177.961
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Departementssekretariats des Departements der Industriellen Betriebe
Präambel
Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des DS DIB.
B. Gesundheits- oder Kulturbeitrag
Art. 3 Beitrag
Zur Förderung der Gesundheit oder für die Teilnahme an Kulturanlässen wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:
a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;
b. gesundheitliches Wohlbefinden;
c. Tickets und Abonnements für Kulturanlässe.
Art. 4 Beitragshöhe
Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Art. 5 Anspruch a. Grundsatz
Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Departementssekretariats des Departements der Industriellen Betriebe
Art. 6 b. Vorbehalt
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:
a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;
b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kaldendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
Art. 7 Belege
Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.
Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober anfallen.
C. Antrag
Art. 8 Einreichung
Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheits- oder Kulturbeitrags dem Controlling des DS DIB ein:
a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;
b. bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.
Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.
Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.
D. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.