412.190
Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement)
A. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt den Aufgabenbereich der Fachstelle für Begabungsförderung unter Einschluss des gemeindeeigenen Begabtenförderprogramms «Universikum».
Die Fachstelle befasst sich mit Begabungs- und Begabtenförderung. Ihre Angebote für Schülerinnen und Schüler richten sich an überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler der Volksschule, welche trotz differenzierender Massnahmen im Klassenverband zusätzliche Anregung brauchen (Begabtenförderung). Als Richtwert betrifft dies rund 2 Prozent der Schülerschaft. Ihre Angebote für Erwachsene unterstützen die Mitarbeitenden der Volksschule bei ihrer Aufgabe der Begabungs- und Begabtenförderung.
Art. 2 Fachstelle für Begabungsförderung
Die Fachstelle für Begabungsförderung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Konzeption, Organisation und operative Leitung von Angeboten der Begabtenförderung für Schülerinnen und Schüler, insbesondere des Begabtenförderprogramms «Universikum», sowie von Angeboten zum Themenkreis Begabungs- und Begabtenförderung für Mitarbeitende der städtischen Volksschule;
Das Universikum-Reglement wird per 31. Juli 2026 aufgehoben (Art. 20 Reglement über die Begabungs- und Begabtenförderung an der städtischen Volksschule [Reglement BBF, AS 412.195]). Der Zeitpunkt, in dem das Universikum-Reglement für die einzelnen Schulen durch das Reglement BBF ersetzt wird, richtet sich nach Art. 19 in Verbindung mit dem Anhang des Reglements BBF. Universikum-Reglement b. Vertretung der Begabungs- und Begabtenförderung in der strategischen und operativen Arbeit des Schulamts, gegenüber anderen städtischen Stellen sowie nach aussen; c. Mitwirkung an der Schulentwicklung unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Gruppen hochbegabter Kinder und der koordinierten regel- und sonderpädagogischen Förderung in der städtischen Volksschule; d. Unterstützung der Zusammenarbeit aller an der Begabtenförderung Beteiligten.
Art. 3 Begabtenförderprogramm «Universikum»
Das Begabtenförderprogramm «Universikum» umfasst im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Kredite:
a. Angebote der Begabtenförderung für Schülerinnen und Schüler, insbesondere Universikum-Kurse gemäss Art. 4 ff.;
b. Beratung und Weiterbildung betreffend Begabungs- und Begabtenförderung für Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende der städtischen Volksschule, insbesondere im Rahmen der Mosaik-Kurse gemäss Art. 8 ff.
B. Universikum-Kurse
Art. 4 Angebot
Die Universikum-Kurse vertiefen oder ergänzen den Lehrplan der Volksschule. Die Teilnahme ist freiwillig.
Die Universikum-Kurse finden als Jahres- und Halbjahreskurse (während zwei bis vier Lektionen pro Schulwoche) in der Unterrichtszeit sowie als Ferienkurse und Ferienlager statt.
Art. 5 Zuweisung
Der Entscheid über die Zuweisung wird aufgrund eines Schulischen Standortgesprächs (SSG) von den Eltern, der Klassenlehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen. Die Fachstelle für Begabungsförderung nimmt gestützt darauf die Kurseinteilung vor.
Für die Teilnahme an Universikum-Kursen während der Unterrichtszeit ist eine Teildispensation gemäss § 19 der Volksschulverordnung erforderlich, die mit Zustimmung der Schulleitung zur Zuweisung pauschal erteilt wird.
Art. 6 Fachlehrpersonen
Fachlehrpersonen, welche im Rahmen der Universikum- Kurse unterrichten, werden grundsätzlich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss städtischem Personalrecht angestellt. Für die Anstellung ist ein Lehrdiplom und / oder ein Fachabschluss bzw. ein Status als Expertin oder Experte im zu unterrichtenden Fachgebiet erforderlich. Universikum-Reglement
Die Anstellungsinstanz richtet sich nach dem anwendbaren Personalrecht. Rekrutierung, Personalführung sowie die zugehörige Administration obliegen der Fachstelle für Begabungsförderung.
Art. 7 Kursgeld
Die Teilnahme an Universikum-Kursen während der Unterrichtszeit ist für städtische Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
Bei Inanspruchnahme der Kurse durch auswärtige Schülerinnen und Schüler sowie generell bei Teilnahme an Universikum- Kursen ausserhalb der Unterrichtszeit wird ein Kursgeld gemäss den Vorschriften des Stadtrates erhoben. In letzterem Fall werden überdies Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Eintrittskosten verrechnet.
Für die Organisation des Schulwegs und die damit allenfalls einhergehenden Kosten sind die Eltern zuständig.
C. Mosaik-Kurse
Art. 8 Angebot
Die Mosaik-Kurse richten sich an Mitarbeitende der städtischen Volksschule in den Bereichen Unterricht und Betreuung sowie die städtischen Schulbehörden, den Schulpsychologischen Dienst und weitere beratende Dienste der Stadt Zürich und bezwecken die Weiterbildung zur Begabungs- und Begabtenförderung.
Art. 9 Kursgeld
Für die Teilnahme städtischer Mitarbeitender und Behördenmitglieder kann ein maximal kostendeckender Beitrag an die Kurskosten erhoben werden. Übrige Teilnehmende haben ein kostendeckendes Kursgeld zu entrichten. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements bestimmt die Einzelheiten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf Anfang Schuljahr 2013/14 in Kraft.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. August 2003 wird per Ende Schuljahr 2012/13 aufgehoben.