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OGD Richtlinie und Prozesse

Präambel

Die grundsätzliche Haltung der Stadt Zürich gegenüber Open Die Organisation von OGD besteht aus folgenden Komponen- Die Veröffentlichung von Datensätzen nach den Prinzipien von

Art. 14 stützt sich auf «Veröffentli Information nem Interess Mit § 20 IDG Anfrage» beg Die unten an

IDG: chung auf eigene Initiative der Behörde». über die Tätigkeiten der Behörde, die von allgemei- e sind (§ 14, Abs. 1 IDG). kann darüber hinaus der Zugang zu Daten «auf ründet werden. teiligte Parteien 5. Prozessbe geführte Grafik zeigt alle beteiligten Parteien und Ablauf von OGD. Prozesse im e Erläuterungen von Aufgaben: Weitergehend von Dritten für Daten a. Anfragen e Anfragen von Dritten entgegen und setzt SSZ nimmt di rung der Machbarkeit mit den entsprechenden sich zur Klä ungen in Verbindung. Nach der Prüfung der Dienstabteil it, siehe Kapitel 7, von OGD Daten durch die Verwendbarke ung wird die anfragende Person/Stelle über Dienstabteil Termin oder auch einen durch den Dataowner Machbarkeit, abschlägigen Entscheid informiert. begründeten, ation von Daten b. Identifik ch mit den potenziellen Datenlieferanten in Ver- SSZ setzt si leitet die Anfrage zur Prüfung weiter. bindung und er Daten c. Prüfung d der Verwendbarkeit von Daten liegt in der al- Die Prüfung antwortung des Dataowners. Die Prüfung der leinigen Ver it bildet das zentrale Element im Publikati- Verwendbarke Die Dienstabteilungen werden bei diesem Pro- onsprozess. durch SSZ sowie den Datenschutz-Beauftrag- zessschritt rch eine entsprechende Hilfsmittel unterstützt. ten sowie du efin/der Dienstchef oder eine von ihr/ihm be- Die Dienstch elle entscheidet letztlich über die Veröffentli- zeichnete St ten in OGD. chung der Da Stellen betroffen, übernimmt SSZ die Führung Sind mehrere er Prüfung der Verwendbarkeit von Daten. im Prozess d ng von Datensätzen d. Nachführu ierung von Datensätzen obliegt der Verantwor- Die Aktualis aowners und wird durch diesen initiiert. Mit der tung des Dat Lieferung von Datensätzen und Metadaten wird erstmaligen ktualisierungs-Periodizität festgelegt. auch deren A en veröffentlichen e. Anwendung nnte Anwendungen, welche auf Daten von Der SSZ beka , werden durch SSZ in einer entsprechenden OGD basieren m OGD-Portal veröffentlicht. Liste auf de tlichkeiten 6. Verantwor fik veranschaulicht die Verantwortlichkeiten der in- Folgende Gra tellen im OGD-Prozess: volvierten S ik Stadt Zürich (SSZ) 6.1. Statist adt Zürich ist verantwortlich für: Statistik St änderte Veröffentlichung der Daten(-sätze) und Me- a. die unver wie sie vom Dataowner geliefert werden – vor- tadaten, so iese entsprechen der vereinbarten Struktur und ausgesetzt d . Beschreibung htigung des Dataowners bei nachträglicher Mel- b. Benachric ritte über Fehler in Daten und Services. dung durch D erung nach der Korrektur durch Dataowner. c. Aktualisi ation von möglichen Datenquellen. d. Identifik elle Betreuung des OGD-Portals. e. Redaktion der Dataowner. f. Beratung n Prozessen und Richtlinien. g. Pflege vo sicherung in operativen Prozessen. h. Qualitäts sicherung von Metadaten, Struktur der Daten und i. Qualitäts durch den Dataowner. der Freigabe rung von OGD durch stadtinterne Sensibilisierung, j. die Förde Marketing. usch mit der «Community». k. den Austa ng & das Tracking der Beantwortung von Anfragen. l. die Führu ollsystem, Prozessdokumentation und Reporting. m. das Kontr er 6.2. Dataown r sind verantwortlich für: Die Dataowne er Verwendbarkeit von Daten für OGD anhand a. Prüfung d und Checklisten und für die Einhaltung des Da- Richtlinien tenschutzes. über Veröffentlichung. b. Entscheid ung, zur Verfügung stellen der Daten und Metada- c. Aufbereit ten. he Richtigkeit der Daten. d. inhaltlic ige Lieferung von