177.951

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements

Präambel

Der Vorsteher des Hochbaudepartements,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des Hochbaudepartements.

B. Beitrag

Art. 3 Beitrag

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:

  1. a. Sport- und Wellnessangebote;

  2. b. Sportausrüstung;

  3. c. Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften;

  4. d. private Kurse und Ausbildungen, auch wenn diese keinen direkten Nutzen für die tägliche Arbeit haben;

  5. e. Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen.

Art. 4 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Nicht bezogene Beiträge verfallen und Überträge sowie Vorbezüge aus anderen Kalenderjahren sind nicht möglich.

Art. 5 Anspruch a. Grundsatz

Der Beitrag wird Angestellten ausgerichtet:

  1. a. deren Probezeit abgelaufen ist;

  2. b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

  3. c. deren befristete Anstellung mehr als 120 Tage dauert.

AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements

Art. 6 b. Vorbehalt

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:

  1. a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;

  2. b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Art. 7 Belege

Der Beitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.

Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

C. Antrag

Art. 8 Einreichung

Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Beitrags elektronisch der zuständigen Personalabteilung ein:

  1. a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;

  2. b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.

Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.

Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

D. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.