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Verordnung über das Werkjahr
I. Zweck
Art. 1
Zielsetzung Das Werkjahr vermittelt eine Allgemeinbildung auf werktätiger Grundlage und dient als obligatorisches neuntes oder freiwilliges weiteres Schuljahr zum Abschluss der Volksschulbildung und zur Berufsfindung. II. Organisation
Art. 2
Gliederung in Abteilungen Das Werkjahr gliedert sich in folgende Abteilungen: Knabenwerkjahr mit Fachrichtungen für Holz- und Metallbearbeitung, Baustoffe sowie Farbe und Form. Individuelle Aufbauschule (IAS) für Mädchen mit Unterricht in den Fachrichtungen Kochen, Nähen, Werken und Metallbearbeitung beziehungsweise Büroarbeit. 2 Dienstleistungen (Büroklassen) für Knaben und Mädchen.
Art. 3
Verschiedene Fachrichtungen Die Schüler des Knabenwerkjahres erhalten Gelegenheit, den Jahreskurs in verschiedenen Fachrichtungen zu durchlaufen.
Art. 4
Klassen
Am Knabenwerkjahr und an der Abteilung Dienstleistungen wird jedem Werkjahrlehrer eine Klasse zugeteilt. An der Individuellen Aufbauschule für Mädchen 3 führen die Arbeits- und Haushaltungslehrerinnen sowie die Lehrer für Werkstattunterricht je eine Klasse.
Eine Klasse soll nicht mehr als 15 Schüler umfassen.
Art. 5
Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulpflicht Die Schülerinnen an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen erfüllen mit dem vollständigen Besuch des Jahreskurses gleichzeitig ihre hauswirtschaftliche Fortbildungsschulpflicht. III. Schulbetrieb
Art. 6
Zulassung der Schüler
Es werden Knaben und Mädchen aus Normal- und Sonderklassen aufgenommen, welche mindestens acht Schuljahre absolviert haben.
Die Schulleitung bildet die Klassen des Werkjahres aufgrund schulinterner Abklärungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schüler.
Art. 7
Aufnahmeverfahren
Die Anmeldung von Schülern aus städtischen Volksschulklassen hat beim Klassenlehrer zuhanden des Schulpräsidenten zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet die Aufsichtskommission auf Antrag des Leiters des Werkjahres.
Über die Aufnahme von auswärtigen Schülern entscheidet der Schulvorstand.
Art. 8
4 Wöchentliche Unterrichtsdauer Die Unterrichtsdauer beträgt für alle Abteilungen 36 Wochenstunden.
Art. 9 Fä-
5 Allgemeiner Unterricht und fakultative Fächer
Der allgemeine Unterricht umfasst folgende obligatorische cher: Werkstatt- Büroklassen klassen Stunden pro Woche Rechnen (einschliesslich Geometrie) 2 4 Deutsche Sprache 2 3 Bürgerkunde 1 2 Maschinenschreiben 1 - Turnen 3 3 insgesamt 9 12 Für Elektronikklassen Stunden pro Woche Rechnen (einschliesslich Algebra, Technisch Zeichnen und Arbeit im Elektroniklabor) 9 Deutsch 3 Bibliothekbenützung 1 Maschinenschreiben 1 Turnen 3 insgesamt 17
Die fakultativen Fächer sind: Stunden pro Woche Französisch für Schüler mit Vorkenntnissen 2 Englisch 2 Algebra (zweistündig, nur im Winter) 1 Kochen für Knaben (vierstündig, nur fünfmal) ½ Die fakultativen Fächer werden innerhalb der regulären Unterrichtszeit angesetzt. Die Präsidentenkonferenz kann provisorische und dringliche Abweichungen beschliessen.
Art. 10
Werkstattunterricht Während der Werkstattunterrichtszeit werden neben der praktischen Arbeit Kenntnisse im Technischen Zeichnen und Werkstattzeichnen, in Material- und Berufskunde sowie Lebenskunde vermittelt. Zudem werden Berufsbesichtigungen, ein Nothelferkurs, ein Rettungsschwimmkurs sowie sportliche Veranstaltungen durchgeführt.
Art. 11
Lehrplan
Die Zentralschulpflege setzt den Lehrplan fest.
Die Präsidentenkonferenz erlässt nähere Vorschriften über Lehrplan und Stoffprogramm des Werkstattunterrichtes.
Art. 12
Gesamtstädtischer Sonderhort An der Individuellen Aufbauschule für Mädchen wird für die Mittagsverpflegung ein gesamtstädtischer Sonderhort geführt.
Art. 13
Fünftagewoche, Ferien
Der Unterricht am Werkjahr wird gleichmässig auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt.
Feriendauer und -ansetzung richten sich nach den Vorschriften für die Volksschule.
Art. 14
Hausordnung Für die Schulgebäude des Werkjahres gilt sinngemäss die Hausordnung der Volksschule.
Art. 15
Absenzenwesen und Disziplin
Für das Absenzenwesen sind die Artikel 1-8 der Verordnung über die Schulführung sowie die §§ 55-76 der Volksschulverordnung massgebend.
Für die Disziplin sind die Artikel 9-14 der Verordnung über die Schulführung sowie die §§ 80-87 der Volksschulverordnung massgebend.
Als Schulpflege amtet in allen diesen Fällen die Präsidentenkonferenz; für die Erfüllung der Schulpflicht ist jedoch die Wohnortschulpflege zuständig.
