177.570
Reglement über die Entschädigung von Mitarbeit in Schulprojekten
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Entschädigung von nach kantonalem und kommunalem Recht beschäftigtem Schulpersonal, von Behördenmitgliedern sowie von Dritten für die freiwillige Mitarbeit in Schulprojekten einschliesslich der Vertretung der Schule in Schulbauprojekten.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, die anderweitig durch die Stadt entschädigt werden, insbesondere aus dem Globalkredit der einzelnen Schulen der städtischen Volksschule.
Art. 2 Sitzungen
Für die Teilnahme werden wie folgt Sitzungsgelder ausgerichtet:
a. für Sitzungen bis zu einer Stunde: Fr. 60.–;
b. für jede weitere angebrochene halbe Stunde: Fr. 30.–.
Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.
Vor- oder Nachbereitung der Sitzungen wird nicht separat entschädigt; vorbehalten bleibt Art. 3.
Pausen für Mittag- und Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100 2 AS 177.500 3 AS 177.100 4 AS 177.550
Begründung siehe STRB Nr. 560 vom 2. Juni 2021. Reglement über die Entschädigung von Mitarbeit in Schulprojekten
Art. 3 Zusätzlicher Aufwand
Die Dienstchefin oder der Dienstchef der zuständigen Dienstabteilung oder die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kreisschulbehörde kann für besonders aufwendige Arbeiten im Einzelfall zusätzliche Entschädigungen bewilligen.
Der Ansatz beträgt Fr. 60.– pro Stunde.
Es wird jeweils auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
Art. 4 Fahrtkosten
Für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich im Rahmen des Projekts werden die Fahrtkosten gemäss den für das städtische Personal geltenden Ansätzen entschädigt.
Im Übrigen werden über die ordentliche Entschädigung hinaus keine Spesen ausgerichtet.
Art. 5 Ausfall der Tätigkeit
Eine Entschädigung wird nur für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten ausgerichtet.
Sie entfällt insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft, Zivildienst oder Zivilschutz sowie bei Auflösung des der Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den administrativen Abläufen erlassen.
Art. 7 Inkraftreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft.