410.115

Ausführungsbestimmungen für die Volksschule zum Reglement über die Organisation und Finanzierung von Schulwegerleichterungen und von Personentransporten im Rahmen des Unterrichtes an der Volksschule und an den Sonderschulen sowie im Rahmen des Hortbetriebes (AB Transportreglement)

Präambel

Die Kreisschulpflegen können nach Bedarf und Möglichkeit

Art. 2 ter Berücksichtigung von mäss zu genehmigen. ren, wie Wohnung ode bzw. Jugendlichen, e erleichterung, bspw. zung öffentlicher Ve

Abs. 2 ohne Weiteres antragsgener Bewilligung zu Grunde liegenden Fakto- 6 Ändern sich die ei r Schulungsort des betroffenen Kindes, rlischt die Berechtigung auf die Schulwegdas Schulwegabonnement für die Benütrkehrsmittel. 3. Zuständigkeit - und Präsidentenkonferenz erlässt ein For- 1 Die Präsidentinnen agung von Schulwegerleichterungen. mular für die Beantr - und Präsidentenkonferenz teilt den Kreis- 2 Die Präsidentinnen get für die Schulwegerleichterungen zu. schulpflegen das Bud departement richtet ein internes Control- Das Schul- und Sport chulwegerleichterungen nach Vorgaben ling der gewährten S und Präsidentenkonferenz ein. der Präsidentinnenulwegerleichterung ist an die Kreisschul- 3 Der Antrag auf Sch s Kindes zu richten. pflege am Wohnort de Kreisschulpflege entscheidet und verfügt. 4 Das Präsidium der er verfügten Unterstützung obliegt dem 5 Die Organisation d rtement, sofern es sich um Transporte mit Schul- und Sportdepa Fahrzeugen handelt. uf einen Fahrausweis für die Benützung 6 Besteht Anspruch a smittel in der Zone 10 der Stadt Zürich, ist öffentlicher Verkehr schulpflege am Wohnort des Kindes zu be- dieser bei der Kreis ziehen. uf einen anderen Fahrausweis für die Be- 7 Besteht Anspruch a Verkehrsmittel, besorgen ihn die Sorge­ nützung öffentlicher Die Rückerstattung der Kosten erfolgt durch berechtigten selber. departement. das Schul- und Sport en werden direkt von den Kreisschulpfle- 8 Schulwegbegleitung veranlasst. gen organisiert und htigung auf ein Schulwegabonnement, zieht 9 Erlischt die Berec das Schulwegabonnement ein und sendet die Kreisschulpflege chul- und Sportdepartement. Erlischt die es sogleich an das S Transport mit einem Fahrzeug, meldet Berechtigung auf den flege frühestmöglich dem Schul- und Sport- dies die Kreisschulp departement. rten zu Art. 5 Gruppenfah im Rahmen des Unterrichtes an der städ- 1 Für Gruppenfahrten und im Rahmen des Hortbetriebes, insbe- tischen Volksschule r Zone 10 und zu den Waldschulen, stehen sondere innerhalb de den Hortleitenden spezielle Gruppenkar- den Lehrpersonen und ten zur Verfügung. en von zwei oder mehr Personen dersel- 2 Gruppenkarten könn selben Kurses mit oder ohne die verant- ben Klasse, bzw. des benutzt werden. Ist die Gruppe nicht in wortliche Lehrperson erson, hat sie zusammen mit der Gruppen- Begleitung der Lehrp gung mitzuführen, die Auskunft gibt über karte eine Bescheini us, die zuständige Lehrperson, die/den mit das Herkunftsschulha etraute/n Schüler/in, das Datum und den der Gruppenleitung b echtigung. Zeitraum der Fahrber Verkehrsschulanlage Aubrugg im Rahmen 3 Für den Besuch der g organisiert die Schulinstruktion auf Kos- der Verkehrserziehun portdepartementes Fahrten mit Extrabussen ten des Schul- und S nehmung, wenn die Benutzung der öffent- einer Transportunter l zeitlich oder organisatorisch übermäs­sig lichen Verkehrsmitte aufwändig ist. lligten Budgets können zentrumsnahe 4 Im Rahmen des bewi ursionen ins Grüne Fahrten mit Extrabus- Kindergärten für Exk nternehmung durchführen. sen einer Transportu Limmattal bezeichnet jährlich die Berech- Die Kreisschulpflege t und organisiert die Fahrten ins Grüne. tigten. Sie bewillig sführungs- und Vollzugs­ zu Art. 8 Weitere Au ulbehörden bestimmungen der Sch elfahrausweise und Schulwegabonnemente 1 Unpersönliche Einz Verlust nicht ersetzt. (Blöcke) werden bei (nur Jahresabonnemente) und Grup- Schulwegabonnemente tzt das Schul- und Sportdepartement, penfahrausweise erse Abgabestelle gegen eine Umtriebsentschä- bzw. die zuständige entschädigung entspricht der aktuellen digung. Die Umtriebs g der VBZ. Umtriebsentschädigun ten sind verpflichtet, die Nicht-Inanspruch- 2 Die Sorgeberechtig transportes im Sinne von Art. 3 oder der nahme eines Fahrzeug öglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Schulwegbegleitung m und nur ausnahmsweise bei Ankunft des Vorabend bis 21 Uhr chulwegbegleitung am vereinbarten Treff- Fahrzeugs oder der S ührenden zu melden. punkt der/dem Durchf rtdepartement ist berechtigt, Kosten von 3 Das Schul- und Spo egerleichterungen, welche ohne gehörige individuellen Schulw nspruch genommen worden sind, den Abmeldung nicht in A n Rechnung zu stellen. Sorge­berechtigten i hulwegerleichterungen, bspw. des Schul- 4 Die Nutzung von Sc die Benützung öffentlicher Verkehrsmit- wegabonnementes für er Berechtigung hat die Kostenübernahme tel nach Erlöschen d bzw. den Nutzenden zur Folge. durch die Nutzende, ten/Aufhebung des bisherigen zu Art. 9 Inkrafttre Rechts estimmungen treten auf Schuljahr 2007/08 1 Diese Ausführungsb in Kraft. nde PK-Beschlüsse, die mit dem Erlass die- 2 Sie ersetzen folge mmungen aufgehoben werden: ser Ausführungsbesti . September 1993, «Ausführungsbe- – PK-Beschluss vom 7 ment zur Übernahme der Kosten stimmungen zum Regle e für den Besuch des Kindergartens besonderer Transport , und der Volksschule» 2. März 1994 (4/22.3., Seite 79ff)/118: – PK-Beschluss vom 2 hülerinnen/Schüler. Änderung der Aus- Taxitransport für Sc , führungsbestimmungen 7. Juni 1997 (4/22.3., Seite 266ff)/379: – PK-Beschluss vom 1 chulwegbegleitung ab Schuljahr Taxitransporte und S ärten und Volksschule im Schul- und 1997/1998 an Kinderg D) der Stadt Zürich, Sportdepartement (SS mungen der Präsidentenkonferenz – «Ausführungsbestim ie Abgabe von Fahrausweisen des zum Reglement über d undes (ZVV) an die Schüler / Schü- Zürcher Verkehrsverb chen Volksschule und der gemeinde­ lerinnen der städtis e an die Kinder der städtischen Kin- eigenen Schulen sowi Horte» 3 . dergärten und an die 3 AS 41, 66.