Art. 16
Anwendbare Erlasse der Volksschule Im Übrigen sind nachstehende Vorschriften für die Volksschule auf das Werkjahr anwendbar:
a) Verordnung betreffend Schulbibliotheken der Volksschule
b) Verordnung über die Schulführung, Art. 15–19
c) Reglement über schulsportliche Veranstaltungen, den freiwilligen Schulsport und «Jugend + Sport» an der Volksschule (Schulsportreglement)
d) Richtlinien für die Sommerklassenlager der Volksschule
e) Reglement für die Winterveranstaltungen der städtischen Volksschule
f) Verordnung über das Baden und den Schwimmunterricht an der Volksschule
g) Verordnung über die Schulreisen und Wanderungen; Vorschriften für die Oberstufenklassen IV. Schulleitung
Art. 17
Leiter
Der Leiter des Werkjahres steht dem Werkjahr vor, überwacht den Schulbetrieb und vertritt die Schule nach aussen. Er befasst sich mit grundsätzlichen, schulischen, pädagogischen und organisatorischen Fragen und ist verantwortlich für die Förderung des Unterrichtes, die Administration und den Vollzug der Erlasse und Beschlüsse der städtischen Behörden.
Die finanziellen Kompetenzen des Leiters des Werkjahres werden vom Stadtrat festgesetzt.
Art. 18
Stellvertreter Als Stellvertreter für den Leiter amtet ein Stellvertreter für das Knabenwerkjahr und die Abteilung Dienstleistungen sowie ein Stellvertreter für die Individuelle Aufbauschule für Mädchen. Den Stellvertretern können durch den Stadtrat auf Antrag der Zentralschulpflege besondere Aufgaben überbunden werden.
Art. 19
Stellvertreter für Knabenwerkjahr und Dienstleistungen Der Stellvertreter am Knabenwerkjahr und an der Abteilung Dienstleistungen unterstützt den Leiter in seiner Tätigkeit, betreut selbständig von diesem zugewiesene Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit.
Art. 20
Stellvertreter für Individuelle Aufbauschule für Mädchen 6 Der Stellvertreter an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen betreut selbständig vom Leiter zugewiesene Aufgaben. Insbesondere ist er verantwortlich für die organisatorischen Fragen an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen. Er ist dem Leiter für seine Amtsführung verantwortlich.
Art. 21
Ämter Die Inhaber von Hausämtern sind dem Leiter des Werkjahres unterstellt.
V. Lehrerschaft
Art. 22
Unterstützung der Schulleitung Die Lehrer unterstützen die Schulleitung beim Vollzug der einschlägigen Vorschriften.
Art. 23
Hilfe bei Berufsfindung der Schüler Die Klassenlehrer behandeln im Unterricht und durch Betriebsbesichtigungen die Probleme der Berufsfindung. Sie organisieren in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung auch Schnupperlehrwochen.
Art. 24
Anstellung, Besoldung Die Anstellung, Besoldung und Verpflichtungen der Werkjahrlehrer des Werkstattunterrichtes, der Lehrer für allgemeinen Unterricht sowie der Lehrkräfte für Handarbeit und Hauswirtschaft richten sich nach der Lehrer-Besoldungsverordnung.
Art. 25
Weiterbildung Die Lehrer sind gehalten, sich auch freiwillig praktisch und theoretisch weiterzubilden.
Art. 26
Werkjahrkonvent
Die Lehrer am Werkjahr mit einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens 20 Wochenstunden bilden den Werkjahrkonvent.
Der Werkjahrkonvent bestellt seinen Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Präsident und ein weiteres vom Konvent bezeichnetes Mitglied des Konventes nehmen als Vertreter der Lehrerschaft an den Sitzungen der Aufsichtskommission für das Werkjahr mit beratender Stimme teil. Der Präsident des Werkjahrkonventes vertritt den Werkjahrkonvent im Verkehr mit dem Leiter des Werkjahres und der Aufsichtskommission für das Werkjahr.
Zur Vorberatung der ihr Fachgebiet betreffenden Geschäfte des Werkjahrkonventes teilt sich dieser in die drei Arbeitsgruppen Individuelle Aufbauschule für Mädchen (alle Lehrkräfte dieser Abteilung) sowie Werkjahrlehrer und Lehrer für allgemeinen Unterricht der übrigen Abteilungen. Jede dieser Arbeitsgruppen ist im Vorstand des Werkjahrkonventes vertreten.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Konvente gemäss Art. 38-40 der Geschäftsordnung für die Schulbehörden bleiben vorbehalten. Vl. Aufsicht
Art. 27
Kommission der Zentralschulpflege Die Aufsicht über das Werkjahr ist gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung für die Schulbehörden der Aufsichtskommission für das Werkjahr der Zentralschulpflege übertragen. VII. Übergangsbestimmungen
Art. 28
Inkrafttreten Die Verordnung über das Werkjahr tritt in Kraft auf Beginn des Schuljahres 7 , das dem Gemeinderatsbeschluss betreffend Abänderung der Geschäftsordnung für die Schulbehörden 8 und Ergänzung der Lehrer-Besoldungsverordnung 9 folgt. AS 37, 84, 234; 38, 3; 40, 390. 1 Fassung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980 (44) sowie StRB vom 9. Juli 1980 und 2 GRB vom 10. Dezember 1980; Genehmigt durch Erziehungsrates am 23. September 1980; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1981/82. Namensänderung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980; Genehmigt durch Erzie- 3 hungsrat am 23. September 1980; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1981/82. Fassung gemäss ZSB vom 29. September 1987 (46); Genehmigt durch Er- 4 ziehungsart am 26. Januar 1988; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1988/89. Fassung gemäss ZSB vom 5. März 1991 (9); Genehmigt durch Erziehungsrat 5 am 4. Juni 1991; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1991/92. Namensänderung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980. 6 Inkrafttreten auf Beginn des Schuljahres 1979/80. 7 Änderung formeller Art, wird dem Gemeinderat später in Verbindung mit ei- 8 nem weiteren Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt. Vom Gemeinderat am 13. September 1978 beschlossen. 9