412.105
Verordnung über die Schulführung
I. Absenzenwesen
Art. 9
Disziplinarbefugnisse
Im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei Veranstaltungen der Schule ausserhalb des Schulareals (z.B. Exkursionen, Besichtigungen, Schulreisen, Lager) steht die Aufsichtspflicht und das Disziplinarrecht den Schulbehörden und den Lehrern zu.
Der Lehrer ist bei Verstössen und bei ungebührlichem Benehmen von Schülern ausserhalb des eigentlichen Bereiches der Schule und ausserhalb des Familienkreises soweit zum Eingreifen gegenüber den eigenen Schülern berechtigt, als er es in der Erfüllung seines Erziehungsauftrages für nötig erachtet.
Art. 10
Verhaltensregeln
Die Schüler sind zu gründlichem Lernen, zu Sauberkeit, Pünktlichkeit, Höflichkeit, zu sorgfältigem Umgang mit Sachwerten sowie zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft anzuhalten.
Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre Mitschüler und andere Menschen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die jemand belästigt wird, insbesondere das Rauchen und den Genuss von Alkohol und von Drogen.
Sie sind gehalten, den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung, den Bestimmungen über Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Lärmschutz und den Bestimmungen über den Strassenverkehr nachzuleben. Sie sollen bei passender Gelegenheit in angemessener Weise mit diesen Bestimmungen vertraut gemacht werden.
Art. 11
Erziehungsgrundsätze
Bei der Ausübung seiner Erziehungs- und Strafbefugnis soll der Lehrer gerecht und mit dem angemessenen Takt verfahren. Er soll sich dabei all dessen enthalten, was das körperliche und sittliche Wohl des Schülers verletzen könnte. Untersuchungen und Strafen sind so zu gestalten, dass sie möglichst erziehend wirken. Die Körperstrafe darf nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
Die Schulpflege unterstützt den Lehrer im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Ausübung seiner Pflichten.
Art. 12
Disziplinarmittel
Gegen fehlbare Schüler sind Massnahmen in folgendem Rahmen anwendbar:
Von Seiten des Lehrers:
abklärendes Gespräch
freundliche Ermahnung
ernster Verweis
Versetzen des Schülers an einen besonderen Platz
Auftragen von Arbeiten, die in möglichst sinnvoller Beziehung zum Versagen des Schülers stehen
Rücksprache mit den Eltern
Zurückbehalten des Schülers nach dem Schluss des Unterrichtes oder Aufbieten des Schülers vor Beginn des Unterrichtes
besondere Bemerkungen ins Zeugnis
Überweisung des Fehlbaren an die Schulpflege
Von Seiten der Schulpflege unter Mitteilung an die Eltern:
Ermahnung durch den Präsidenten
ernster Verweis durch den Präsidenten
Auftragen von Arbeiten, die in möglichst sinnvoller Beziehung zum Versagen des Schülers stehen
Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn die Disziplinwidrigkeit diesen Unterricht betrifft
Massnahmen gemäss Ziff. 1, Buchstabe g) dürfen nur unter Aufsicht eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person, nicht über Mittag und wenn möglich nach vorgängiger Mitteilung an die Eltern ausgeführt werden.
Das oftmalige Abschreiben ein- und derselben Aufgabe als Strafe ist als unzweckmässig zu vermeiden.
Art. 13
Hausordnung Bei Verstössen gegen die Hausordnung soll in der Regel der Klassenlehrer die zweckmässigen Erziehungs- oder Strafmassnahmen treffen. In Situationen, die sofortiges Handeln erfordern, sind alle Lehrer, insbesondere die aufsichthabenden Lehrer berechtigt zu handeln. In besonderen Fällen kann der Hausvorstand nach Rücksprache mit dem betreffenden Klassenlehrer in eigener Zuständigkeit Massnahmen anordnen.
Art. 14
Schularrest Schularrest ist nach den Anordnungen der Jugendanwaltschaft vom Schulpräsidenten durch den Klassenlehrer oder eine andere geeignete Person vollziehen zu lassen. III. Urlaub und Vikariate
Art. 15
Urlaub
Für jeden voraussehbaren Unterbruch der Lehrtätigkeit von mehr als einer Stunde hat der Lehrer beim Schulpräsidenten rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
Über die Erteilung eines Urlaubes bis zu drei Tagen entscheidet für Kindergärtnerinnen, Volksschullehrkräfte und städtische Lehrkräfte an der Volksschule der Schulpräsident, in den übrigen Fällen der Dienstchef bzw. Zentralsekretär. 3
Die Beurlaubung von Lehrkräften für jährlich höchstens 2 Tage für Schulbesuche zur Fortbildung erfolgt entsprechend den Richtlinien der Präsidentenkonferenz vom 17. Januar 1978. 4
Urlaubsgesuche von Volksschullehrkräften für mehr als drei Tage sind dem Schulpräsidenten zuhanden der Präsidentenkonferenz zur Begutachtung zuhanden der Erziehungsdirektion vorzulegen. Urlaubsgesuche der übrigen Lehrkräfte für mehr als drei Tage sind dem Schulleiter bzw. Schulpräsidenten zur Behandlung einzureichen. 5
Für die Bewilligung von Urlauben der übrigen Lehrkräfte zur Fort- und Weiterbildung sind folgende Instanzen zuständig:
a) Für unbezahlte Urlaube und bezahlte Urlaube unter Überbindung der Stellvertretungskosten: bis zu 1 Monat der Dienstchef bzw. Zentralsekretär, über 1 Monat die Präsidentenkonferenz.
