412.102

Reglement über die aus dem Globalkredit der Volksschule zu finanzierenden Dienstleistungen (Dienstleistungsreglement)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme und Entschädigung von Dienstleistungen, die aus dem Globalkredit der Schulen der städtischen Volksschule finanziert werden.

Art. 2 Zulässige Dienstleistungen

Aus dem Globalkredit der Volksschulen können Dienstleistungen von Schulpersonal sowie von Drittpersonen finanziert werden.

Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dürfen nur für die Teilbereiche des Globalkredits gemäss Art. 10 Abs. 1 Organisationsstatut 3 in Anspruch genommen werden.

Über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entscheidet die Schulleitung.

Art. 3 Dienstleistungen von Schulpersonal

Dienstleistungen von Schulpersonal werden zusätzlich zum Lohn entschädigt, wenn sie ausserordentliche Aufwendungen darstellen, die über die Aufgaben der dienstleistungserbringenden Person gemäss Stellenbeschreibung oder deren Berufsauftrag hinausgehen.

Als ausserordentliche Aufwendungen gemäss Abs. 1 gelten insbesondere Dienstleistungen in den Aufgabenbereichen Betreuung von Material, Sammlung, Informatikinfrastruktur, Spezialräumen, Bibliothek, Garten und Sportinfrastruktur.

Die zusätzliche Entschädigung erfolgt im Rahmen eines Zusatzpensums. 4 1 AS 412.103 2 Begründung siehe STRB Nr. 1026/2015. 3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.

Fassung gem. STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018; Inkrafttreten

  1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019). Dienstleistungsreglement

Art. 4 Dienstleistungen von Drittpersonen

Dienstleistungen von Drittpersonen werden entschädigt, wenn dies verabredet oder nach den Umständen üblich ist.

Die Entschädigung erfolgt im Rahmen einer Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag, soweit ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Andernfalls wird sie je nach Art der vereinbarten Dienstleistung im Rahmen eines Auftrags oder eines anderen Dienstleistungsvertrags des Privatrechts ausgerichtet.

Anstellungen im Rahmen des Globalkredits erfolgen durch die Schulleitung. Sie werden längstens auf Ende des laufenden Kalenderjahres befristet. Art. 13 Abs. 2 Personalrecht (PR) 5 ist nicht anwendbar.

Anstellungen im Rahmen des Globalkredits werden im Stellenplan nicht ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend.

Art. 5 Ausfall der Dienstleistung

Eine Entschädigung wird nur für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen ausgerichtet. Sie entfällt insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz sowie bei Auflösung des der Dienstleistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Art. 6 Höhe der Entschädigung

Die Stundenansätze liegen zwischen einem Drittel und zwei Dritteln des Ansatzes für Vikariate der Oberstufe gemäss kantonaler Lehrpersonalverordnung (LPVO) 6 . In diesem Rahmen legt die Schulleitung die zu entrichtende Entschädigung mit der dienstleistungserbringenden Person fest. Sie kann auch Pauschalen festlegen, die aus den genannten Stundenansätzen und dem vorgesehenen Zeitaufwand in Stunden errechnet werden.

Für gewerbsmässig erbrachte Dienstleistungen können von Abs. 1 abweichende Entschädigungen festgelegt werden.

Art. 7 Auszahlung

Die Entschädigungen werden auf Antrag der Schulleitung durch das Schulamt ausbezahlt.

Art. 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädigung von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Globalkredits der Schuleinheiten der Volksschule vom 15. November 2006 aufgehoben. 5 vom 1. Juli 2002, AS 177.100. 6 vom 19. Juli 2000, LS 412.311.