177.962
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Wasserversorgung
Präambel
Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen in der Wasserversorgung (WVZ).
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten der WVZ.
B. Gutschein oder Gesundheitsbeitrag
Art. 3 Form
Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden den Angestellten ausgerichtet in Form:
a. eines Multibrand-Wertgutscheins (nachfolgend: Gutschein) im Wert von Fr. 150.–; oder
b. eines Beitrags von Fr. 150.– an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: Beitrag).
Art. 4 Festlegung
Die Geschäftsleitung der WVZ legt jährlich fest, ob für das Folgejahr ein Gutschein abgegeben oder ein Beitrag ausgerichtet wird.
Art. 5 Gutschein
Der Gutschein ist gültig für eine Gutscheinplattform, über die die Angestellten den Betrag bei verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen einlösen können.
Der Bezug von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilität und Verpflegung ist ausgeschlossen. 1 AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Wasserversorgung
Art. 6 Anspruch
Der Gutschein oder Beitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
C. Administration
Art. 7 Zuständigkeit
Die Personalabteilung der WVZ organisiert die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten.
Die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten erfolgt einmal jährlich; die WVZ bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe oder Ausrichtung.
Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf einen Gutschein oder Beitrag.
D. Schlussbestimmung
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.