412.310

Verordnung über die Sonderschulung

I. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

Die Kreisschulpflegen können im Rahmen des Stellenplanes der Volksschule für ihren Schulkreis folgende Sonderklassen errichten:

  1. a) Primarschule Sonderklasse A zur Einschulung Sonderklasse B für schwachbegabte Schüler Sonderklasse B (Arbeitsklasse) für schwachbegabte Schüler Sonderklasse C für normal- und schwachbegabte sinnes- und sprachgeschädigte Kinder (C und BC) Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten

  2. b) Oberschule, Realschule und Sekundarschule Sonderklasse C für normalbegabte sinnes- und sprachgeschädigte Schüler Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten

Art. 2

Die Sonderklassen unterstehen der Aufsicht der Kreisschulpflegen. Vorbehalten bleibt Art. 9.

Art. 3

Die Aufnahme von Schülern in die Sonderklassen A bis D wird vom Schularzt geprüft. Er veranlasst nötigenfalls zusätzliche Untersuchungen durch entsprechende Fachleute. Vor der Zuweisung zu einer Sonderklasse C ist ein Heilpädagoge anzuhören.

Die Zuweisung eines Schülers in eine Sonderklasse erfolgt durch die Kreisschulpflege und unter dem Vorbehalt der Regelung gemäss Art. 16 auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes.

Ist der Besuch einer Sonderklasse ausserhalb des Schulkreises erforderlich, erfolgt die Zuweisung erst nach Zusicherung der Aufnahme in die vorgesehene Klasse oder Schule und unter gleichzeitiger ausdrücklicher Vormerknahme vom vorgesehenen Schulungsort.

Art. 4

In die Sonderklassen können auf Gesuch auch Kinder auswärts wohnender Eltern aufgenommen werden, sofern der zur Verfügung stehende Platz nicht durch Schüler beansprucht wird, deren Eltern in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Die Aufnahme der auswärtigen Schüler erfolgt auf Antrag des Schularztes und nach Anhören der Kreisschulpflege durch den Schulvorstand.

Im übrigen gelten für solche Schüler die Bestimmungen des Reglementes über das Schulgeld an der Volksschule und am Kindergarten.

Art. 5

Die Arbeitsklassen, die Sonderklassen C und Sonderklassen BC stehen für Schüler aus verschiedenen Schulkreisen offen, die übrigen Sonderklassen bei Bedarf gestützt auf Vereinbarungen der betreffenden Kreisschulpflegen.

Art. 6

Der zuständige Schularzt widmet den Sonderklassen seine besondere Aufmerksamkeit und kann zu diesem Zwecke Schulbesuche durchführen. Er ordnet fachärztliche Untersuchungen an und unterstützt vor allem die Lehrer der Sonderklassen D in ihren Bemühungen zur Erfassung der Schüler.

Art. 7

Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er voraussichtlich der Schulung und Erziehung in der betreffenden Sonderklasse nicht mehr bedarf, wird die Versetzung in eine Normalklasse auf Antrag des Lehrers, des Schularztes oder auf Gesuch der Eltern durch den Präsidenten der Kreisschulpflege geprüft.

Der Präsident der Kreisschulpflege weist diese Schüler einer ihrem Leistungsstand und Alter entsprechenden Normalklasse zu.

Der Übertritt in eine Normalklasse erfolgt in der Regel auf Beginn eines Schuljahres. Für Schüler der Sonderklasse B erfolgt der Übertritt auf Probezeit, nach deren Ablauf der Lehrer Antrag über die weitere Schulung stellt.

Art. 8

Schüler, die dem Unterricht in einer Sonderklasse nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern und für deren zweckmässige Förderung keine entsprechende Sonderklasse zur Verfügung steht, werden auf Antrag des Schularztes oder des Lehrers gestützt auf ein Zeugnis des Schularztes einer anderen Schulung zugeführt oder aus der Schulpflicht entlassen.

Art. 9

Sonderklassen in Heimen und weiteren gemeindeeigenen Schulen unterstehen der Aufsicht der Zentralschulpflege, sofern die Zentralschulpflege nicht eine Kreisschulpflege mit der Aufsicht beauftragt. II. Besondere Bestimmungen

  1. Sonderklasse A zur Einschulung

Art. 10

Nötigenfalls können Sonderklassen A mit Sonderklassen B des

  1. bis 3. Schuljahres kombiniert werden.