aktualisierten Daten gemäss e. regelmäss Periodizität. vereinbarter ng der Daten (auch bei Fehlermeldungen seitens f. Bereinigu SSZ). ung von Anfragen Dritter (indirekt). g. Beantwort g der Vorgaben von Statistik Stadt Zürich. h. Einhaltun der D/DA internen Fachstellen: Fachjuristen bzw. i. Einbezug , Berater/in für Datenschutz, Beauftragte/r für Rechtsdienst chkeitsgrundsatz. den Öffentli ation und Informatik (OIZ) 6.3. Organis verantwortlich: Die OIZ ist echnischen Aufbau und Betrieb des OGD-Portals. a. Für den t des Betriebes von Portal und Unterstützungs- Die Regelung olgt in Form eines Service Level Agreement systemen erf OIZ und SSZ. zwischen der inhaltung der Vorgaben von Statistik Stadt Zürich. b. Für die E isten / Rechtsdienst der D/DA 6.4. Fachjur sten bzw. der Rechtsdienst der D/DA unterstützt die Die Fachjuri der Prüfung von Daten bzgl. deren Verwendbar- Dataowner in . Sie stellen die fachlich juristische Beurteilung der keit für OGD er. Prüfung sich /in für Datenschutz (Art. 19 DSV) der D/DA 6.5. Berater nnen Datenschutz unterstützen die Dataow- Die BeraterI rüfung von Daten bzgl. deren Verwendbarkeit für ner in der P tergehende Unterstützung zieht sie/er die/den OGD. Für wei eauftragte/n bei. Datenschutzb agte für den Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) 6.6. Beauftr gten für den Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) unter- Die Beauftra Dataowner in der Prüfung von Daten bzgl. deren Ver- stützen die für OGD. Für weitergehende Unterstützung zieht wendbarkeit en Datenschutzbeauftragte/n bei. sie/er die/d hutzbeauftragte/r (DBA) 6.7. Datensc nschutzbeauftragte unterstützt die Dienstabteilun- Der/die Date Beurteilung von datenschutzspezifischen Fragen gen bei der r Prüfung von Datensätzen für OGD. bezüglich de nmatrix 6.8. Aufgabe pitel 6. aufgeführten Verantwortlichkeiten sind in der Die unter Ka belle mit Beteiligungs- und Beratungsverantwortun- folgenden Ta gen ergänzt. d E = Entschei antwortung X = Hauptver ung, Beratung B = Beteilig nd Bewertung von Datensätzen 7. Prüfung u en für die Prüfung 7.1. Kriteri von Datensätzen auf ihre Verwendbarkeit für Open Die Prüfung ata erfolgt durch den Dataowner nach folgenden, Government D iessenden Kriterien: nicht abschl ltungspflichten oder sonstige rechtliche Be- – – Geheimha . schränkungen utz: personenbezogene oder anderweitig schüt- – – Datensch ten. zenswerte Da echt der Daten. – – Urheberr ür die Gesellschaft. – – Nutzen f für die Veröffentlichung der Daten. – – Aufwand lität (Aktualität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Feh- – – Datenqua t…). lerhaftigkei er Daten. – – Format d tig bestehendes Angebot der Daten. – – Anderwei zipien und Inhalte der OGD-Policy. – – OGD-Prin he Beurteilung. – – Politisc che Beurteilung 7.2. Rechtli de rechtliche Beurteilung muss durch den Dataow- Die umfassen mit den verantwortlichen Fachjuristen/Rechtsab- ner zusammen den Departementen bzw. Dienstabteilungen durch- teilungen in en. geführt werd hutz / Öffentlichkeitsgesetz 7.3. Datensc ung der Situation bezüglich Datenschutz sowie des Zur Beurteil itsgrundsatzes (ÖGV/IDG) sind die Berater/innen für Öffentlichke utz sowie die Beauftragten für das Öffentlichkeits- den Datensch ziehen. gesetz beizu nschutzbeauftragte (DBA) unterstützt diese Fach- Der/die Date atend. personen ber tation 7.4. Dokumen des Datensatzes durch die Dataowner muss do- Die Freigabe erden. Zur Wahrnehmung der Compliance bzw. kumentiert w Aufgaben von SSZ ist diese Dokumentation SSZ zur Controllingstellen. Verfügung zu ellungen 7.5. Hilfest rüfung beteiligten Stellen (Dataowner, Fachjuristen Den an der P seitens SSZ Hilfestellungen in Form von Checklis- etc.) werden iterien- und Fragekatalogen zur Verfügung gestellt. ten sowie Kr Qualitätssicherung, Kontrolle 8. Beratung, g