177.991

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, insbesondere:

  1. a. die Art und die Höhe des Beitrags;

  2. b. den Anspruch;

  3. c. die Ausrichtung.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent.

B. Beitrag

Art. 3 Beitragsart a. Grundsatz

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet in Form von:

  1. a. Büchergutscheinen für Fachliteratur (Fachbeitrag); oder

  2. b. Gutscheinen an die Kosten zur Förderung der Gesundheit (Gesundheitsbeitrag).

Art. 4 b. Festlegung

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung, ob:

  1. a. ein Fachbeitrag oder ein Gesundheitsbeitrag ausgerichtet wird;

  2. b. eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird. 1 AS 177.100

Begründung siehe STRB Nr. 3933 vom 11. Dezember 2024. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent 2 Wird Angestellten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, geben sie ihre Wahl bekannt:

  1. a. bei Stellenantritt;

  2. b. bei Änderungen der getroffenen Wahl: bis spätestens

  3. 30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr.

Art. 5 Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrags beträgt pro Kalenderjahr Fr. 150.–.

Art. 6 Anspruch a. Grundsatz

Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn:

  1. a. die Probezeit abgelaufen ist;

  2. b. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

Bei befristeter Anstellung besteht der Anspruch, wenn:

  1. a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind; und

  2. b. die Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 7 b. Vorbehalt

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr bereits eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Angestellte mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Art. 8 Ausrichtung

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung den Zeitpunkt der Ausrichtung der Gutscheine.

C. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.