413.430

Reglement über das Kursgeld an der Fachschule Viventa

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Erheben von Kursgeldern für die Angebote der Fachschule Viventa, deren Tarife nicht durch kantonales Recht bestimmt sind.

Art. 2 Kursangebot und Tarifkategorien

Die Schulkommission bestimmt das Kursangebot der Fachschule Viventa und ordnet die angebotenen Kurse nach ihrem gesellschaftlichen oder sozialen Nutzen Tarifkategorie A oder B zu. Vorbehalten bleiben besondere Kurse gemäss Art. 8.

Die Kurse und die dafür geltenden Tarife werden im Kursprogramm der Fachschule Viventa veröffentlicht.

Art. 3 Lektionentarif

Der Lektionentarif für Kurse der Tarifkategorie A beträgt für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich Fr. 8.25 sowie für Kursteilnehmende mit auswärtigem Wohnsitz Fr. 12.35.

Der Lektionentarif für Kurse der Tarifkategorie B beträgt für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich Fr. 15.40 sowie für Kursteilnehmende mit auswärtigem Wohnsitz Fr. 18.50.

Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist auf den Zeitpunkt des ersten Kurstages desjenigen Semesters abzustellen, für das das Kursgeld erhoben wird.

Art. 4 Berechnung des Kursgelds

Das Kursgeld wird berechnet durch Multiplizieren der Anzahl Lektionen des Kurses mit dem Lektionentarif gemäss

Art. 3

, wobei das Ergebnis auf die nächsten Fr. 5.– aufgerundet wird. 2 Ergibt die Berechnung des Kursgelds gemäss Abs. 1 für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich einen Betrag von unter Fr. 100.–, so fällt für alle Kursteilnehmenden ein Verwaltungskostenzuschlag von Fr. 20.– an, soweit dadurch ein Kursgeld von insgesamt Fr. 100.– nicht überschritten wird.

Begründung siehe STRB Nr. 338 vom 8. April 2015 Reglement über das Kursgeld an der Fachschule Viventa

Art. 5 Materialkosten

Materialkosten für Verbrauchsmaterial können als Pauschale oder als individuell berechnete Materialkosten erhoben werden.

Die Direktorin oder der Direktor erlässt entsprechende Richtlinien.

Art. 6 Kinderbetreuung

Für die Kinderbetreuung an der Fachschule Viventa während des Kursbesuchs wird ein Kinderbetreuungsbeitrag von Fr. 5.– pro Kind und Stunde erhoben.

Art. 7 Ermässigungen a. KulturLegi

2 1 Inhaberinnen und Inhaber einer von der Caritas ausgestellten «KulturLegi» erhalten eine Ermässigung von 60 Prozent auf das gemäss Art. 4 berechnete Kursgeld. 2 Bei mehrsemestrigen Kursen erfolgt die Ermässigung semesterweise. 3 Der Ermässigungsanspruch wird jeweils auf Semesterbeginn überprüft.

Art. 7a b. Angestellte der Fachschule Viventa

3 1 Eine Ermässigung von 25 Prozent auf das gemäss Art. 4 berechnete Kursgeld zum Lektionentarif für Kursteilnehmende mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten:

  1. a. Angestellte der Fachschule Viventa mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) 4 ;

  2. b. pensionierte Mitarbeitende der Fachschule Viventa. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann gemäss Art. 59 quinquies Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) 5 ermässigte Kursgelder festlegen für Angestellte der Fachschule Viventa mit Anstellungsverhältnis:

  3. a. gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 6 ;

  4. b. gemäss PR. 2 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 3 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 4 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500. 5 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 6 vom 23. Juni 2004, AS 177.550. Reglement über das Kursgeld an der Fachschule Viventa

Art. 7b c. Härtefälle

7 1 Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen folgende Kosten ermässigen oder erlassen:

  1. a. das Kursgeld;

  2. b. das Materialgeld;

  3. c. die Aufwendungen für die Kinderbetreuung. 2 Sie oder er entscheidet über entsprechende begründete Gesuche im Einzelfall.

Art. 8 Besondere Kurse

Für besondere Kurse kann die Schulkommission das Kursgeld abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements festlegen.

Art. 9 Zahlungsmodalitäten

Das Kursgeld und eine allfällige Pauschale für Materialkosten sind in der Regel vor Kursbeginn, bei mehrsemestrigen Kursen jeweils vor Semesterbeginn zu bezahlen. Individuelle Materialkosten werden im Unterricht erhoben.

Bei einer Kursabmeldung vor Kursbeginn ist eine Umtriebsentschädigung von 50 Prozent des Kursgelds, jedoch von höchstens Fr. 100.– geschuldet; es fallen keine Materialkosten an. Bei einer Kursabmeldung nach Kursbeginn sind bei Kursen mit Dauer bis zu einem Semester das ganze Kursgeld und die allfälligen Materialkosten, bei mehrsemestrigen Kursen das Kursgeld und die allfälligen Materialkosten für das angebrochene Semester zu bezahlen.

Für Kursgelder, die Fr. 1000.– übersteigen, kann die Direktorin oder der Direktor Zahlungsmodalitäten festlegen, die von Abs. 1 und 2 abweichen.

Art. 10 Indexierung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann die Lektionentarife gemäss Art. 3 und den Kinderbetreuungsbeitrag gemäss Art. 6 auf Beginn eines jeden Schuljahres, gestützt auf den Stand des Zürcher Indexes der Konsumentenpreise per Ende November des Vorjahres, der Teuerung anpassen.

Art. 11 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2015/16 (17. August 2015) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wird das Reglement über das Kursgeld an der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung (SHL, AS 413.430) aufgehoben. 7 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.