412.160
Reglement über die Schulbesuche der Kreisschulbehörden (Schulbesuchsreglement)
Präambel
Die Schulpflege,
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Schulbesuche der Kreisschulbehörden gemäss § 42 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG) 3 und
Art. 4
Abs. 1 Organisationsstatut 4 .
Art. 2 Zweck der Schulbesuche
Die Schulbesuche dienen der Aufsicht und der Qualitätssicherung.
Sie vermitteln der Kreisschulbehörde einen Einblick in die Schule.
Art. 3 Typen von Schulbesuchen
Es bestehen folgende Typen von Schulbesuchen:
a. Besuche der Klassen;
b. Besuche der Betreuung;
c. weitere Besuche der Schule;
d. Besuche der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
Zu den Besuchen gemäss Abs. 1 lit. c zählen insbesondere Besuche von Anlässen, die die Klassenebene übersteigen.
Art. 4 Kontingente
Jedem Schulkreis steht für Schulbesuche ein Gesamtkontingent in Stunden zu, das sich wie folgt errechnet:
a. drei Stunden pro Klasse für Besuche der Klassen;
b. zehn Stunden pro Schule für Besuche der Betreuung;
c. zwanzig Stunden pro nebenamtliches Behördenmitglied für weitere Besuche der Schule. 1 AS 101.100
Begründung siehe ZSPB Nr. 17 vom 12. April 2022.
vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
vom 11. Januar 2006, OS, AS 412.103. Schulbesuchsreglement 2 Schulkreisen, die Besuche von HSK-Kursen durchführen, steht dafür ein zusätzliches separates Kontingent von zwei Stunden pro Kurs zu.
Art. 5 Besuchsregelung a. Einsatz der Kontingente
Pro Schuljahr werden sämtliche Klassen sowie die Betreuung jeder Schule besucht. Begründete Ausnahmen sind möglich. 3 Im Übrigen ist die Kreisschulbehörde bei der Verwendung des
Art. 4 Gesamtkontingents gemäss weitere Tätigkeiten golten werden können HSK-Kurse eingesetzt
Abs. 1 frei, wobei damit auch der Aufsicht oder Qualitätssicherung abge- . ntingent gemäss Art. 4 Abs. 2 darf nur für 4 Das zusätzliche Ko werden.
Art. 6 b. Besuchszuteilung
Die Kreisschulbehörde weist die Schulbesuche ihren Mitgliedern zur Durchführung zu.
Art. 7 c. Rückmeldung
Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied erstattet der Schule in geeigneter Form eine Rückmeldung.
Art. 8 d. Dokumentation
Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied dokumentiert den Schulbesuch.
Es hält mindestens Folgendes schriftlich fest:
a. Typ des Schulbesuchs;
b. Datum des Schulbesuchs;
c. besuchte Klasse, besuchte Betreuungeinrichtung oder anderweitig besuchte Veranstaltung oder Aktivität;
Überdies können besondere Beobachtungen festgehalten werden.
Das Behördenmitglied übermittelt die Dokumentation der Verwaltung der Kreisschulbehörde zuhanden des Präsidiums.
Art. 9 e. ergänzende Vorgaben der Kreisschulbehörde
Die Kreisschulbehörde erlässt ergänzende Vorgaben zur Durchführung von Schulbesuchen.
Art. 10 Entschädigung
Die Entschädigung für die Schubesuche umfasst alle im Zusammenhang mit den Schulbesuchen anfallenden Tätigkeiten gemäss diesem Reglement und den ergänzenden Vorgaben gemäss Art. 9.
Sie richtet sich nach Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Schulbesuchsreglement Organisationen des Schulpersonals (VES) 5 sowie Art. 1 und 3 der zugehörigen Ausführungsbestimmungen (AVES) 6 .
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Schulbesuche der Mitglieder der Kreisschulbehörden (Schulbesuchsreglement) vom 16. Juni 2015 7 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. 5 vom 24. März 2010, AS 177.540. 6 vom 16. September 2009, AS 177.541. 7 AS 412.160