412.650
Reglement über das Schulgeld an Musikschule Konservatorium Zürich (Schulgeldreglement MKZ)
Präambel
Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Verordnung über die
Art. 1 Geltungsbereich
1 1 Dieses Reglement regelt die Erhebung von Schulgeld für die Unterrichtsangebote an Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ). 2 Ausgenommen sind die Angebote für die Volksschule, insbesondere die Musikalische Grundausbildung (MGA) und das Klassenmusizieren.
Art. 2 Unterrichtsangebot
Der Unterricht an MKZ findet als Einzel- oder Kleingruppenunterricht mit bis zu drei Schülerinnen oder Schülern oder als Gruppenunterricht statt. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mindestanzahl der Teilnehmenden an Unterrichtsangeboten im Gruppenunterricht.
Die Unterrichtsangebote und die dafür geltenden Schulgeldtarife werden im Unterrichtsprogramm von MKZ veröffentlicht.
Art. 3 Tarifkategorien
An MKZ gelten subventionierte und nicht subventionierte Schulgeldtarife.
Für folgende Schülerinnen und Schüler kommen die subventionierten Schulgeldtarife zur Anwendung:
a. Minderjährige und junge Erwachsene bis zum vollendeten
20. Altersjahr oder in Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz in der Stadt Zürich;
b. Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm von MKZ bis zum vollendeten 25. Altersjahr mit Wohnsitz im Kanton Zürich;
c. Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Teilnahme an durch die Direktorin oder den Direktor bezeichneten Eliteformationen. 2 1 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021. 2 Fassung gem. STRB Nr. 512 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017.
Für die übrigen Schülerinnen und Schüler kommen die nicht subventionierten Schulgeldtarife zur Anwendung. Vorbehalten bleiben besondere Kostenregelungen für auswärtige Schülerinnen und Schüler gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Verband Zürcher Musikschulen sowie für Schülerinnen und Schüler aus Schulen, mit denen MKZ eine Unterrichts- und Kostenvereinbarung geschlossen hat.
Art. 4 Berechnung der Schulgeldtarife
Der Schulgeldtarif für ein bestimmtes Unterrichtsangebot pro Semester wird berechnet durch Multiplizieren des anwendbaren Minutentarifs gemäss Art. 5 mit den durchschnittlichen Unterrichtsminuten des betreffenden Unterrichtsangebots pro Woche, geteilt durch die Mindestanzahl der Teilnehmenden, wobei das Ergebnis auf die nächsten zehn Franken auf- oder abgerundet wird.
Art. 5 Minutentarif
Der Minutentarif entspricht dem Tarif für wöchentlich eine Minute Unterricht während 19,5 Unterrichtswochen (Semester).
Für den Einzel- und Kleingruppenunterricht beträgt der subventionierte Minutentarif Fr. 21.33, der nicht subventionierte Minutentarif Fr. 50.67.
Für den Gruppenunterricht beträgt der subventionierte Minutentarif Fr. 25.01, der nicht subventionierte Minutentarif Fr. 59.39.
Art. 6 Ermässigung für Minderjährige und junge Erwachsene Ermässigung mit «KulturLegi»
Für den Unterricht von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt Zürich, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben, bezahlen die Eltern bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein zusätzlich ermässigtes Schulgeld. 3
Massgebender Betrag für die Ermässigung bildet das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens über dem steuerfreien Betrag.
Wohnen verheiratete oder nicht verheiratete Eltern zusammen, werden Einkommen und Vermögen beider Elternteile für die Berechnung der Ermässigung beigezogen.
Leben Eltern getrennt, ist das steuerbare Einkommen und das Vermögen desjenigen Elternteils massgeblich, bei dem das Kind mehrheitlich wohnt. 3 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
Der Ermässigungssatz beträgt:
a. 70 Prozent bei einem massgebenden Betrag bis Fr. 30 000.–;
b. 60 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 30 000.– bis Fr. 35 000.–;
c. 50 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 35 000.– bis Fr. 40 000.–;
d. 40 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 40 000.– bis Fr. 45 000.–;
e. 30 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 45 000.– bis Fr. 50 000.–;
f. 20 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 50 000.– bis Fr. 55 000.–;
g. 10 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 55 000.– bis Fr. 60 000.–. Art. 6 bis 4 1 Inhaberinnen und Inhabern einer von der Caritas ausgestellten «KulturLegi» mit Wohnsitz in der Stadt Zürich wird ab dem 21. Altersjahr eine Ermässigung auf dem nicht subventionierten Schulgeldtarif von 50 Prozent gewährt. 2 Eine Kumulation mit weiteren Ermässigungen ist nicht möglich.
Art. 7 Geschwisterrabatt
Besuchen drei oder mehr Geschwister bis zum vollendeten 20. Altersjahr aus einem gemeinsamen Haushalt den Unterricht an MKZ, so wird das Schulgeld zusätzlich um 10 Prozent ermässigt.
