177.921
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sicherheitsdepartements
Präambel
Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sicherheitsdepartement.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des Sicherheitsdepartements.
B. Leistung
Art. 3 Leistung
Den am Stichtag vom 1. Juli beim Sicherheitsdepartement angestellten Personen wird eine Lohnnebenleistung im Betrag von Fr. 150.– pro Person und unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet.
Der Betrag wird mit dem Juli-Lohn ausbezahlt.
Art. 4 Unzulässige Nutzung
Die Lohnnebenleistung darf nicht für folgende Zwecke eingesetzt werden:
a. Verpflegung und Mobilität;
b. Leistungen, die den Aufgaben und Zielen der Stadt gemäss Gemeindeordnung widersprechen.
C. Schlussbestimmung
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
AS 177.100