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Reglement über die Anstellung des Personals der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen der Stadt Zürich (Anstellungsreglement 2013)

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Personal der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen der Stadt Zürich.

Es enthält in Ergänzung zum Personalrecht und dessen Ausführungsbestimmungen besondere Anstellungsbestimmungen, welche durch die besonderen Verhältnisse des Betreuungsbetriebes bedingt sind.

Art. 2 Funktionen

1 1 Die Schulpflege bezeichnet die Betreuungsfunktionen, die in den Betreuungseinrichtungen der Regelschulen bestehen. 2 Sie erlässt für jede Betreuungsfunktion eine Stellenbeschreibung.

Art. 3 Arbeitszeit

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem individuellen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitszeit umfasst sämtliche in der Stellenbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten. Sie wird von der Leiterin / dem Leiter Betreuung in Absprache mit der / dem Angestellten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreuungsbetriebes auf das Kalenderjahr verteilt. Die Verteilung der Arbeitszeit der Leiterin / des Leiters Betreuung auf das Kalenderjahr wird von der Schulleitung genehmigt.

Die Dienstpläne und die Einsatzpläne werden durch die Leiterin / den Leiter Betreuung in Absprache mit der bzw. dem Angestellten erstellt. Erstere bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. 1 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Anstellungsreglement 2013

Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit. Auf Wunsch der bzw. des Angestellten kann auf diese Pause verzichtet werden, wenn die Tagesarbeitszeit nicht länger als neun Stunden dauert.

Art. 4 Ferienbezug

Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien der Volksschule zu beziehen.

Art. 5 Entlöhnung

Angestellte in Betreuungseinrichtungen werden in der Regel im Monatslohn angestellt und entlöhnt.

Der Monatslohn wird ungeachtet von allfällig gemäss Art. 3 Abs. 1 schwankenden Arbeitseinsätzen gemäss Art. 69 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht monatlich in gleicher Höhe ausgerichtet.

Art. 6 Mahlzeiten a. Einnahme mit zu betreuenden Kindern

2 1 Angestellte einzelner Betreuungseinrichtungen und Betreuungsfunktionen können auf der Kindergarten- und Primarstufe verpflichtet werden, Mahlzeiten während ihrer Arbeitszeit zusammen mit den zu betreuenden Kindern einzunehmen. 2 Die Anstellungsinstanz bezeichnet auf Antrag der Schulleitung die betroffenen Betreuungseinrichtungen und Betreuungsfunktionen.

Art. 6a b. Lohnabzug

3 1 Für Angestellte, die gemäss Art. 6 Mahlzeiten gemeinsam mit den zu betreuenden Kindern einnehmen, erfolgt ein Lohnabzug gemäss den Vorgaben des Stadtrats 4 . 2 Erklären Angestellte ausnahmsweise den Verzicht auf die Einnahme von Mahlzeiten, erfolgt kein Lohnabzug.

Art. 7 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt auf 1. Juli 2013 in Kraft. 2 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 3 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Stadtratsbeschluss Nr. 1705/2010, Dispositiv-Ziffer 1.b.