177.971
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Schul- und Sportdepartement (SSD).
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des SSD einschliesslich der Schulkreise der städtischen Volksschule, die nach dem städtischen Personalrecht (PR) oder nach der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 2 angestellt sind.
B. Vergünstigte Angebote des Sportamts
Art. 3 Grundsatz
Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement.
Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Art. 4 Gewährung auf Wunsch
Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch.
Neu eintretende Angestellte, die die Vergünstigung wünschen, beantragen diese bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz bei Stellenantritt.
Der Antrag gemäss Abs. 2 gilt bis zu seinem Widerruf auch für die Folgejahre. 1 AS 177.100 2 vom 23. Juni 2004, AS 177.550. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements
Ein allfälliger Widerruf sowie ein späterer Antrag auf Vergünstigung je mit Wirkung ab dem Folgejahr sind bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz jeweils bis 30. November geltend zu machen; Abs. 3 gilt sinngemäss.
Art. 5 Voraussetzungen
Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag:
a. ungekündigt ist;
b. bei Befristung noch über drei Monate dauert.
Stichtag ist:
a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen der 1. Januar;
b. bei Neueintritten der erste Kalendertag des Arbeitsverhältnisses.
Art. 6 Gutschein a. Grundsatz
Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.
Art. 7 b. Zustellung
Das Sportamt stellt die Gutscheine in der Regel per E-Mail zu.
Die Zustellung erfolgt:
a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen im Januar;
b. bei Neueintritten in der Regel im Verlauf des ersten Monats.
Art. 8 c. Gültigkeit
Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Er verfällt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
Art. 9 Ausschluss
Angestellte der Badeanlagen, denen das Sportamt infolge betrieblicher Notwendigkeit ein Sportabonnement zur Verfügung stellt, sind von der Vergünstigung gemäss Art. 3–8 ausgenommen.
Sie können das Sportabonnement auch für private Zwecke nutzen.
C. Vergünstigte Angebote der Fachschule Viventa
Art. 10 Wahlmöglichkeit
Angestellte der Fachschule Viventa (FSV) und Angestellte von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) können eine Vergünstigung für ein Unterrichtsangebot ihrer jeweiligen Schule beanspruchen. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements
Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Für Angestellte der FSV und von MKZ, die stattdessen eine Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen, gilt Art. 4.
Art. 11 Voraussetzungen
Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag:
a. ungekündigt ist;
b. bei Befristung noch über drei Monate dauert.
Stichtag ist der Tag, an dem das Unterrichtsangebot beginnt.
Art. 12 Gültigkeit
Die Vergünstigung kann beansprucht werden für Unterrichtsangebote, die im betreffenden Kalenderjahr beginnen.
Art. 13 Rechnungstellung
Das gebuchte Unterrichtsangebot wird mit der gewährten Vergünstigung oder nach dem anwendbaren Gebührenreglement in Rechnung gestellt.
Erfolgt die Rechnungstellung nach dem Gebührenreglement, wird die Vergünstigung als Rückerstattung gewährt.
D. Verfahren
Art. 14 Meldung an das Sportamt
Die Dienstabteilungen und Schulkreise melden dem Sportamt ihre anspruchsberechtigten Angestellten, die eine Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen:
a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen jeweils bis zum 15. Dezember für das Folgejahr;
b. bei Neueintritten in der Regel jeweils bis zum 15. des Eintrittsmonats für das laufende Jahr.
Die Dienstabteilungen und Schulkreise geben dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen oder allenfalls Postadressen der betroffenen Angestellten bekannt.
Art. 15 Ausschluss der Rückabwicklung
Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung.
Dies gilt insbesondere für:
a. das Ausstellen der Gutscheine;
b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe;
c. zum vergünstigten Tarif gebuchte Unterrichtsangebote. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements
E. Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmung
Angestellte mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Arbeitsverhältnissen, die die Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen, beantragen diese bei der Anstellungsinstanz bis spätestens 15. Januar 2025.
Art. 4 Abs. 3 und 4 sind anwendbar.
Die Meldung gemäss Art. 14 erfolgt bis spätestens 31. Januar
Die Zustellung des Gutscheins gemäss Art. 7 erfolgt bis Ende Februar 2025.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.