führt die Neueinreihung gemäss dieser Verordnung zu einer betragsmässig tieferen Einreihung, bleibt der Stufenaufstieg ausgeschlossen, bis die Neueinreihung betragsmässig kompensiert ist. Führt die Neueinreihung in eine höhere Lohnkategorie, erfolgt sie in die Stufe, welche betragsmässig der nächst höheren Stufe der neuen Lohnkategorie im Vergleich zur bisherigen Einreihung entspricht.
Bezüglich der Altersentlastung besteht kein Besitzstandsanspruch.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Die bisherige Verordnung über die Lehrkräfte an der Schule für Gestaltung und der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung (VLGH, GRB vom 24. Januar 1990) 24 wird aufgehoben.
Art. 39 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 25 23 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 24 AS 42, 307. 25 Inkraftsetzung 1. März 2005 mit Ausnahme von Art. 20, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wird; gemäss STRB vom 8. Dezember 2004. (VLV) Anhang zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa: Lohnkategorien (Stand: 1. April 2026) 26 Stufe Kl. 20 Kl. 30 Kl. 40 Kl. 50 Lohn- Lohn- Lohn- Lohnkategorie kategorie kategorie kategorie B C D E 26 Fassung gem. STRB Nr. 946 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.