177.941

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

Präambel

Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Tiefbau- und Entsorgungsdepartement.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements.

Art. 3 Betrag

Die dezentralen Lohnnebenleistungen betragen höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 4 Anspruch a. Grundsatz

Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden Angestellten ausgerichtet:

  1. a. deren Probezeit abgelaufen ist;

  2. b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

  3. c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 5 b. Vorbehalt

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:

  1. a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;

  2. b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

B. Departementssekretariat

Art. 6 Gesundheitsbeitrag

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten des Departementssekretariats ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:

  1. a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;

  2. b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 7 Belege

Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.

Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 8 Einreichung

Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein:

  1. a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;

  2. b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.

Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.

Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

C. Tiefbauamt

Art. 9 Gesundheitsbeitrag

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten des Tiefbauamts ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:

  1. a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;

  2. b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 10 Belege

Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.

Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 11 Einreichung

Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein:

  1. a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;

  2. b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.

Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.

Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

D. Entsorgung + Recycling Zürich

Art. 12 Gutschein

Den Angestellten von Entsorgung + Recycling Zürich wird unter Vorbehalt von Art. 13 pro Kalenderjahr ein Gutschein für eine E-Commerce-Plattform im Wert von Fr. 150.– abgegeben.

Art. 13 Ausrichtung

Angestellte, die nach dem 1. September eintreten, erhalten den Gutschein erst für das Folgejahr.

E. Geomatik + Vermessung

Art. 14 Gesundheitsbeitrag

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten von Geomatik + Vermessung ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:

  1. a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;

  2. b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 15 Belege

Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.

Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 16 Einreichung

Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein:

  1. a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;

  2. b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.

Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.

Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

F. Grün Stadt Zürich

Art. 17 Gutschein

Den Angestellten von Grün Stadt Zürich wird unter Vorbehalt von Art. 18 pro Kalenderjahr ein Gutschein für eine E-Commerce-Plattform im Wert von Fr. 150.– abgegeben.

Art. 18 Ausrichtung

Angestellte, die nach dem 1. September eintreten, erhalten den Gutschein erst für das Folgejahr.

G. Schlussbestimmung

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.