177.931

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements

Präambel

Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD).

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des GUD.

B. Vergünstigte Angebote des Sportamts

Art. 3 Grundsatz

Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement.

Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 3a Gewährung auf Wunsch

2 1 Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch. 2 Die Angestellten reichen den Antrag auf Vergünstigung oder den Widerruf bei der Anstellungsinstanz ein:

  1. a. für das Jahr 2026 bis zum 31. Januar 2026;

  2. b. ab 2027 jeweils bis zum 30. November des Vorjahres. 3 Die Vergünstigung gilt bis zu ihrem Widerruf jeweils auch für die Folgejahre.

AS 177.100

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements 4 Neu eintretende Angestellte, die Anspruch auf die Vergünstigung haben, beantragen diese bei Stellenantritt bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz.

Art. 4 Voraussetzung

Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag noch über drei Monate dauert.

Stichtag ist:

  1. a. im Jahr 2025 der 1. März;

  2. b. ab 2026 der 1. Januar.

Art. 5 Gutschein a. Grundsatz

Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.

Art. 6 b. Zustellung

Das Sportamt stellt die Gutscheine per E-Mail zu.

Die Zustellung erfolgt:

  1. a. erstmals im April 2025;

  2. b. ab 2026 jeweils im März. 3

Art. 7 Gültigkeit

Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

Er verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.

C. Verfahren

Art. 8 Meldung an das Sportamt

Das Departement meldet dem Sportamt die anspruchsberechtigten Angestellten gemäss Art. 4:

  1. a. erstmals bis zum 15. April 2025;

  2. b. im Jahr 2026 bis zum 28. Februar; 4

  3. c. ab 2027 jeweils bis zum 31. Januar. 5

Das Departement gibt dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen der berechtigten Angestellten bekannt.

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements

Art. 9 Ausschluss von Rückabwicklungen

Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung.

Dies gilt insbesondere für:

  1. a. ausgestellte Gutscheine;

  2. b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe.

D. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.