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Reglement über die Stellen der Schulsozialarbeit (SSA-Reglement)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Zahl der Stellenwerte der Schulsozialarbeit gemäss § 19 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz 3 .

Es gilt nicht für die Stellenwerte der Sozialarbeit an Sonderschulen.

Art. 2 Schülerinnen und Schüler

Als Schülerinnen und Schüler in diesem Reglement gelten Schülerinnen und Schüler:

  1. a. der Regelschulen, einschliesslich der Kunst- und Sportschule Zürich und der kommunalen Aufnahmeklassen;

  2. b. der integrierten Sonderschulung;

  3. c. der Tagessonderschulung der Heilpädagogischen Schule Zürich.

Art. 3 Stellenschlüssel a. Schulsozialarbeitende

Pro 600 Schülerinnen und Schüler besteht 1,0 Stellenwert Schulsozialarbeitende. 2 1,0 Stellenwert entspricht einem Vollzeitpensum.

Art. 4 b. Führungspersonen

Pro Stellenwert Schulsozialarbeitende besteht 0,1 Stellenwert für die Führung der Schulsozialarbeitenden.

Art. 5 Berechnung Stellenzahl

Das Sozialdepartement berechnet alle zwei Jahre die Gesamtzahl der Stellenwerte (Stellenzahl) der Schulsozialarbeitenden anhand:

  1. a. der Anzahl Schülerinnen und Schüler gemäss Schülerinnen- und Schülerstatistik des Schul- und Sportdepartements; und

  2. b. dem Stellenschlüssel gemäss Art. 3. 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 2300 vom 20. August 2025.

vom 14. März 2011, LS 852.1. SSA-Reglement 2 Weicht die berechnete Stellenzahl um weniger als 0,5 Stellenwert von der aktuellen Stellenzahl ab, wird auf eine Anpassung der Stellenzahl verzichtet.

Art. 6 Aufteilung auf die Schulkreise

Das Sozialdepartement teilt die ermittelten Stellenwerte alle zwei Jahre auf die Schulkreise auf.

Die Aufteilung erfolgt mit einer Gewichtung von je 50 Prozent nach folgenden Kriterien:

  1. a. Anteil der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler des Schulkreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler sämtlicher Schulkreise;

  2. b. Anteil aller Schülerinnen und Schüler des Schulkreises multipliziert mit dem Sozialindex des Schulkreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler sämtlicher Schulkreise multipliziert je mit dem Sozialindex der einzelnen Schulkreise.

Art. 7 Information des Sozialdepartements

Das Schulamt teilt dem Sozialdepartement jährlich bis 30. November mit:

  1. a. die Anzahl Schülerinnen und Schüler gemäss Schülerinnen- und Schülerstatistik des Schul- und Sportdepartements;

  2. b. die Zahlen gemäss Art. 6 Abs. 2.

Stichtag für die Erhebung der Zahlen ist der 15. September des jeweiligen Jahres.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. November 2025 in Kraft.