412.160

Reglement über die Schulbesuche der Kreisschulbehörden (Schulbesuchsreglement)

Präambel

Die Schulpflege,

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Schulbesuche der Kreisschulbehörden gemäss § 42 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG) 3 und

Art. 4

Abs. 1 Organisationsstatut 4 .

Art. 2 Zweck der Schulbesuche

Die Schulbesuche dienen der Aufsicht und der Qualitätssicherung.

Sie vermitteln der Kreisschulbehörde einen Einblick in die Schule.

Art. 3 Typen von Schulbesuchen

Es bestehen folgende Typen von Schulbesuchen:

  1. a. Besuche der Klassen;

  2. b. Besuche der Betreuung;

  3. c. weitere Besuche der Schule;

  4. d. Besuche der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).

Zu den Besuchen gemäss Abs. 1 lit. c zählen insbesondere Besuche von Anlässen, die die Klassenebene übersteigen.

Art. 4 Kontingente

Jedem Schulkreis steht für Schulbesuche ein Gesamtkontingent in Stunden zu, das sich wie folgt errechnet:

  1. a. drei Stunden pro Klasse für Besuche der Klassen;

  2. b. zehn Stunden pro Schule für Besuche der Betreuung;

  3. c. zwanzig Stunden pro nebenamtliches Behördenmitglied für weitere Besuche der Schule. 1 AS 101.100

Begründung siehe ZSPB Nr. 17 vom 12. April 2022.

vom 7. Februar 2005, LS 412.100.

vom 11. Januar 2006, OS, AS 412.103. Schulbesuchs­reglement 2 Schulkreisen, die Besuche von HSK-Kursen durchführen, steht dafür ein zusätzliches separates Kontingent von zwei Stunden pro Kurs zu.

Art. 5 Besuchsregelung a. Einsatz der Kontingente

Pro Schuljahr werden sämtliche Klassen sowie die Betreuung jeder Schule besucht. Begründete Ausnahmen sind möglich. 3 Im Übrigen ist die Kreisschulbehörde bei der Verwendung des

Art. 4 Gesamtkontingents gemäss weitere Tätigkeiten golten werden können HSK-Kurse eingesetzt

Abs. 1 frei, wobei damit auch der Aufsicht oder Qualitätssicherung abge- . ntingent gemäss Art. 4 Abs. 2 darf nur für 4 Das zusätzliche Ko werden.

Art. 6 b. Besuchszuteilung

Die Kreisschulbehörde weist die Schulbesuche ihren Mitgliedern zur Durchführung zu.

Art. 7 c. Rückmeldung

Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied erstattet der Schule in geeigneter Form eine Rückmeldung.

Art. 8 d. Dokumentation

Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied dokumentiert den Schulbesuch.

Es hält mindestens Folgendes schriftlich fest:

  1. a. Typ des Schulbesuchs;

  2. b. Datum des Schulbesuchs;

  3. c. besuchte Klasse, besuchte Betreuungeinrichtung oder anderweitig besuchte Veranstaltung oder Aktivität;

Überdies können besondere Beobachtungen festgehalten werden.

Das Behördenmitglied übermittelt die Dokumentation der Verwaltung der Kreisschulbehörde zuhanden des Präsidiums.

Art. 9 e. ergänzende Vorgaben der Kreisschulbehörde

Die Kreisschulbehörde erlässt ergänzende Vorgaben zur Durchführung von Schulbesuchen.

Art. 10 Entschädigung

Die Entschädigung für die Schubesuche umfasst alle im Zusammenhang mit den Schulbesuchen anfallenden Tätigkeiten gemäss diesem Reglement und den ergänzenden Vorgaben gemäss Art. 9.

Sie richtet sich nach Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Schulbesuchs­reglement Organisationen des Schulpersonals (VES) 5 sowie Art. 1 und 3 der zugehörigen Ausführungsbestimmungen (AVES) 6 .

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Schulbesuche der Mitglieder der Kreisschulbehörden (Schulbesuchsreglement) vom 16. Juni 2015 7 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. 5 vom 24. März 2010, AS 177.540. 6 vom 16. September 2009, AS 177.541. 7 AS 412.160