177.931
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements
Präambel
Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD).
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des GUD.
B. Vergünstigte Angebote des Sportamts
Art. 3 Grundsatz
Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement.
Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Art. 3a Gewährung auf Wunsch
2 1 Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch. 2 Die Angestellten reichen den Antrag auf Vergünstigung oder den Widerruf bei der Anstellungsinstanz ein:
a. für das Jahr 2026 bis zum 31. Januar 2026;
b. ab 2027 jeweils bis zum 30. November des Vorjahres. 3 Die Vergünstigung gilt bis zu ihrem Widerruf jeweils auch für die Folgejahre.
AS 177.100
Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements 4 Neu eintretende Angestellte, die Anspruch auf die Vergünstigung haben, beantragen diese bei Stellenantritt bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz.
Art. 4 Voraussetzung
Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag noch über drei Monate dauert.
Stichtag ist:
a. im Jahr 2025 der 1. März;
b. ab 2026 der 1. Januar.
Art. 5 Gutschein a. Grundsatz
Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.
Art. 6 b. Zustellung
Das Sportamt stellt die Gutscheine per E-Mail zu.
Die Zustellung erfolgt:
a. erstmals im April 2025;
b. ab 2026 jeweils im März. 3
Art. 7 Gültigkeit
Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Er verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
C. Verfahren
Art. 8 Meldung an das Sportamt
Das Departement meldet dem Sportamt die anspruchsberechtigten Angestellten gemäss Art. 4:
a. erstmals bis zum 15. April 2025;
b. im Jahr 2026 bis zum 28. Februar; 4
c. ab 2027 jeweils bis zum 31. Januar. 5
Das Departement gibt dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen der berechtigten Angestellten bekannt.
Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements
Art. 9 Ausschluss von Rückabwicklungen
Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung.
Dies gilt insbesondere für:
a. ausgestellte Gutscheine;
b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe.
D. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.