und Unterstützung 8.1. Beratun r Beratung und Unterstützung im Rahmen des SSZ steht fü s zur Verfügung. Die/Der Datenschutzbeauftrag- OGD-Prozesse zt den zuständigen Dataowner bei Fragen rund um te unterstüt utz. den Datensch tssicherung 8.2. Qualitä t die Qualitätssicherung in Bezug auf: SSZ übernimm (Verantwortlichkeiten, Prüfung, Kontrolle) – – Prozesse der Daten (Lesbarkeit, Vollständigkeit der Attri- – – Struktur tändigkeit der Metadaten, Vorhandensein einer bute), Volls its-Prüfung für OGD Verwendbarke r übernimmt die Qualitätssicherung für die inhalt- Der Dataowne gkeit der betroffenen Daten. liche Richti ntlichung von neuen OGD Datensätzen geschieht Eine Veröffe Einverständnis des Dataowners und Statistik Stadt nur mit dem Zürich. igung, Löschung 8.3. Bericht en Ausnahmefällen können Berichtigungen und Lö- In begründet Datenowner beauftragt werden. Die Löschung schungen vom igung auf dem OGD-Portal wird seitens SSZ inner- bzw. Bericht Arbeitstagen durchgeführt. halb von 10 s Kontrollsystem 8.4. Interne n Register über alle publizierten Datensätze inkl. der SSZ führt ei en Prüfung durch die Dienstabteilung. entsprechend ntwortlich für die Sicherung der angewandten Pro- SSZ ist vera eden erstmalig publizierten Datensatz ist die ent- zesse. Für j reigabe des Datensatzes durch die Dienstabtei- sprechende F zu dokumentieren. Sind strukturelle Änderungen lung von SSZ sätzen vorgenommen worden, so muss der Da- an den Daten en, ob diese Erweiterung einer erneuten Prüfung taowner prüf ation unterzogen werden muss. und Dokument ch mit der OGD-Community 8.5. Austaus iert mit Dritten, vornehmlich der sogenannten SSZ kommuniz und involviert bei Bedarf die Dienstabteilungen. «Community» en Kommunikationsverkehr von Dritten mit den Da- SSZ stellt d en sicher. tenlieferant ng der OGD Nutzung 8.6. Reporti ie Nutzung des OGD-Portals aus und stellt ent- SSZ wertet d uswertungen den interessierten Dienstabteilungen sprechende A teiligten Gremien (Koordinationsgremium Statistik, sowie den be rammausschuss, IT-Delegation, Kommunikations- eZürich Prog enz, Datenschutzkonferenz, GIS-Koordination) zur leiterkonfer Verfügung. mers, Nutzungsbedingungen 8.7. Disclai ion der Daten erfolgt im Rahmen der in der OGD- Die Publikat führten Nutzungsbedingungen. SSZ ist für den re- Policy ausge Unterhalt des OGD-Portals verantwortlich. SSZ ver- daktionellen notwendige Disclaimer und Hilfestellungen basierend öffentlicht gültigen Vorlagen der Stadtverwaltung. auf aktuell erheit 9. Datensich tikhandbuch der Stadt Zürich 9.1. Informa itsvorgaben des Informatikhandbuches der Stadt Die Sicherhe einzuhalten. Zürich sind erne Zusammenarbeit 10. Stadtint kte Durchführung von OGD sicherzustellen, ver- Um die korre ch die beteiligten Stellen zur loyalen Zusammenar- pflichten si seinandersetzungen in OGD-Angelegenheiten ver- beit. Bei Au ch die Parteien zur gegenseitigen Aussprache. pflichten si ionspflichten 11. Informat beteiligten städtischen Parteien verpflichten sich, Alle an OGD ng allgemeiner Fehler, fehlerhafter Datensätze, feh- bei Entdecku ozesse, Sicherheitslücken und Unregelmässigkeiten, lerhafter Pr erzüglich zu informieren, damit kommunikative und einander unv e Massnahmen vollzogen werden können. berichtigend en zu dieser Richtlinie 12. Änderung chtlinie kann durch Beschluss der IT-Delegation Diese OGD Ri rich jederzeit ganz oder teilweise angepasst wer- der Stadt Zü dadurch die geltenden Rechtsgrundlagen nicht ver- den, sofern . letzt werden estimmung 13. Schlussb ation der Stadt Zürich bestimmt den Zeitpunkt des Die IT-Deleg ns dieser Richtlinie. Der Richtlinie ist bei jeder Freiga- Inkrafttrete sätzen durch die Datenlieferanten Folge zu leisten. be von Daten tlinie und Prozesse (Version vom 24.05.2012) tre- Die OGD Rich .2012 in Kraft. ten per 28.6