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Reglement über die Mittel für Weiterbildung des Schulpersonals im Globalkredit in den Schuleinheiten der Volksschule der Stadt Zürich

Art. 1 Ver- Er-

Rechtsgrundlage und Zweck Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der ordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) erlassen und regelt in gänzung zum «Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement)» und dessen «Ausführungsbestimmungen für die Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule», sowie die «Richtlinien für die Aus- Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schulen der Volksschule (Bildungsrichtlinien)» die Zuweisung und Verwendung der Mittel für die Bildungsmassnahmen des Schulpersonals im Rahmen des Globalkredits der Schuleinheiten.

Art. 2

Grundsätze

Die Interessen der Stadt sind bei allen Ausgaben zu beachten. Es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit für diese Ausgaben.

Die Schuleinheiten setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel optimal ein. Die Ausgaben sind gemäss dem Jahresplan und den damit verbundenen Prioritäten vorzunehmen.

Für die Übertragbarkeit gelten Art. 10 Abs. 2 des Organisationsstatus und Art. 16 des Reglements über den Globalkredit für die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich.

Um eine Gleichbehandlung aller Anstellungskategorien der Schule sicherzustellen, müssen die unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse bei der Gewährung von Urlaub berücksichtigt werden.

Art. 3

Herkunft der Mittel

Die Mittel für den Globalkredit werden vom Schulamt auf Grund der jährlichen Bildungsplanung berechnet und mit Zustimmung der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz den einzelnen Schuleinheiten zugewiesen.

Die Zuweisung der Mittel an die einzelnen Schuleinheiten setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem der Anzahl der Vollzeiteinheiten der Volksschule und der Stellenprozente Betreuung und Leitung Hausdienst entsprechenden Betrag zusammen.

Art. 4

Bildungskategorien

Die Bildungsmassnahmen im Sinne dieses Reglements gliedern sich in

  1. a) Massnahmen von dienstlicher Notwendigkeit wie individuelle oder auf die Schulorganisation bezogene kollektive Weiterbildung sowie Coaching, Supervision und Praxisberatung

  2. b) Massnahmen von dienstlichem Interesse

Bildungsmassnahmen ohne Interesse des Arbeitgebers werden nicht unterstützt.

Art. 5

Zuständigkeit Die Schulleitung ist für alle Bildungsmassnahmen gemäss Art. 4 Abs. 1 zuständig, die im Rahmen ihrer Kompetenz zur Urlaubsgewährung und ihrer Weisungsberechtigung liegen. Diese ist geregelt in den «Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule (Bildungsrichtlinien)» vom 20. April 2010. Für das Personal in der Betreuung kann die SL die Anordnung bzw. Zuständigkeit für die Weiterbildung an die Leitung Betreuung delegieren.

Art. 6

Art der Beiträge, Abwicklung und Rückzahlungspflicht

Für die Kategorie a) in Art. 4 Abs. 1 übernimmt die Schuleinheit im Rahmen ihres Globalkredits die vollen Kosten der Bildungsmassnahme.

Für die Kategorie b) von Art. 4 Abs. 1 kann die Schule nach Grad des dienstlichen Interesses, nach Anstellungsgrad und nach vorhandenen Mitteln des Globalkredits bis maximal 75 % der vollen Kosten übernehmen.

Für den Ersatz von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten kommt im Rahmen des Globalkredits für das ganze Schulpersonal Art. 105 der «Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)» zur Anwendung.

Die Beantragung und Abrechnung der Beiträge erfolgt gemäss den «Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule».

Im Einzelfall dürfen die Beiträge der Kategorie b von Art. 4 Abs. 1 aus dem Globalkredit der Schule die Grenze zur städtischen Rückzahlungspflicht gemäss Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (STRB vom 16. Dezember 1998) nicht übersteigen.

Zur Festlegung der Stellvertretungskosten im Zusammenhang mit der Berechnung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 werden für Lehrpersonen die Vikariatsansätze, für das übrige Schulpersonal Tagessätze als Berechnungsgrundlage festgelegt. Als Tagessatz gilt der mittlere Ansatz der Funktionsstufe, in der der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eingereiht ist.

Art. 7

Zusätzliche Beiträge Die Schulleitung kann zusätzliche Beiträge für alle Kategorien gemäss Art. 4 Abs. 1 beim Schulkreis oder der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz beantragen, auch wenn die Bewilligung in ihrer Zuständigkeit liegt.

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.