177.901
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements
Präambel
Die Stadtpräsidentin,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements (PRD), insbesondere:
a. die Art und die Höhe des Beitrags;
b. den Anspruch;
c. die Ausrichtung.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des PRD, die gemäss Art. 68 ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Städtischen Personals (AB PR) 2 Anspruch auf zentrale Lohnnebenleistungen haben.
B. Gutschein
Art. 3 Gutschein a. Grundsatz
Den Angestellten wird eine dezentrale Lohnnebenleistung in Form eines Gutscheins nach Wahl ausgerichtet für:
a. Theater am Hechtplatz;
b. Zürcher Theater Spektakel;
c. Filmpodium Zürich;
d. Museum Rietberg;
e. Bontique (Gutscheinplattform mit auserwählten Partnern).
Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des PRD entscheidet über die Auswahl der Partner bei Bontique. 1 AS 177.100 2 vom 27. März 2002, AS 177.101. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements
Art. 4 b. Wahl
Angestellte mit laufender Anstellung geben ihre Wahl jährlich im September auf entsprechende Aufforderung an Human Resources (HR) PRD bekannt.
Per 1. Oktober neu eintretende Angestellte erhalten für das laufende Kalenderjahr einen Gutschein von Bontique.
Art. 5 Betrag
Die dezentrale Lohnnebenleistung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Kalenderjahr Fr. 150.–.
Art. 6 Anspruch a. Grundsatz
Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres:
a. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
b. eine befristete Anstellung von mehr als insgesamt 180 Tagen besteht.
Art. 7 b. Vorbehalt
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung eines anderen Departements erhalten haben.
Treffen die Angestellten während der Frist im September keine Wahl, erlischt die Anspruchsberechtigung für das fragliche Kalenderjahr.
Art. 8 Ausrichtung und Gültigkeit
Die Zustellung des Gutscheins erfolgt jeweils zwischen Mitte Oktober und Mitte November.
Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbietenden.
Der Gutschein verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
C. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.