Art. 8 An- und Abmeldung
5 1 Die Anmeldung kann bis zum 31. Mai oder bis zum 15. Dezember auf Beginn des nachfolgenden Semesters erfolgen und gilt unbefristet bis zum Zeitpunkt, auf den die ordnungsgemässe Abmeldung erfolgt. 2 Eine Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen und kann bis zum 31. Mai oder bis zum 15. Dezember auf Ende des laufenden Semesters erfolgen. 3 Die Direktorin oder der Direktor kann bestimmte Unterrichtsangebote als Angebote mit befristeter Dauer ausgestalten; die Anmeldung erfolgt in diesem Fall für den betreffenden Zeitraum befristet. Eine Abmeldung vor Beendigung ist nicht möglich; vor-
Art. 10 behalten bleibt mesterbeginn bezahlen. Semesterbegi
m. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021. 4 Fassung ge m. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021. 5 Fassung ge verspäteten Abmeldung vom Einzelunterricht vor Se- 4 Bei einer ist eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu Abmeldung vom Einzel- oder Gruppenunterricht ab 5 Bei einer nn ist das Schulgeld für das angelaufene Semeslen. ter zu bezah
Art. 9 Einreichen von Unterlagen
Die Erstausbildung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a ist für jedes Schuljahr durch Einreichen von geeigneten Unterlagen bis zum 30. September nachzuweisen. Bei Neueintritt auf das zweite Semester sind die Unterlagen bis zum 28. Februar einzureichen.
Das Gesuch um Ermässigung gemäss Art. 6 oder 6 bis ist für jedes Schuljahr bis zum 31. August, bei Neueintritt auf das 2. Semester bis zum 28. Februar einzureichen. 6
Werden Unterlagen für die Anwendung von subventionierten oder ermässigten Schulgeldtarifen verspätet, aber noch während des laufenden Semesters erbracht, ist eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. Nach Abschluss des Semesters werden Unterlagen nicht mehr rückwirkend berücksichtigt.
Art. 10 Unterrichtsausfall und Reduktion des Schulgelds
Bei Unterrichtsausfall, insbesondere aufgrund von gesetzlichen Feiertagen, Teilnahme der Lehrpersonen an schulinternen Veranstaltungen oder Fernbleiben vom Unterricht von Schülerinnen und Schülern, besteht kein Anspruch auf Reduktion des Schulgeldes. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die ausgefallenen Lektionen nachzuholen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktorin oder der Direktor bei Unterrichtsausfall auf schriftliches Gesuch hin die anteilsmässige Reduktion des Schulgelds bewilligen. Als Gründe für die Reduktion gelten insbesondere:
a. Längerdauernde Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers;
b. Längerdauernde Krankheit oder Unfall der Lehrperson;
c. Rekrutenschule oder Zivildienst;
d. Wegzug. Die Einzelheiten werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MKZ geregelt. 6 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
Art. 11 Besuch von zusätzlichen Unterrichtsangeboten
Die Direktorin oder der Direktor kann bei Belegung von Einzel- oder Kleingruppenunterricht den zusätzlichen Besuch eines Angebots im Gruppenunterricht für kostenlos erklären, sofern ein enger Zusammenhang zwischen den Unterrichtsangeboten besteht.
Art. 12 Besondere Unterrichtsangebote Besondere Tarifbestimmungen a. Förderprogramm b. Angestellte von MKZ
Das Schulgeld für das Pre-College MKZ für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich wird auf pauschal Fr. 1450.– pro Semester festgelegt. Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich beträgt das Schulgeld pauschal Fr. 1850.– pro Semester. 7
Das Schulgeld für den Vorkurs in Studienvorbereitung MKZ für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich wird auf Fr. 1400.– pro Schuljahr festgelegt. Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich beträgt das Schulgeld Fr. 1990.– pro Schuljahr.
Die Direktorin oder der Direktor legt den Beitrag für die Teilnahme an Probewochenenden, an Lagern und Konzertreisen fest. Dieser soll maximal 40 Prozent der Gesamtkosten pro Teilnehmerin oder Teilnehmer betragen. 8
Für die Durchführung des freiwilligen Stufentests wird ein Beitrag von Fr. 50.– erhoben. Art. 12 bis 9 Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm von MKZ mit den Stufen «Basis», «Aufbau 1» und «Aufbau 2» haben ergänzend zum kostenpflichtigen Unterricht von mindestens 50 Minuten pro Woche stufenabhängig wie folgt Anspruch auf kostenlosen Unterricht:
a. Stufe «Basis»: 10 Minuten pro Woche;
b. Stufe «Aufbau 1»: 20 Minuten pro Woche;
c. Stufe «Aufbau 2»: 30 Minuten pro Woche. Art. 12 ter 10 1 Angestellte von MKZ mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) 11 können pro Semester ein Angebot von MKZ zu einem ermässigten Tarif besuchen. 7 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021. 8 Fassung gem. STRB Nr. 512 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017. 9 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 10 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 11 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500. 2 Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die Ermässigung 50 Prozent des Schulgeldtarifs gemäss Art. 3. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Ermässigung gemäss Abs. 2 anteilmässig reduziert. 4 Für Angestellte mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) 12 kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher gemäss Art. 59 quinquies PR ermässigte Schulgeldtarife festlegen.
Art. 13 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement wird auf Schuljahr 2015/16 (17. August 2015) in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt hin werden STRB Nr. 274/2000, STRB Nr. 537/2013 sowie STRB Nr. 48/2014 aufgehoben. 12 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.