b) Für bezahlte Urlaube: bis zu 2 Wochen der Dienstchef bzw. Zentralsekretär, über 2 Wochen die Präsidentenkonferenz. Bei Urlauben, die sich aus verschiedenen Teilen zusammensetzen, und bei Urlauben von teilweise beschäftigten Lehrkräften mit einem kleineren Pensum als 14 Wochenstunden ist die Summe der urlaubsbedingt ausfallenden Schultage für die Zuständigkeit massgebend. 6
Im Übrigen gelten die Kompetenzvorschriften gemäss der Städtischen Volksschullehrer-Verordnung SVL und ihre Ausführungsbestimmungen ASVL. 7
Art. 16
Unvorhergesehene Unterbrechung der Lehrtätigkeit
Schuleinstellungen bis zu einer Stunde sind dem Hausvorstand zu melden.
Überschreitet die Schuleinstellung die Dauer einer Stunde, so hat die Lehrkraft unverzüglich den Hausvorstand und den Schulpräsidenten sowie nach Möglichkeit die ihm zugeteilten Mitglieder der Kreis- und der Bezirksschulpflege zu verständigen. 8
Bei allen Schuleinstellungen, die den Eltern nicht vorher angezeigt werden konnten, muss für Volksschüler und Volksschülerinnen sichergestellt sein, dass sie im Schulhaus betreut werden. 9
Schuleinstellungen oder Unterrichtsverlegungen sind auf einem besonderen Formular einzuschreiben, das für Schulbehördenmitglieder im Lehrerzimmer aufliegt. 10
Art. 17 Ta-
Anordnung der Stellvertretung
Dauert der Unterbruch der Lehrtätigkeit nicht mehr als drei ge, so hat der Hausvorstand unter Mitteilung an den Schulpräsidenten dafür zu sorgen, dass der Unterricht nach Möglichkeit durch einen andern Lehrer erteilt wird; ausnahmsweise kann er von dem verhinderten Lehrer vor- oder nachgeholt werden.
Ist mit einem länger als drei Tage dauernden Unterbruch zu rechnen, so erstattet der Hausvorstand Meldung an den Schulpräsidenten und sucht um Stellvertretung nach.
Findet sich keine geeignete Vertretung, so entscheidet der Schulpräsident auf Antrag des Hausvorstandes über die Beschäftigung der Klasse.
Art. 18
Ärztliches Zeugnis Dauert der Unterbruch wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft länger als eine Woche, so ist dem Schulpräsidenten zuhanden der Erziehungsdirektion ein ärztliches Zeugnis über die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen.
Art. 19
Unstatthafte Stellvertretung Es ist keinem Lehrer gestattet, von sich aus einen Stellvertreter zu bestimmen; ebenso ist es untersagt, Drittpersonen ohne Bewilligung des Schulpräsidenten Unterricht erteilen zu lassen. IV. Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. August 1976 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die nachstehenden Erlasse aufgehoben: Disziplinarordnung für die Volksschule der Stadt Zürich vom 20. Dezember 1933 11 Verordnung betreffend Schulführung, Urlaub und Vikariate vom 22. März 1934 12 Verordnung betreffend die Dispensation vom Unterricht in der Primar- und Sekundarschule vom 22. März 1934 13 1 AS 36, 177; 40, 168; 41, 11, 116. Aufgehoben durch ZSB vom 27. Oktober 1992; Inkraftsetzung ab Schul- 2 jahr 1992/93. Fassung gemäss ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den 3
Februar 1992. Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den 4
Februar 1992. Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den 5
Februar 1992. Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den 6
Februar 1992. Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den 7
Februar 1992. Fassung gemäss ZSB vom 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schul- 8 jahr 1990/91. Eingefügt durch ZSB am 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1990/91. 9 Eingefügt durch ZSB am 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1990/91. 10 BS 2, 113. 11 AS 21, 258. 12 AS 21, 255. 13