Art. 11

Schüler, die das 8. Altersjahr vollendet haben, werden in der Regel nicht mehr in die Sonderklasse A aufgenommen.

Art. 12

Nach Ablauf des ersten oder zweiten Schuljahres beantragt der Klassenlehrer die Zuweisung der Schüler zu einer anderen Sonderklasse oder zu einer Sonderschulung oder, sofern das Lehrziel der 1. Klasse nach Ablauf von zwei Jahren erreicht wird, die Versetzung in eine 2. Klasse. 2. Sonderklasse B für schwachbegabte Schüler

Art. 13

Die Sonderklassen B werden als Abteilungen der Unter-, Mittel- und Oberstufe geführt.

Die Abteilungen des 1. bis 3. Schuljahres können nötigenfalls mit Abteilungen der Sonderklasse A kombiniert werden. Schüler vom 7. Schuljahre an sind Oberstufenabteilungen zuzuweisen.

Art. 14

Für besonders schwachbegabte und vorwiegend praktisch veranlagte Schüler können vom 7. Schuljahr an Arbeitsklassen gebildet werden.

Art. 15

3

Die Primarlehrer melden die für den Besuch der Sonderklasse B in Betracht fallenden Kinder beim Schularzt an, für Zuweisungen auf Beginn des Schuljahres sind die Kinder bis spätestens Anfang März zu melden.

Für Schüler, die auf Schuljahrbeginn voraussichtlich einer Sonderklasse B zuzuweisen sind, ist im April ein Zwischenzeugnis auszustellen. Es ist unter Hinweis auf die Anmeldung beim Schularzt an die Kreisschulpflege weiterzuleiten.

Art. 16

Sind die Eltern mit der Zuweisung ihres Kindes zu einer Sonderklasse B nicht einverstanden, so hat das Kind an der Promotionsprüfung teilzunehmen. 3. Sonderklasse C für sinnes- und sprachgeschädigte Schüler Art. 16 bis4 Sofern Sonderklassen C, A/C und B/C Schüler aus der ganzen Stadt aufnehmen, kann die Konferenz der Schulpräsidenten für diese Klassen die Fünftagewoche beschliessen.

Art. 17

Für schwachbegabte sinnes- und sprachgeschädigte Schüler werden besondere Abteilungen (Sonderklasse BC) gebildet.

Art. 18

Ausser im Klassenunterricht erhalten die Schüler der Sonderklasse C (und BC) entsprechend ihrer Behinderung zusätzliche Hilfen durch Einzel- und Gruppenbehandlung in Sonderkursen gemäss Art. 33 und 34 der Sonderschulungsverordnung.

Die Einzel- und Gruppenbehandlung für jede Sonderklasse C (und BC) umfasst in der Regel wöchentlich 8 bis 12 Stunden. 4. Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten

Art. 19

Klassenlehrer und Schulpsychiater ergründen in enger Zusammenarbeit die Erziehungsschwierigkeiten und erarbeiten die Erziehungsvorschläge. Die Lehrer der Sonderklassen D halten ihre pädagogischen und psychologischen Beobachtungen für jeden einzelnen Schüler schriftlich fest und verarbeiten sie zu einem Schlussbericht zuhanden des Schulpsychiaters. III. Übergangsbestimmungen

Art. 20

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Art. 21

Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besonderen die Verordnung betreffend die Spezialklassen der Stadt Zürich vom 20. Dezember 1933 5 , die Verordnung betreffend die Sonderklassen vom 8. Februar 1934 6 , die Richtlinien über die Vorstufen der Spezialklassen gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 25. Januar 1951 und die Wegleitung zur Verordnung betreffend die Spezialklassen gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 13. Juni 1944.

BS 2, 130.

AS 36, 276; 40, 3.

Geändert mit der Einführung des Schuljahresbeginns im Spätsommer ab Schuljahr 1989/90 durch Beschluss der Zentralschulpflege vom 28. Juni 1988, (AS 40, 3). Ergänzt durch Beschluss der Zentralschulpflege vom 5. Oktober 1976 4 mit Wirkung ab Schuljahr 1977/78, vom Erziehungsrat bewilligt am 21. Dezember 1976, (AS 36, 278). AS XXI, 115. 5 AS XXI, 215. 6