341.100
Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt
Art. 1 Zweck
Die Stadt Zürich leistet Hilfe an Personen, insbesondere Frauen und Kinder, die Opfer von Sexualdelikten, anderen Gewaltanwendungen oder Bedrohungen sind und deren physische, psychische oder sexuelle Integrität dadurch ernsthaft gefährdet oder verletzt wird.
Hilfeleistungen können auch dem Ehegatten, den Kindern und Eltern des Opfers sowie anderen nahestehenden Personen gewährt werden, sofern sie durch die Auswirkungen des Ereignisses gemäss Abs. 1 ebenfalls in ernsthafter Weise verletzt sind.
Die Stadt Zürich leistet Beiträge, insbesondere für juristische, medizinische und psychotherapeutische Hilfe, Umzugskosten, für die Absicherung der Wohnung sowie für Sachschäden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehen.
Art. 2 Subsidiarität
Die Stadt Zürich trägt die Kosten grundsätzlich subsidiär.
Die Kosten werden übernommen, wenn sie vom Opfer selbst bezahlt werden müssen, insbesondere weil sie vom Täter nicht erhältlich gemacht werden können oder weil weder eine Sozialnoch Privatversicherung leistungspflichtig ist und keine Amtsstelle oder Institution eines anderen Gemeinwesens, insbesondere die kantonale Opferhilfestelle, dafür aufkommt.
Mit der Zusicherung der Beitragsleistungen tritt das Opfer seine Forderungen gegenüber dem Täter sowie anderen leistungspflichtigen natürlichen und juristischen Personen mit schriftlicher Erklärung bis zum Betrag der erhaltenen Unterstützung an die Stadt Zürich ab.
Art. 3 Persönliche Voraussetzungen
Leistungen können Personen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Tat zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich hatten oder über keinen festen Wohnsitz verfügten, sich jedoch im Zeitpunkt der Tat nachweislich längere Zeit in Zürich aufgehalten haben.
Art. 4 Sachliche Voraussetzungen
Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller haben unter Angabe der näheren Umstände glaubhaft zu machen, dass sie Opfer im Sinne dieses Reglements geworden sind oder in einer besonderen Gefahr stehen, Opfer zu werden.
Wurde ein Delikt begangen, so soll in der Regel eine Strafanzeige gemacht werden.
Die Verjährung tritt 10 Jahre nach dem Ereignis gemäss Art. 1 ein. War das Opfer im Zeitpunkt des Ereignisses noch minderjährig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Volljährigkeit zu laufen. Leistungen
Art. 5 Rechtsberatung, Prozesshilfe
Die sich aus einem Tatbestand gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 ergebenden Anwalts- und Prozesskosten können übernommen werden, wenn keine amtliche bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung angeordnet wird.
Der Anwältin/dem Anwalt wird in der Regel Kostengutsprache für ein konkretes Verfahren im Umfang eines angemessenen Aufwands abgegeben. Prozessentschädigungen sind soweit als möglich geltend zu machen.
Art. 6 Präventive Massnahmen zum Schutz des Opfers
Die Stadt Zürich leistet Beiträge für notwendige präventive Massnahmen zum Schutze einer gefährdeten Person. An die Kosten einer fachgerechten Absicherung der Wohnung kann pro Fall ein Beitrag bis Fr. 1 000.– geleistet werden.
Art. 7 Rehabilitative Massnahmen
Es können Beiträge an rehabilitative Massnahmen, Heilungskosten und die Kosten notwendiger Psychotherapie zugesprochen werden, sofern diese geeignet sind, die Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses und die Bewältigung der Angst zu fördern oder das Bemühen um Wiedererlangung der Selbständigkeit zu unterstützen.
Für Psychotherapien können pro Fall Beiträge von maximal Fr. 10 000.– geleistet werden. An andere rehabilitative Massnahmen können Beiträge bis Fr. 1 000.– pro Fall geleistet werden, sofern sie geeignet sind, die Verarbeitung des traumatischen Tat-Erlebnisses, die Bewältigung der Angst oder das Bemühen um Wiedererlangung der Selbständigkeit zu unterstützen.
An die Kosten eines Erholungs- und Kuraufenthalts kann pro Fall ein Beitrag bis Fr. 2 500.– geleistet werden.
Art. 8 Weitere Entschädigungen
Für Schäden an Sachen können die Kosten für Reparaturen oder Ersatz bis zum Betrag von Fr. 3 000.– pro Fall übernommen werden.
An die Kosten eines notwendigen Umzugs kann ein Beitrag von bis Fr. 3 000.– pro Fall geleistet werden.
Art. 9
(aufgehoben) 1
Art. 10 Vorschüsse
Aufgrund einer summarischen Prüfung kann im Sinne eines Vorschusses ein Beitrag geleistet werden, sofern unverzügliche Hilfe notwendig ist.
Zu Unrecht ausbezahlte Vorschüsse müssen zurückbezahlt werden.
Art. 11 Ausnahmefälle
In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorsteherin/ der Vorsteher des Sozialdepartements höhere Beiträge zusprechen.
An die von einem Opfer selber zu tragenden Kosten für einen aufgrund eines Delikts gemäss Art. 1 notwendigen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der opferspezifischen Krisenintervention kann die Vorsteherin/der Vorsteher des Sozialdepartements einen Beitrag zusprechen. 2 Organisation und Durchführung
Art. 12 Zuständigkeit, Gesuch
Gesuche können unter Angabe der näheren Umstände an das Departementssekretariat des Sozialdepartements gerichtet werden. Im Gesuch ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 bis 4 erfüllt sind.
Es können zusätzliche Angaben verlangt werden.
Art. 13 Regress, Rückforderung
Die Stadt Zürich macht gegenüber dem Täter bzw. Dritten die Ansprüche im Umfang ihrer aufgrund dieses Reglements erbrachten Leistungen geltend.
Die Stadt Zürich fordert unrechtmässig bezogene Beiträge zurück. Bei gutem Glauben und gleichzeitiger wirtschaftlicher Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
Art. 14 Verfahren, Rechtsmittel
Das Verfahren nimmt auf die besondere Situation der Opfer Rücksicht. Es ist einfach, rasch und kostenlos.
Gegen den Entscheid der verfügenden Stelle kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides stadtinterner Rekurs erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959. 1 Aufgehoben gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
Januar 2007. 2 Eingefügt gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
Januar 2007. Schlussbestimmung
Art. 15 Inkraftsetzung und Dauer der Gültigkeit
Dieses Reglement tritt anstelle des vom Gemeinderat mit Beschluss vom 18. Dezember 1996 3 erlassenen und bis 31. Dezember 2003 verlängerten gleichnamigen Reglements sowie die Ausführungsbestimmungen 4 hierzu. Abs. 2 (aufgehoben) 5 3 AS 42, 352. 4 AS 42, 356. 5 Aufgehoben gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
Januar 2007.